Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300195/4/Kei/Shn

Linz, 12.02.1999

VwSen-300195/4/Kei/Shn Linz, am 12. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Helmut T, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 28. Oktober 1997, Zl. Pol-94/97, wegen einer Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes 1988, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als diese auf 20 Stunden herabgesetzt wird. Statt "Lokal um einen Nachtklub handelt" wird gesetzt "Lokal zur o.a. Zeit um einen Nachtklub gehandelt hat", statt "Aufenthalt von oa. Jugendlichem" wird gesetzt "o.a. Aufenthalt des Jugendlichen", "von Kindern und Jugendlichen" wird gestrichen und statt "oö. Jugendschutzgeseztes begangen" wird gesetzt "oö. Jugendschutzgesetzes begangen". Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG. II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 300 S, zu leisten. Die Vor-schreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Ver-waltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet: "Sie haben es als Gewerbeinhaber und somit verantwortlicher Unternehmer des Lokales 'P' in S, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, daß in oa. Lokal am 16.5.1997 in der Zeit zwischen 21.30 Uhr und 23.45 Uhr der Jugendliche Kurt R, geb. am 28.12.1980, als Gast aufhältig war. Da es sich bei ggst. Lokal um einen Nachtklub handelt, stellt der Aufenthalt von oa. Jugendlichem eine Übertretung der Bestimmung des oö. Jugendschutzgesetzes dar. Da Sie es - durch Duldung des Aufenthaltes von oa. Jugendlichem am 16.5.1997 in der Zeit zwischen 21.30 Uhr und 23.45 Uhr in oa. Lokal - unterlassen haben durch sonstige geeignete Maßnahmen (zum Beispiel durch Feststellung des Alters von Kindern und Jugendlichen, durch mündliche Hinweise oder Verweigerung des Eintrittes) dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen des oö. Jugendschutzes beachtet werden, haben Sie eine Übertretung der Bestimmungen des oö. Jugendschutzgeseztes begangen." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 16 Abs.2 Ziff.2 i.V.m. §§ 4 Abs.3 und 17 Abs.1 Ziff.3 und Abs.5 oö. Jugendschutzgesetz, LGBl.23/1988 i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß § 17 (1) Ziff.3 und (5) leg.cit." zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden). 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde. Der Bw brachte in der Berufung im wesentlichen vor: Im Eingangsbereich seines Lokales seien "Türsteher" postiert gewesen, die den Einlaß in das Lokal zu regeln gehabt hätten. Es sei unzumutbar, jeden Besucher des Lokales zur Ausweisleistung mittels Lichtbildausweis aufzufordern. Die Beweislastumkehr nach § 5 VStG könne nicht so weit führen, daß der Nachweis für die Kontrolle eines jeden Besuchers erbracht werden müsse. Die Betriebsform Nachtlokal sei wegen der längeren Eröffnungszeit gewählt worden. Es sei in Zeiten wie diesen, wo sich 17-jährige in einem Jugendzentrum länger aufhalten dürfen, verfehlt, hier einen Maßstab anzulegen, als ob der Jugendliche um 5.00 Uhr Früh in oder vor einem Bordellbetrieb oder sonst einer verruchten Stube aufgegriffen wird. Selbst wenn man den strafrechtlichen Tatbestand als erfüllt ansehen sollte, sei die Höhe der Geldstrafe nicht angemessen. Mit einem Betrag im unteren Bereich des Strafrahmens hätte bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bw das Auslangen gefunden werden können. Der Bw beantragte, daß der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird; hilfsweise daß die gegen ihn verhängte Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabgesetzt wird. 3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Steyr, Zl. Pol-94/97, Einsicht genommen. 4. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) zum Ausdruck gebracht wird. Der objektive Tatbestand des § 16 Abs.2 Z2 iVm § 4 Abs.3 iVm § 17 Abs.1 Z3 und Abs.5 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß es zutrifft, daß - wie der Bw in der Berufung vorgebracht hat - Türsteher kontrolliert hätten, so ist im gegenständlichen Zusammenhang (in bezug auf die Person des Kurt Retzl) nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen worden. Die Übertretung dieser Bestimmung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorbringen des Bw reicht zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Einkommens- und Familienverhältnisse des Bw wurde ausgegangen von einem monatlichen Einkommen von ca 8.000 S netto und einer Sorgepflicht für 1 Kind. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, daß der Bw kein Vermögen hat (dem gegenständlichen Straferkenntnis und den übrigen Unterlagen des gegenständlichen Aktes ist im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Bw nichts zu entnehmen). Durch den Oö. Verwaltungssenat wird als erschwerend das Vorliegen von 3 einschlägigen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind (§ 55 Abs.1 VStG), gewertet (s. die Strafverfahren der belangten Behörde Zlen. Pol-151/96, Pol-12/97 und Pol-19/97). Der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses ist zu entnehmen, daß durch die belangte Behörde das Vorliegen von 2 Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht betreffend Übertretungen "der Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetzes" als erschwerend gewertet wurden. Die Höhe der Geldstrafe ist insgesamt - auch unter Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens und unter Berücksichtigung der Uhrzeit und der Zeitdauer des Aufenthaltes des Kurt Retzl im gegenständlichen Lokal - angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Einer Geldstrafe von 3.000 S entspricht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG im Hinblick auf den Schuldspruch und im Hinblick auf die Geldstrafe abzuweisen und ihr im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 300 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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