Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300164/2/WEG/Ri

Linz, 26.08.1997

VwSen-300164/2/WEG/Ri Linz, am 26. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der H H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E Z, vom 9. Juli 1997 gegen lit.a des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft W vom 24. Juni 1997, SanRB96-108-1996-Hö, wegen Übertretung des Geschlechtskrankheitengesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, lit.a des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem obzitierten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von W wurde über die gewerbsmäßig die Prostitution ausgeübt haben sollende Berufungswerberin zu lit.a eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) sowie zu lit.b eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfeiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil sie sich zuvor nicht einer Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten einerseits bzw. auf das Nichtvorliegen einer HIV-Infektion andererseits unterzogen habe; dadurch habe sie eine Übertretung des Geschlechtskrankheitengesetzes und des AIDS-Gesetzes begangen, weshalb sie jeweils gesondert zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 25. Juni 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. Juli 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung, mit der dieses seinem gesamten Umfang nach angefochten wird.

3. Da die belangte Behörde von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen hat, ist damit die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben, der aufgrund der Geschäftsverteilung über die gegenständliche Berufung durch zwei Einzelmitglieder zu entscheiden hat. Die Erledigung der Berufung zu lit. b) des angefochtenen Straferkenntnisses ist bereits ergangen.

4. Hinsichtlich Faktum a) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Oö. Verwaltungssenat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der BH Wels-Land vorgelegten Akt. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe unter 3.000 S verhängt wurde sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

5. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 1 und § 7 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl.Nr. 314/1974, idF BGBl.Nr.591/1993, iVm. § 12 Abs.2 Geschlechtskrankheitengesetz begehen eine Verwaltungsübertretung und sind zu bestrafen Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, ohne sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen zu haben. Tatbestandsvoraussetzung ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzestext also nicht die Anbahnung, sondern die tatsächliche Ausübung sexueller Handlungen in der Form von Duldung am eigenen Körper oder der aktiven Vornahme an anderen Körpern.

Daß aber die Berufungswerberin im gegenständlichen Fall sexuelle Handlungen nicht bloß angebahnt, sondern auch tatsächlich ausgeübt hätte, wird ihr weder im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen (lautet dieser doch nur dahin, solche Handlungen "angeboten zu haben, indem sie sich - bekleidet mit einem 'bodystocking' - im Animierraum des Lokals aufhielt und offensichtlich auf Kunden wartete"), noch wäre eine derartige Tatanlastung durch die Ergebnisse des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens gedeckt, weil die beiden Erhebungsbeamten bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme übereinstimmend aussagten, daß zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Gäste im Lokal anwesend gewesen waren und auch nicht ermittelt werden konnte, daß die Berufungswerberin "an diesem Abend schon (zuvor) einen Kunden gehabt" hatte.

Lag somit offenkundig keine tatbestandsmäßige Handlung im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften vor, war der gegenständlichen Berufung sohin schon aus diesem Grund stattzugeben, lit. a) des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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