Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300187/4/WEG/Ri

Linz, 13.01.1998

VwSen-300187/4/WEG/Ri Linz, am 13. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr.  Keinberger) über die Berufung des H Pr C vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M P, vom 7. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 12. September 1996, Sich96-1068-1996 wegen einer Übertretung nach dem O.ö. Polizeistrafgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG, § 8 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.3 lit.b iVm § 10 Abs.1 lit.b O.ö. Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er dafür verantwortlich sei, daß am 1. März 1996 sowie am 28. und am 29. März 1996 auf dem der Bundesstraße zugewandten Balkon des Hauses S eine "halbnackte" Schaufensterpuppe in Lebensgröße aufgestellt war, die zudem nachts mit einem Scheinwerfer beleuchtet wurde, obwohl es sich bei diesem Haus um ein amtsbekanntes Bordell handle. Diese halbnackte Schaufensterpuppe sei daher eine öffentliche Ankündigung iSd § 2 Abs.3 lit.b des O.ö. Polizeistrafgesetzes und sei daher die Prostitution durch diese öffentliche Ankündigung angebahnt worden bzw sei diese Anbahnung versucht worden. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich, daß nach einem Zustellversuch am 16. September 1996 das Straferkenntnis am 17. September 1996 beim Postamt P hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten wurde.

3. Gegen dieses Straferkenntnis bringt der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber mit Schreiben vom 7. Februar 1997 u.a. vor, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben; er beantragt die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

In dieser Berufung sind auch Ausführungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit enthalten. Demnach sei der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht mehr unter der Adresse S, P aufhältig gewesen, weshalb er vom Gendarmerieposten F am 16. September 1996 polizeilich abgemeldet worden sei. Es sei ihm daher unmöglich gewesen, das unter dieser Adresse zugestellte Straferkenntnis auch zu beheben. Die Berufung sei sohin erst möglich gewesen, nachdem er vom gegenständlichen Straferkenntnis Kenntnis erlangt hat, indem es ihm vom zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft V übergeben wurde. Diese Übergabe und somit die Zustellung sei am 28. Jänner 1997 erfolgt, weshalb die Berufung vom 7. Februar 1997 fristgerecht sei. Den Ausführungen ist ein Meldezettel beigeschlossen, aus welchem die am 16. September 1996 durchgeführte amtliche Abmeldung ersichtlich ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat daraufhin dem Berufungswerber mit Schreiben vom 4. Dezember 1997 mitgeteilt, daß - weil der Berufungswerber Kenntnis vom Verwaltungsstrafverfahren gehabt hatte - dieser gemäß § 8 des Zustellgesetzes verpflichtet gewesen wäre, die offensichtlich erfolgte Änderung der Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Weil diese Mitteilung nicht erfolgt sei, gelte die Hinterlegung am 17. September 1996 als Zustellung, was die Folge hätte, daß die Berufung vom 7. Februar 1997 verspätet zu werten sei. Dem Berufungswerber wurde die Möglichkeit gegeben, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Gegendarstellung oder Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage zu entscheiden wäre.

Dieses Schreiben wurde am 9. Dezember 1997 vom Rechtsfreund des Berufungswerbers übernommen; es erfolgte innerhalb der gesetzten Frist und bis heute keine Gegenäußerung.

Die entscheidungswesentliche Aktenlage stellt sich wie folgt dar:

Der Berufungswerber hatte von dem gegen ihn anhängigen Verwaltungsstrafverfahren Kenntnis, wie beispielsweise aus der persönlichen Übernahme der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, die am 6. Mai 1996 erfolgte, ersichtlich ist. Der Berufungswerber hat in der Folge (wahrscheinlich Juli) die Abgabestelle offenbar geändert, hat diese Änderung jedoch der Behörde nicht mitgeteilt. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 12. September 1996 war demnach noch an jene Adresse gerichtet, an welche auch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gerichtet war, nämlich S, P. Am 16. September 1996 wurde der Berufungswerber, weil unter der Adresse S, P, seit Juli nicht mehr aufhältig, amtlich abgemeldet. Die Hinterlegung des Straferkenntnisses am 17. September 1996 erfolgte sohin schon zu einem Zeitpunkt, als die Abmeldung schon durchgeführt wurde.

Bevor die Berufungsbehörde auf das sonstige Berufungsvorbringen, in welchem die Schuld bestritten wird, eingehen kann, ist zu prüfen, ob die Hinterlegung am 17. September 1996 die Wirkung der Zustellung hatte und demgemäß die Berufung vom 7. Februar 1997 rechtzeitig bzw verspätet ist.

5. Darüber hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 8 Abs.1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Diese Mitteilung ist nicht erfolgt, obwohl - wie oben ausgeführt - der Beschuldigte Kenntnis des gegen ihn anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens hatte. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs.2 Zustellgesetz, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Verfahrensvorschriften, die anderes vorsehen, existieren nicht. Die Zustellung kann also durch Hinterlegung erfolgen, ohne daß es eines vorausgehenden Zustellversuches bedürfte. Wenn - wie im gegenständlichen Fall - trotzdem ein Zustellversuch vorgenommen wurde, so wirkt dieser nicht schädlich, was bedeutet, daß dadurch die Wirkung der Hinterlegung, nämlich die Zustellung, nicht berührt wird. Die neue Abgabestelle des Berufungswerbers war nicht bzw nicht ohne Schwierigkeiten zu ermitteln, zumal der Berufungswerber nirgends einen Hinweis auf die neue Abgabestelle hinterließ.

Das bedeutet im Ergebnis, daß die am 17. September 1996 hinterlegte Sendung als zugestellt gilt und der dritte Satz des § 17 Abs.3 Zustellgesetz nicht angewendet werden kann.

Mit dem Tag der Hinterlegung wurde das Straferkenntnis auch zur Abholung bereitgehalten, sodaß die gemäß § 63 Abs.5 festgelegte Berufungsfrist von zwei Wochen am 1. Oktober 1996 endete. Die Berufung vom 7. Februar 1997 ist sohin verspätet.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist über eine Berufung nur dann meritorisch zu entscheiden, wenn nicht eine Zurückweisung dieser Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zu erfolgen hat.

Die Berufung war daher zurückzuweisen, ohne auf die vorgebrachten Berufungsgründe eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum