Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300167/2/Weg/Km

Linz, 04.12.1997

VwSen-300167/2/Weg/Km Linz, am 4. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der K H vom 5. August 1997 gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Juli 1997, S-17.810/97-2, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 10 O.ö. Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil diese am 24. Mai 1997 zwischen 23.00 Uhr und 23.45 Uhr in Linz, R-K-Gasse (es ist dies ihre Wohnung), durch überlaute Musik und lautes Singen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 40 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde am 30. Juli 1997 verkündet und über diese Verkündung eine Niederschrift angefertigt. Aus dieser Niederschrift ist zu ersehen, daß sich die Beschuldigte einsichtig zeigte und sie im übrigen vollkommen unbescholten ist, weshalb die Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt wurde. Entsprechend dieser Niederschrift wurde die Beschuldigte über ihr Recht belehrt, binnen drei Tagen nach Verkündigung eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zu verlangen. Sie hat entsprechend dieser Niederschrift nach der Verkündigung keine Erklärung abgegeben und letztlich auf die Verlesung der Niederschrift verzichtet. Mit Schreiben vom 5. August 1997 bringt die Beschuldigte Berufung mit folgender Textierung (wörtliche Wiedergabe) ein: "Ich H K habe mich nach gründlicher Rechtsberatung dazu entschlossen im Fall 'F' gegen H Aktenzahl S-17-810/972 in Berufung zu gehen.

Mit freundlichen Grüßen H K".

3. Über diesen unstrittigen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG ist die Berufungsbehörde verpflichtet, eine schriftlich eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Die diesbezügliche in der Niederschrift festgehaltene Rechtsmittelbelehrung weist auf den Umstand der Verpflichtung eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hin.

Wenn - wie im gegenständlichen Fall - sowohl der Berufungsantrag als auch jegliches Begründungselement fehlt so kann von einem begründeten Berufungsantrag, wie dies § 63 Abs.3 AVG fordert, nicht gesprochen werden.

In Anbetracht der diesbezüglich eindeutigen Gesetzeslage und Judikatur der Höchstgerichte ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, einen Verbesserungsauftrag zu setzen, um in der Folge in die Sachentscheidung eintreten zu können, sondern war die Berufung ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Das bedeutet im Endergebnis, daß das Straferkenntnis vom 30. Juli 1997 rechtskräftig geworden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage: Akt Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Berufung verspätet

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