Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300155/2/Weg/Km

Linz, 10.07.1997

VwSen-300155/2/Weg/Km Linz, am 10. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M H vom 20. Juni 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 5. Juni 1997, Pol96-20-1997, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 13 Abs.2, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2 und 3, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 56 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 lit.c iVm § 5 des o.ö. Landesgesetzes vom 22. Oktober 1995 über die Verfolgung von Ehrenkränkungen, LGBl.Nr. 76, eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil dieser am 14. März 1997, gegen 15.00 Uhr am Wäscheplatz vor dem Haus V, Frau J R mit "Du alte Banaterin, laß meinen Müllsack stehen, ich reiß dir gleich deine Wäsche herunter" beschimpft hat, wodurch diese in ihrer Ehre gekränkt wurde. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der von Höhe von 30 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen hat M H rechtzeitig und auch sonst zulässig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und die Privatanklage der Frau R als Lüge bezeichnet, sie sei mit 81 Jahren schon verkalkt. Auch sie hätte schon ehrenkränkende Äußerungen (Arschloch usw.) von sich gegeben. Sie sei am 17. Juni 1997 verzogen bzw. übersiedelt. Nunmehr kehre schön langsam wieder Ruhe ein.

3. Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vorgelegten Akt ergibt sich, daß die von Frau Rohregger erhobene Privatanklage bzw. Anzeige mündlich vorgebracht wurde, und über dieses mündliche Vorbringen eine Niederschrift aufgenommen wurde. Eine gesonderte schriftliche Eingabe wegen der behaupteten Ehrenkränkung erfolgte nicht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Sowohl nach § 5 des o.ö. Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/1975 also auch nach § 56 Abs.1 VStG sind Ehrenkränkungen nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Tat (Verwaltungsübertretung) und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat bei der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) einen Strafantrag stellt.

Es handelt sich somit um einen Antrag, dessen Einbringung an eine Frist gebunden ist.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Das mündliche Anbringen der Privatanklägerin wurde im Sinne des § 14 Abs.1 AVG niederschriftlich festgehalten. Durch die niederschriftliche Aufnahme mündlicher Anbringen erhalten diese nicht den Charakter schriftlicher Eingaben.

Das bedeutet im Ergebnis, daß der niederschriftlich aufgenommenen Anzeige, ein nicht behebbares Formgebrechen anhaftet und sohin in Befolgung des § 5 des zitierten Landesgesetzes bzw. des § 56 Abs.1 VStG die Ehrenkränkung nicht verfolgt und bestraft werden darf (vgl. hiezu auch VwGH 14.5.1968, 23/68 und VwGH, 21.2.1955, Slg. N.F. Nr. 36/57/A) Da also ein Umstand vorliegt, der eine Verfolgung und Bestrafung nicht zuläßt, war im Sinne des § 45 Abs.1 Z2 u. 3 spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Sache selbst wird noch bemerkt, daß - sollte die behauptete Äußerung seitens des Berufungswerbers tatsächlich gefallen sein (es bedürfte diesbezüglich weiterer Ermittlungsschritte) - dies eine Beschimpfung im Sinne des § 1 lit.c des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/1975 darstellen würde, insbesondere auch deshalb, weil es einem 44 jährigen Mann (auch wenn der Frühpensionist ist) nicht zusteht, einer 80 jährigen Frau auf diese Art zu begegnen. Dies wolle der Berufungswerber zur Kenntnis nehmen und für die Zukunft beherzigen, auch wenn nunmehr (aus formellen Gründen) das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingestellt werden mußte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

Beschlagwortung: Ehrenkränkung Schriftlichkeitsgebot der Privatanklage

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