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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300148/3/Kei/Shn

Linz, 31.07.1998

VwSen-300148/3/Kei/Shn Linz, am 31. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Manfred W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. April 1997, Zl. III/S-5234/97 2, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) und einer Übertretung des O.ö. Polizeistrafgesetzes (O.ö. PolStG), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt. Anstelle von "die Beamten" wird gesetzt "die Bediensteten Bezirksinspektor Anton M und Asp. Hannes G", anstelle von "den Beamten" wird gesetzt "den oben angeführten Bediensteten", anstelle von "2) § 1/1 OÖ. Pol.StG" wird gesetzt "2) §1/1 OÖ. Pol.StG iVm § 10/1a OÖ. Pol.StG", anstelle von "Strafnorm" wird gesetzt "Strafsanktionsnorm" und anstelle von "Verfahrenskosten § 64 VStG: S 300,-" wird gesetzt "Verfahrenskosten gemäß § 64 VStG: 1) 2) je S 150,-".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens jeweils 20 % der verhängten Strafen, das sind zweimal 300 S, insgesamt 600 S, zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet: "Sie haben am 4.2.1997 um 01.24 Uhr in LINZ, vor dem Gastlokal 'S' 1) durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie auf dem Gehsteig stehend lautstark umherschrien, Ihren Ober- und Unterkörper entkleideten und die Beamten heftig beschimpften und 2) haben Sie den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie den Beamten Ihren entblößten Hintern entgegenstreckten. Übertretene Rechtsvorschrift: 1) § 81(1) SicherheitspolizeiG 2) § 1/1 OÖ. Pol.StG Strafnorm: 1) § 81(1) SPG 2) § 10/1a .PolStG verhängte Geldstrafe: 1)2) je S 1.500,Ersatzfreiheitsstrafe : 1)2) je 3 Tage Verfahrenskosten § 64 VStG: S 300,Gesamtbetrag: S 3.300,Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)-Freiheits-strafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)".

Begründend wird im angefochtenen Straferkenntnis im wesentlichen ausgeführt: Die Tatbestände der dem Berufungswerber (Bw) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seien durch die eigene dienstliche Wahrnehmung der einschreitenden Sicherheitswachebeamten, der hierüber vorgelegten Anzeige vom 11. Februar 1997 sowie durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren einwandfrei erwiesen. Demnach stehe fest, daß der Bw die im obigen Spruch detailliert angeführten Verwaltungsübertretungen begangen hätte. Bei der Strafbemessung seien weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sei dem Bw nicht zugute gekommen, weil bei der belangten Behörde rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen aufgeschienen seien. Der Strafbemessung sei Einkommenslosigkeit und Vermögenslosigkeit zu Grunde gelegt worden. Die verhängten Strafen seien im Hinblick auf die Schwere der Übertretungen und den dafür vorgesehenen Strafrahmen äußerst milde bemessen, schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt und schienen der belangten Behörde gerade noch geeignet, den Bw in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

2. Gegen dieses dem Bw am 29. April 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 7. Mai 1997 bei der belangten Behörde eingelangt ist und die fristgerecht erhoben wurde. Der Bw brachte in der Berufung im wesentlichen vor: Am 4. Februar 1997 hätte er "sehr wohl niemand gestört".

Es sei gewesen "Faschingszeit-Lust-Tollerei-Narretei" und eine "Faschingsveranstaltung unter Homosexuellen-Schwule". Zur Abkühlung sei der Bw mit einigen Schwulen vor die Tür gegangen. Sie hätten Spaß gehabt, "in gehöriger Lautstärke". Von einer Anwesenheit der Polizei sei dem Bw nichts bekannt gewesen. Man hätte bei der Tür gelacht, Faschingsspaß gehabt und den Bw gefragt: "Bist du Homo oder ein Trans... 'alter Mann'." Es sei soweit gekommen, daß der Bw die Hüllen fallen gelassen hätte aus Jux und Tollerei.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizei-direktion Linz vom 16. Mai 1997, Zl. S-5234/97 2, Einsicht genommen. 4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 81 Abs.1 SPG lautet: Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. § 1 O.ö. PolStG lautet: (1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung. (2) Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs.1 ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet. Gemäß § 10 Abs.1 lit.a O.ö. PolStG sind Verwaltungsübertretungen gemäß (u.a.) § 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizei-direktion von dieser, mit Geldstrafe bis S 5.000,- zu bestrafen.

4.2. Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen der Sachverhalte, die durch den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebracht werden. Diese Beurteilung gründet sich auf die Ausführungen des Bezirksinspektors Anton M (Anzeige vom 11. Februar 1997). Den Ausführungen des Bezirksinspektors M wurde eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen als den Ausführungen des Bw. Durch das im Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Verhalten des Bw, das besonders rücksichtslos war, wurde die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört und das durch den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebrachte Verhalten des Bw, das in der Öffentlichkeit iSd § 1 O.ö. PolStG gesetzt wurde, bildet einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte. Das in Punkt 2 wiedergegebene Vorbringen des Bw im Hinblick auf die Umstände am 4. Februar 1997 ist nicht geeignet, das durch den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebrachte Verhalten des Bw zu rechtfertigen. Die objektiven Tatbestände des § 81 Abs.1 SPG und des § 1 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 lit.a O.ö. PolStG wurden im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung: Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht genommen. Die angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen wurden durch die belangte Behörde zu gering bemessen. Einer Geldstrafe von 1500 S würde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die Übertretung des SPG von 168 Stunden und im Hinblick auf die Übertretung des O.ö. PolStG von 100,8 Stunden entsprechen. Ein Hinaufsetzen der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen war dem O.ö. Verwaltungssenat wegen dem Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) verwehrt. Im übrigen schließt sich der O.ö. Verwaltungssenat den in Punkt 1 wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde im Hinblick auf die Strafbemessung an.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit jeweils 20 % der verhängten Strafen, das sind zweimal 300 S, insgesamt 600 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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