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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300189/2/Kei/Shn

Linz, 21.01.1999

VwSen-300189/2/Kei/Shn Linz, am 21. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Gerda S, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wels vom 9. Oktober 1997, Zl. MA 2-Pol-60-1997, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird insoferne Folge gegeben als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG. II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Aktenvermerk des Magistrates der Stadt Wels vom 18. September 1997, Zl. MA 2-Pol-70-1997, lautet: "Gegenstand: S Gerda, W; Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Polizeistrafgesetz Nach § 5 Abs 1 O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier dritte Personen über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

Die Prüfung des Sachverhaltes hat ergeben, daß Gerda Stummer als Hundehalterin auf dem Grundstück Wels, Schafwiesenstraße 16, eine solche Belästigung durch Hundegebell für die Zeiten laut der von Frau Thalinger am 24.2.1997 bei der h.a. Behörde abgegebenen Aufstellung (Zeitraum vom 12.9.1996 bis 23.2.1997) nicht nachgewiesen werden konnte.

Es wird daher von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung gemäß § 45 Abs 1 Z1 VStG verfügt." Unterschrift In den im Akt der belangten Behörde, Zl. Ma 2-Pol-70-1997 Sich, befindenden "Aufzeichnungen über Hundegebell S 16" ist u.a. angeführt: "16.1.1997 1300 - 1320 Hd bellt 1430 - 1515 - " - " 2. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet: "Sie haben als damalige Halterin eines Schäferhundes dessen mangelhafte Verwahrung auf dem Grundstück Wels, S 16, zu verantworten, sodaß dritte Personen über das zumutbare Maß hinaus dadurch belästigt wurden, daß dieser Hund am 16.1.1997 von 15.00 bis 15.15 Uhr immer wieder bellte." Die Berufungswerberin (Bw) habe dadurch eine Übertretung der "§§ 10 Abs 2 lit b i.V.m 5 Abs 1 O.ö. Polizeistrafgesetz (O.ö. PolStG) 1979 i.d.g.F." begangen, weshalb sie "gemäß § 10 Abs 2 lit b PolStG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden). 3. Gegen dieses der Bw am 13. Oktober 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 27. Oktober 1997 der Post zur Beförderung übergeben und die fristgerecht erhoben wurde. Die Bw brachte in der Berufung u.a. vor: Sie hätte darauf hingewiesen, daß der gegenständliche Vorwurf bereits Gegenstand des eingestellten Verfahrens MA 2-Pol-70-1997 gewesen sei und gemäß dem Grundsatz "ne bis in idem" mit dem gegenständlichen Verfahren nicht weiter verfolgt hätte werden dürfen, zumal die materielle Rechtskraft allen Strafverfolgungsbehörden verbiete, wegen derselben Tat gegen denselben Beschuldigten noch ein zweites Strafverfahren durchzuführen. Der gegenständlichen Verurteilung stehe die materielle Rechtskraft des Verfahrens Pol 70-1997 weiterhin entgegen.

Die Bw beantragt, daß sie vom erhobenen Vorwurf freigesprochen wird und daß das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren allenfalls nach Beweiswieder-holung und/oder Beweisergänzung eingestellt wird.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte des Magistrates der Stadt Wels Zl. MA 2-Pol-60-1997 vom 4. November 1997 und Zl. MA 2-Pol-70-1997 Einsicht genommen. 5. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß mit dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 18. September 1997, Zl. MA 2-Pol-70-1997, auch eine Einstellung des Verfahrens der belangten Behörde, Zl . MA 2-Pol-60-1997, verfügt wurde. Das Verhalten der Bw, das durch die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, bildet einen Teil der Verhaltensweisen der Bw, im Hinblick auf die Einstellung, die durch die belangte Behörde mit dem Aktenvermerk vom 18. September 1997, Zl. MA 2-Pol-70-1997, verfügt wurde. Es war schon aus dem angeführten Grund spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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