Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300204/5/Kei/Shn

Linz, 29.12.1998

VwSen-300204/5/Kei/Shn Linz, am 29. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Borisav S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Dezember 1997, Zl. Pol96-550-1997-W, zu Recht:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18.  Juli 1997, Zl. Pol96-550-1997-W, wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes (vorgeworfene Tatzeit: 8. März 1997 abends) mit einer Geldstrafe von 3.000 S bestraft (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden). Gegen diese Strafverfügung wurde ein Einspruch erhoben.

1.2. Die Präambel und der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Dezember 1997, Zl. Pol96-550-1997-W, lauten: "Mit Strafverfügung vom 18.7.1997, Pol96-550-1997-W, wurde über Sie wegen Übertretung nach §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1, 14 Ziffer 4 OÖ. Veranstaltungsgesetz gemäß § 16 Abs.1 Ziffer 1 OÖ. Veranstaltungsgesetz eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Über den dagegen eingebrachten Einspruch ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn folgender Spruch: Der Einspruch vom 4.11.1997 wird als verspätet zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 49 Abs.1 VStG 1991 idgF." 2. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Dezember 1997, Zl. Pol96-550-1997-W, wurde dem Bw am 5. Jänner 1998 zugestellt - der Bw hat den Bescheid persönlich übernommen. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 19. Jänner 1998. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die gegenständliche Berufung erst - wie aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert zweifelsfrei hervorgeht - am 22. Jänner 1998 der Post zur Beförderung übergeben.

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 2. Dezember 1998, Zl. VwSen-300204/2/Kei/Shn, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 18. Dezember 1998 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern. Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden. Wie unter den Punkten 2 und 3 dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Da der Bw die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen nicht genützt hat, sieht der Oö. Verwaltungssenat keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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