Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300162/7/Weg/Bk

Linz, 30.04.1998

VwSen-300162/7/Weg/Bk Linz, am 30. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Herrn H Gr, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F W, vom 4. März 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 24. Februar 1997, Pol96-43-1997-WIM, zu Recht erkannt:

Das Straferkenntnis wird samt Kostenausspruch behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft W hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.1 Z1 O.ö. Spielapparategesetz eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser als Inhaber der Betriebsstätte "B" in E bei L, L Straße, am 24.2.1997 um 20.50 Uhr einen verbotenen Geldspielapparat "Admiral Megastar Super 20" mit der Seriennummer 350380 74560 betriebsbereit aufgestellt gehabt habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht. 2. Dagegen wurde vom Bw innerhalb offener Frist und auch sonst zulässigerweise Berufung eingebracht, sodaß die Entscheidungsbefugnis an den O.ö. Verwaltungssenat übergegangen ist, welcher wegen einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat wegen der bei der Bearbeitung dieser Verwaltungsstrafangelegenheit augenscheinlich gewordenen verfassungs-rechtlichen Bedenken betreffend das O.ö. Spielapparategesetz an den Verfassungsgerichtshof mehrere Anträge iSd Art. 140 B-VG gestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1998 (siehe Beilage) erkannt, daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz, LGBl. für Nr. 55/1992 idF LGBl. für Nr. 68/1993) verfassungswidrig war und dieses verfassungswidrige Gesetz auf das gegenständliche Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. 4. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bedeutet, daß die Rechtsgrundlage, nämlich das O.ö. Spielapparategesetz in der zitierten Fassung weggefallen ist und somit eine Tatbildsubsumtion betreffend das vom Bw gesetzte Verhalten nicht mehr möglich ist. Die dem Bw zur Last gelegte Tat bildet daher in Ermangelung einer Verbotsnorm keine Verwaltungsübertretung und ist iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen gewesen, ohne auf die Berufungsgründe eingehen zu können. Mit der Aufhebung des Straferkenntnisses erlischt auch der Kostenausspruch seitens der Erstbehörde.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum