Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300142/11/Kei/Shn

Linz, 28.05.1998

VwSen-300142/11/Kei/Shn Linz, am 28. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Keinberger, Beisitzer: Dr. Wegschaider) aus Anlaß der Berufung des Herrn W vom 14. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. Februar 1997, Zl. Pol96-13-1995-Hol, zu Recht erkannt:

Das Straferkenntnis wird samt Kostenausspruch behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach den §§ "13 Abs.1 Z1, 13 Abs.2, 3 Abs.3 und 3 Abs.1 Z1 OÖ. Spielapparategesetz, LGBl.55/1992, i.d.F. LGBl.68/1993" eine Geldstrafe von 15.000 S verhängt bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auferlegt, weil dieser "als Betreiber des Night-Clubs und Tanzcafes 'E', am 12.01.1995 gegen 20.00 Uhr im Bereich des Night-Clubs beim Windfang für den dort befindlichen Notausgang die Aufstellung von vier Geldspielapparaten der Marke 'Fun World' Soccer Star geduldet" habe, "obwohl es sich bei diesen Spielapparaten um verbotene Spielapparate" gehandelt habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.500 S in Vorschreibung gebracht. 2. Dagegen wurde vom Bw innerhalb offener Frist und auch sonst zulässigerweise Berufung eingebracht, sodaß die Entscheidungsbefugnis an den O.ö. Verwaltungssenat übergegangen ist, welcher wegen der 10.000 S übersteigenden Geldstrafe durch eine Kammer zu entscheiden hat. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat wegen der bei der Bearbeitung dieser Verwaltungsstrafangelegenheit augenscheinlich gewordenen verfassungs-rechtlichen Bedenken betreffend das O.ö. Spielapparategesetz an den Verfassungsgerichtshof mehrere Anträge iSd Art. 140 B-VG gestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1998 (siehe Beilage) erkannt, daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz, LGBl. für Nr. 55/1992 idF LGBl. für Nr. 68/1993) verfassungswidrig war und dieses verfassungswidrige Gesetz auf das gegenständliche Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. 4. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bedeutet, daß die Rechtsgrundlage, nämlich das O.ö. Spielapparategesetz in der zitierten Fassung, weggefallen ist und somit eine Tatbildsubsumtion betreffend das vom Bw gesetzte Verhalten nicht mehr möglich ist. Die dem Bw zur Last gelegte Tat bildet daher in Ermangelung einer Verbotsnorm keine Verwaltungsübertretung und es ist iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen gewesen, ohne auf die Berufungsgründe eingehen zu können. Mit der Aufhebung des Straferkenntnisses erlischt auch der Kostenausspruch seitens der Erstbehörde.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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