Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300158/5/WEG/Ri

Linz, 16.09.1997

VwSen-300158/5/WEG/Ri Linz, am 16. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F W, vom 4. März 1997 gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 24. Februar 1997, Pol96-45-1997, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.4, § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft W hat mit dem in der Präambel zitierten mündlich verkündeten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.2 iVm § 13 Abs.1 Z1 O.ö. Spielapparategesetz eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser als Inhaber der Betriebsstätte "C Ie" in S, am 24. Februar 1997 um 22.40 Uhr den verbotenen Geldspielapparat "Admiral Mega Super 20" SNr. 350670 74554 betriebsbereit aufgestellt gehabt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Das eben zitierte Straferkenntnis wurde noch am Tag der durchgeführten Spielapparatekontrolle mündlich verkündet und gilt somit als erlassen. Über die mündliche Verkündung wurde eine Strafverhandlungsschrift angefertigt, aus der - was die Erklärungen des Beschuldigten betrifft - hervorgeht, daß ein Geständnis abgelegt wurde, und ferner eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides begehrt wird. Letztlich wurde vom nunmehrigen Berufungswerber ein Rechtsmittelverzicht abgegeben und die diesbezügliche Verzichtserklärung unterfertigt.

3. Dagegen bringt der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber fristgerecht Berufung ein. Diese Berufung ist jedoch aus nachstehenden Gründen unzulässig:

4. Gemäß § 63 Abs.4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Behörde nur dann eine Sachentscheidung zu treffen, wenn die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt auf Grund der ausdrücklichen Erklärung des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerbers ein Berufungsverzicht vor. Nach der Verkündung des Straferkenntnisses und der Unterfertigung der darüber aufgenommenen Niederschrift (Strafverhandlungsschrift) wurde die Partei vom Leiter der Amtshandlung auf die Möglichkeit hingewiesen, auf ein Rechtsmittel gegen den mündlich verkündeten Bescheid zu verzichten. Gleichzeitig wurde die Partei über die Folgen eines solchen Rechtsmittelverzichtes (§ 63 Abs.4 AVG) gemäß § 13a AVG belehrt. Trotz dieser Belehrung erklärt der Beschuldigte und bekräftigt dies mit einer Unterschrift, daß er unbeeinflußt aus freien Stücken, in voller Kenntnis der Rechtsfolgen, auf eine Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid verzichtet.

Wenn nunmehr der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber in der Stellungnahme vom 8. September 1997 anführt, von der Behörde in Irrtum geführt worden zu sein, weil - so die wesentliche Begründung - der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Ansicht vertrete, daß diverse Bestimmungen des O.ö. Spielapparategesetzes verfassungswidrig seien, so kommt diesen Einwendungen keine rechtliche Bedeutung zu.

Die Erstbehörde konnte nämlich zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses von der - im übrigen durch den Verfassungsgerichtshof noch nicht bestätigten - Rechtsmeinung des O.ö. Verwaltungssenates noch keine Kenntnis haben und schon aus diesem Grund den Beschuldigten diesbezüglich nicht in Irrtum geführt haben. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte im Akt aufliegend und werden diese nicht einmal ernsthaft behauptet, daß der Rechtsmittelverzicht zum Zeitpunkt der Abgabe mit einem Willensmangel, der die Erklärung ungültig machen würde, behaftet war.

Da sohin ein gültiger Berufungsverzicht vorliegt, war die Berufung im Sinne des § 63 Abs.4 AVG unzulässig und iSd § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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