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VwSen-300143/2/WEG/Ri

Linz, 16.06.1998

VwSen-300143/2/WEG/Ri Linz, am 16. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Mag. G B vom 2. April 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 17. März 1997, III/S-33.161/96 2, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Polizeistrafgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß anstelle von "4.40 Uhr" "0.40" Uhr zu treten hat.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 O.ö. Polizeistrafgesetz in Anwendung des § 10 Abs.1 lit.a O.ö. Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 29. September 1996 von 4.40 Uhr (richtig wohl 0.40 Uhr) bis 0.55 Uhr in L, Bstraße durch laute Musik ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 80 S in Vorschreibung gebracht.

Der Berufungswerber wendet dagegen sinngemäß ein, die Behörde erster Instanz habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt unrichtig festgestellt. Unter Abwägung sämtlicher Umstände hätte die Behörde - wenn auch nur im Zweifel - zum Ergebnis kommen müssen, daß er zum Zeitpunkt der Begehung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht in seiner Wohnung in der Bstraße anwesend gewesen sei. Die erstinstanzliche Behörde gründe ihre Feststellung ausschließlich auf ein formloses Schreiben des von ihm namhaft gemachten K G, in welchem dieser angibt mit der Verwaltungsübertretung nichts zu tun zu haben. Diese Angaben des K G seien nicht objektiv gewertet und auch nicht mit den übrigen Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens abgewogen worden, wie dies eine rechtmäßige Beweiswürdigung erfordere. Herr K G habe entgegen der Meinung der Behörde sehr wohl Grund, mitzuteilen, daß er nicht in Österreich gewesen sei, weil er als Verdächtiger ein ebenso starkes Motiv an der Verteidigung seiner Person habe, wie jede andere Person in einer solchen Situation auch. Darüber hinaus habe K G als Nichtösterreicher ein besonders starkes Interesse daran, in Österreich nicht verwaltungsstrafrechtlich belangt zu werden, da sich der Verlust der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bei Fremden in Zusammenhang mit der Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung nachteilig auswirke. Es sei im übrigen unzutreffend, wenn die Behörde zur Untermauerung ihrer Sachverhaltsfeststellung ins Treffen führt, daß die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung unter anderem durch die eigene dienstliche Feststellung der einschreitenden Sicherheitswachebeamten einwandfrei erwiesen sei, was in einem weiteren Punkt die Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellung aufzeige. Der Akteninhalt enthält nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein Sicherheitswachebeamter die Übertretung nach § 3 Abs.1 O.ö. Polizeistrafgesetz unmittelbar selbst festgestellt habe. Der Berufungswerber beantragt letztlich den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Wenn sich eine Berufung gegen einen Bescheid richtet, in welchem eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt hat. Wenn die Berufungsbehörde weitere Ermittlungen durchführt, so ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens zu geben.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren seitens des O.ö.Verwaltungssenates wurde nicht durchgeführt, sodaß auch kein Parteiengehör zu wahren war.

Ein derartiges weiteres Ermittlungsverfahren durch die Berufungsbehörde wurde insbesondere deshalb nicht durchgeführt, weil auf Grund der Aktenlage der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

Nach der Anzeige des Sicherheitswacheorganes Insp. A W hat der motorisierte Streifendienst den Auftrag erhalten, zum Hause Bstraße zu fahren, da dort eine Lärmerregung vorliege. Dort eingetroffen stellten Insp. A W und Rev.Insp.N bereits beim Verlassen des nächst dem Hause Brstraße abgestellten Funkwagens fest, daß aus der Wohnung des - wie sich letztlich herausstellte - G B im zweiten Stock laute Musik sowie Singen und Schreien wahrnehmbar sei. Die Musik sei sowohl in der äußeren Umgebung des Hauses als auch im Stiegenhaus sehr laut und störend wahrnehmbar gewesen. Nachdem die Sicherheitswacheorgane an der Wohnungstür geläutet und geklopft hätten, sei die Musik und das Licht um 0.55 Uhr abgeschaltet worden, die Tür sei jedoch nicht geöffnet worden. Die in der Anzeige vom 3. Oktober 1996 enthaltenen Feststellungen sind in jeder Weise glaubwürdig und ist davon auszugehen, daß in der Wohnung des Berufungswerbers (Bstraße, 2. Stock, Tür) ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde.

Die darauf ergangene Strafverfügung richtete sich gegen den Wohnungsinhaber, der jedoch im Einspruch vom 28. Oktober 1996 die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 des O.ö. Polizeistrafgesetzes bestritt und anführt, er habe seine Wohnung am 28. September 1996 um ca. 22.30 Uhr verlassen, um in A (Elternhaus) seine am Nachmittag vergessene Geldbörse abzuholen. Er sei erst am 29. September 1996 um etwa 1.30 Uhr in seine Wohnung in die Bstraße zurückgekehrt. Zum Zeitpunkt seiner Rückkehr sei die Musik auf Zimmerlautstärke eingestellt gewesen. In seiner Wohnung hätte sich in dieser Nacht anläßlich dessen Verabschiedung der mit ihm befreundete K G aus Ungarn befunden, der ihn ersucht habe, einige seiner Freunde in seine Wohnung einladen zu dürfen. Abwechselnd dürften fünf bis sechs Personen anwesend gewesen sein. Ob und in welcher Lautstärke während seiner Abwesenheit Musik gespielt worden sei, könne er nicht beurteilen. In der über die Vernehmung des Beschuldigten am 21. November 1996 aufgenommenen Niederschrift bekräftigt der Beschuldigte seine Einspruchsausführungen und führt aus, daß der von ihm beschriebene ungarische Staatsbürger K G ein Studienfreund sei. Dieser habe sich damals in L aufgehalten, vermutlich habe er seine Freundin besucht. Er kenne diese Freundin nicht näher und wisse nur ihren Vornamen, nämlich S. Als er damals (22.30 Uhr) seine Wohnung verlassen habe, sei sein Freund K zusammen mit zwei ungarischen Mädchen, der schon erwähnten S und einem Burschen in seiner Wohnung zurückgeblieben. Näheres über diese Personen könne er nicht aussagen. Die Vornamen der beiden Mädchen seien M und S, der Vorname des Burschen T gewesen. Als er gegen 1.30 Uhr in die Wohnung zurückgekommen sei, sei sein Freund K mit den zwei ungarischen Mädchen noch in der Wohnung gewesen. Ca. eine Stunde später hätten diese drei Personen die Wohnung verlassen. Seither habe er seinen Freund nicht mehr gesehen.

Die Strafbehörde führte das Strafverfahren mit der schriftlichen Befragung des vom Beschuldigten angegebenen K G mit einer Adresse in U weiter. Im Schreiben vom 25. November 1996 wurde dem vom Beschuldigten angegebenen K G der Sachverhalt vorgehalten, worauf dieser mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 schriftlich antwortete, er sei zur angegebenen Zeit überhaupt nicht in Österreich gewesen. Er besitze überhaupt keinen gültigen Reisepaß. Er sei damit überhaupt nicht einverstanden, was ihm vorgehalten werde.

Diese Aussage wurde dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht, in der darüber aufgenommenen Niederschrift vom 9. Jänner 1997 führt dieser jedoch aus, daß die Ausführungen des K G, nicht in seiner Wohnung gewesen zu sein, unrichtig seien. Er verbleibe bei seinen bisherigen Aussagen.

Die oben angeführten Aussagen sind nun daraufhin zu untersuchen, ob der Beschuldigte den störenden Lärm ungebührlicherweise erregt oder zumindest miterregt hat. Daß eine Lärmstörung iSd § 3 Abs.1 O.ö. Polizeistrafgesetz vorlag, steht auf Grund der Feststellungen der Sicherheitswacheorgane fest. Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen. Störender Lärm ist dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß die sowohl außerhalb des Hauses als auch im Stiegenhaus des Hauses vernehmbare laute Musik aus der Wohnung des Beschuldigten sowie das aus dieser Wohnung dringende Singen und Schreien nach Mitternacht als eine störende Lärmerregung, welche ungebührlicherweise erfolgte, zu bewerten ist.

Dabei ist ausschließlich die Frage relevant, ob diese Lärmerregung der Beschuldigte zu verantworten oder mitzuverantworten hat, wo er sich doch angeblich nicht in der Wohnung befunden habe.

Die Erstbehörde gelangte aus den im Straferkenntnis dargelegten Gründen zur Auffassung, daß die Behauptung des Beschuldigten, er sei zur Tatzeit in der Wohnung nicht anwesend gewesen, nicht glaubwürdig sei. Dieser Meinung schließt sich die Berufungsbehörde aus nachstehenden Überlegungen an:

Zum einen ist es schon ungewöhnlich, fremden Personen, von denen lediglich die Vornamen bekannt sind, die Wohnung zu überlassen, während der Wohnungsinhaber genau zur Tatzeit, nämlich zu mitternächtlicher Stunde, nach A fährt, um dort eine angeblich vergessene Geldbörse abzuholen. Denkunmöglich und aus diesem Grund unglaubwürdig wäre diese Behauptung allerdings für sich alleine noch nicht. Die Unglaubwürdigkeit ergibt sich erst durch die Antwort des namhaft gemachten K G, der entrüstet und in jeder Weise glaubwürdig repliziert, zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht in Österreich gewesen zu sein und im übrigen überhaupt keinen gültigen Reisepaß zu besitzen. Wenn der Beschuldigte in der Berufung die Glaubwürdigkeit dieser schriftlich dokumentierten Aussage damit anzweifelt, daß K G selbst mit einer Verwaltungsübertretung, nämlich der gegenständlichen Lärmerregung konfrontiert gewesen sei und er eben aus diesem Grunde eine unwahre Angabe gemacht habe, so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Die detaillierte Aussage, nämlich zur Tatzeit überhaupt nicht in Österreich gewesen zu sein und im übrigen überhaupt keinen gültigen Reisepaß zu besitzen, ist schlüssiger als die vom Berufungswerber geltend gemachte Angst des K G, bei einem allfälligen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung Nachteile zu erleiden. Im übrigen ist der Hinweis in der Berufung, daß im Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 25. November 1996 dem K G verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen auch explizit angedroht worden seien, unrichtig, in diesem Schreiben ist ausdrücklich festgehalten, daß sich das Strafverfahren gegen Mag. G B richtet und es ist keine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion gegen K G angedroht worden.

Insgesamt gesehen bestehen sohin für die Berufungsbehörde keine Zweifel, daß Verursacher oder Mitverursacher des störenden Lärms zur Tatzeit der Beschuldigte selbst war. Weitere Ermittlungen konnten deshalb nicht angestellt werden, weil der Berufungswerber die in der Wohnung anwesend gewesenen Personen angeblich lediglich mit dem Vornamen kannte und somit keine ladungsfähigen Adressen zur Befragung dieser Personen vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei noch anzumerken ist, daß die Tatzeit auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist noch berichtigt werden konnte (und auch mußte) weil hinsichtlich der richtigen Tatzeit (nämlich 0.40 Uhr bis 0.55 Uhr) eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung, nämlich die Strafverfügung, gesetzt wurde.

Die Strafhöhe ist selbst in Anbetracht der glaubhaft gemachten tristen finanziellen Verhältnisse (Notstand) im gesetzlichen Rahmen (§ 19 VStG und § 10 Abs.1 lit.a O.ö. Polizeistrafgesetz) festgesetzt worden. Ein Ansuchen um Ratenzahlung steht dem Berufungswerber offen.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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