Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300191/3/WEG/Ri

Linz, 13.02.1998

VwSen-300191/3/WEG/Ri Linz, am 13. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der K G, vertreten durch H B (P O.ö.), vom 6. November 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W-L vom 21. Oktober 1997, Pol96-148-1997/WIM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Polizeistrafgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt Kostenausspruch behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 3 Abs.1 und § 45 Abs.1 Z2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft W hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 10 iVm § 3 Abs.1 O.ö. Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil diese am 8. Juni 1997 gegen 17.30 Uhr in M, Wstraße, grundlos die gegen sie wegen einer angezeigten Körperverletzung einschreitenden Gendarmeriebeamten mit den obszönen Worten: "Scheißer, großer Scheißer, Pitschka madre" und ähnlichen Worten beschimpft und damit in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt hat, der ein Zusammenlaufen von Passanten in der Wstraße bewirkte. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. In der vom bevollmächtigten Vertreter B H (P Oberösterreich) eingebrachten rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung wird vorgebracht, daß die Berufungswerberin seit über einem Jahr erkrankt und ihr ärztlicherseits mitgeteilt worden sei, daß sie wahrscheinlich unter paranoider Psychose leide. Die Beschuldigte sei deswegen zuletzt vor einigen Wochen in der Landesnervenklinik W in Behandlung gewesen. Derzeit sei sie in ambulanter Wohnbetreuung der P Oberösterreich und sei für sie die Bestellung eines Sachwalters vorgesehen. Die Beschuldigte habe zum Übertretungszeitpunkt auf Grund ihrer Erkrankung die Schuldhaftigkeit ihrer Tat nicht erkennen können, weshalb um die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ersucht wird.

Ergänzend dazu legt die Bezirkshauptmannschaft W mit Schreiben vom 15. Jänner 1998 ein Aktenkonvolut vor, aus welchem ersichtlich ist, daß das Bezirksgericht W Herrn Dr. J B zum einstweiligen Sachwalter bestellt hat, weil die Beschuldigte nicht in der Lage scheint, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

In diesem Aktenkonvolut ist desweiteren ein Gutachten des Dr. E H, allgemein beeideter Sachverständiger für Gerichtsmedizin und gerichtliche Psychiatrie, vom 10. Juni 1997 einliegend, nach welchem die Beschuldigte an einer psychischen Erkrankung in der Form einer manisch depressiven Psychose im Remissionsstadium leide. Eine Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 11 StGB (ähnlich formuliert wie § 3 Abs.1 VStG) wird in diesem Gutachten ausgeschlossen. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt Dr. H S, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeut und allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, in seinem Gutachten vom 22. März 1996, wo zusammenfassend festgehalten ist, daß die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt (Mai 1995) weder diskretions- noch dispositionsfähig war. Letztlich liegt noch ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E D vom 11. Juni 1997 vor, welches ebenfalls dafür spricht, daß die Beschuldigte nicht zurechnungsfähig war. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Auf Grund der zitierten Gutachten, die wohl auch auf den gegenständlichen Tatzeitraum Aussagen zulassen, muß zwingend Zurechnungsunfähigkeit und somit mangelnde Strafbarkeit angenommen werden.

Es war deshalb iSd § 45 Abs.1 Z2 VStG spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum