Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300147/3/WEG/Ri

Linz, 11.08.1997

VwSen-300147/3/WEG/Ri Linz, am 11. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der G F vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F W, vom 25. April 1997 gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 14. April 1997, Pol96-36-1997, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird der angefochtene Bescheid, mittels welchem ein Spielapparat der Marke "Admiral Megastar Super 20", SNr. 350650-74574, beschlagnahmt wurde, behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 39 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft G hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid einen Spielapparat der Marke "Admiral Megastar Super 20" mit der Nummer SNr. 350650-74574 beschlagnahmt und in diesem Bescheid ausgeführt, daß diese Beschlagnahme zur Sicherung der Strafe des Verfalles erfolgt sei. Als Rechtsgrundlage wurde § 9 Abs.3 des O.ö. Spielapparategesetzes iVm. § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes genannt.

Dagegen wurde rechtzeitig und auch sonst zulässig Berufung eingebracht, sodaß die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme beim O.ö. Verwaltungssenat liegt, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Bezirkshauptmannschaft G teilte mit Schreiben vom 17. August 1997 verbindlich mit, daß nicht beabsichtigt sei, den angeführten Geldspielapparat im Verwaltungsstrafverfahren für verfallen zu erklären.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.3 O.ö. Spielapparategesetz hat die Behörde die Beschlagnahme des Spielapparates samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern (§ 39 Abs.1 VStG) oder um sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretung nicht mehr fortgesetzt begangen oder wiederholt wird.

Die Erstbehörde hat die Beschlagnahme mit der ersten Variante dieser Gesetzesstelle begründet. Sie hat also die Beschlagnahme zum Zwecke der Sicherung der Strafe des Verfalles ausgesprochen. Rechtsgrundlage war § 9 Abs.3 O.ö. Spielapparategesetz iVm § 39 VStG.

Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde unter gewissen Voraussetzungen zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen, für welche der Verfall als Strafe vorgesehen ist.

Nachdem - wie die belangte Behörde verbindlich mitgeteilt hat - der Verfall der Spielapparate nicht ausgesprochen werden wird, bedarf es auch nicht der Beschlagnahme, um diesen Verfall zu sichern, weshalb iSd § 39 Abs.1 VStG und der ersten Beschlagnahmevariante des § 9 Abs.3 O.ö. Spielapparategesetz der angefochtene Bescheid zu beheben war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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