Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 22.10.1997

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E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über den Antrag des J F, auf Wiederaufnahme mehrerer Verwaltungsstrafverfahren zu Recht erkannt:

I. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 1.200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 79 AVG; § 64 Abs. 6 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 4. August 1997 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme der zu den h. Zlen. VwSen-300004, 300005, 300006, 300010, 300011, 300012, u. 300013 rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren.

Begründend führt er dazu nur aus, "keiner einzigen der ihm zur Last gelegten Übertretungen schuldig, sondern durch Mißbrauch der Amtsgewalt angezeigt und verurteilt worden" zu sein.

2.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 71 Abs. 1 AVG ist einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann stattzugeben, wenn entweder der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, durch ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist; oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten; oder der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

2.2. Wenn der Rechtsmittelwerber nur global vorbringt, tatsächlich keiner der ihm zur Last gelegten Übertretungen schuldig, sondern lediglich durch amtsmißbräuchliches Verhalten zur Anzeige gebracht worden zu sein, so geht daraus zwar zumindest andeutungsweise hervor, daß hier der Wiederaufnahmegrund des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG geltend gemacht werden soll.

Allerdings fehlt in der Folge jeglicher in bezug auf die vorangeführten Strafverfahren konkrete Hinweis darauf, inwiefern in diesem Zusammenhang die in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenates - denn nur die dessen Entscheidungen betreffenden Verfahren (vgl. § 69 Abs. 4 AVG) und nicht auch (wie der Beschwerdeführer offenbar irrtümlich meint) jene erstinstanzlichen des Bezirkshauptmannes von Wels-Land könnten im Falle der Stattgabe des Antrages wieder aufgenommen werden - durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden sein sollen.

Der Rechtsmittelwerber ist damit der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

2.3. Der vorliegende Antrag war sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 69 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 6 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von jeweils 20% der in den vorangeführten Erkenntnissen verhängten Geldstrafe, d.s. insgesamt 1.200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

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