Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300194/2/Kei/Shn

Linz, 08.02.1999

VwSen-300194/2/Kei/Shn Linz, am 8. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Wolfgang W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 30. Oktober 1997, Zl. III/S-9968/96, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes (Oö. PolStG), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 700 S herabgesetzt wird. Statt "um 17.25 Uhr und länger in Wels," wird gesetzt "um ca. 17.25 Uhr in Wels", statt "§ 3/1 Oö. PolStG" wird gesetzt "§ 3 Abs.1 Oö. PolStG" und statt "Strafnorm: § 10/1a Oö. PolStG im NEF iVm. §§ 16/1 u. 16/2 VStG" wird gesetzt "Strafsanktionsnorm: § 10 Abs.1 lit.a Oö.PolStG".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 70 S, zu leisten. Die Vor-schreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Ver-waltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 04.12.1996 um 17.25 Uhr und länger in Wels, im und vor dem Haus G durch Herumschreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des "§ 3/1 Oö. PolStG" begangen, weshalb er gemäß "§ 10/1a Oö. PolStG im NEF iVm. §§ 16/1 u. 16/2 VStG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden).

In der fristgerecht erhobenen Berufung bestritt der Bw das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung und beantragte, daß das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. November 1997, Zl. III-S-9968/96, Einsicht genommen. Der Oö. Verwaltungssenat konnte mit Ausnahme der im folgenden angeführten Aspekte nicht finden, daß die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen wäre, was zur Konsequenz hat, daß spruchgemäß zu entscheiden war.

Dem im Verwaltungsakt sich befindenden Auszug betreffend Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ist zu entnehmen, daß im Hinblick auf die Person des Bw keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegt. Die belangte Behörde hat keinen Milderungsgrund zuerkannt. Im Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde wird durch den Oö. Verwaltungssenat wegen der Tatsache, daß eine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht vorliegt, der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zuerkannt. Aus diesem Grund wurde die Geldstrafe herabgesetzt. Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu niedrig bemessen. Einer verhängten Geldstrafe von 800 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 53,7 Stunden entsprechen. (Einer verhängten Geldstrafe von 700 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Stunden entsprechen.) Ein Hinaufsetzen der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe durch den Oö. Verwaltungssenat ist wegen dem Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) nicht zulässig.

Eine Berichtigung des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses war vorzunehmen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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