Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300221/13/Weg/Bk

Linz, 30.03.1999

VwSen-300221/13/Weg/Bk Linz, am 30. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter Dr. Wegschaider, Beistizer: Dr. Keinberger) über die Berufung der G F, vertreten durch den RA Dr. F W, K, W vom 13. Mai 1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 30. April 1998, Zl. Pol96-310-1997-Stu, wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes, nach der am 23. März 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin nachstehendes Straferkenntnis (wörtliche Wiedergabe) erlassen:

"Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als Verantwortliche gemäß §  9 Abs.1 VStG der Firma S GmbH in N a.W., Sstr., zu vertreten, daß wie von Beamten des Amtes der O.ö. Landesregierung sowie der Bezirkshauptmannschaft L am 23.9.1997 festgestellt wurde, von der Firma S GmbH in N a.W., Sstr. , vom 29.10.1996 bis zum 23.09.1997 im Cafe 'S in T, Hstraße, welches von Frau T S, wh. L , Sweg, geführt wird, und damit außerhalb einer Spielbank der, dem Glücksspielmonopol unterliegende Glücksspielautomat, Marke 'Admiral Megastar Super 20', Gerätenummer: 330640-74065, Type: WSC-035, betrieben wurde; der gegenständliche Glücksspielautomat unterliegt insofern dem Glücksspielmonopol, als es sich hiebei laut Gutachten des Sachverständigen des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 15.4.1997, Zl. BauME-210001/198-1996/Ma/HG und vom 4.9.1997, BauME-210001/321-1997 und BauME-210001/328-1997/Ma/HG, um ein Gerät handelt, welches durch elektronisch gesteuerte Walzen die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt, welches wahlweise mit einer vermögensrechtlichen Leistung des Spielers im Gegenwert von ATS 5,-- und ATS 10,-- betrieben wird und welches dem Spieler eine vermögensrechtliche Gegenleistung (angezeigt in Form von Punkten, wobei ein Punkt dem Wert von ATS 5,-- entspricht) in Aussicht stellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs.1, § 2 Abs.1, 2 u. 3 und § 4 Abs.2 i.V.m. § 52 Abs.1 Zi.5 Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl.Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl.Nr. 344/1991, 23/1992, 532/1993, 695/1993, 917/1993, 201/1996, 747/1996 u. 69/1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 52 Abs.1 Glücksspielgesetz (GSpG) i.d.g.F. folgende Strafe verhängt

Geldstrafe von S im Falle der Uneinbringlichkeit

Ersatzfreiheitsstrafe von

50.000,-- 56 Stunden

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind S 5.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 200,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 55.000,--.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).

Weiters wird gemäß § 52 Abs.2 Glücksspielgesetz (GSpG) i.d.g.F. i.V.m. § 17 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) der nachstehende, von Beamten des Gendarmeriepostens T am 23.9.1997 beschlagnahmte, Glücksspielautoamt für verfallen erklärt:

Glücksspielautomat, Marke 'Admiral Megastar Super 20', Gerätenummer: 330640-74065, Type: WSC-035;"

Dagegen wendet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung der rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten.

Die Erstbehörde hat in den dem Straferkenntnis vorangegangenen Verfolgungshandlungen den Tatvorwurf erhoben, das verfahrensgegenständliche Gerät b e t r i e b e n und z u g ä n g l i c h g e m a c h t zu haben. Erst im Straferkenntnis wurde (offenbar im Hinblick auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) der Tatvorwurf auf "b e t r i e b e n" konkretisiert.

Aus den von der Erstbehörde vorgelegten Aktenunterlagen ist zu ersehen, daß die Strafbehörde mehrere Anläufe unternommen hat, um zu ermitteln, welche Tatvariante des § 52 Abs.1 Z5 Glücksspielgesetz vorliegt. Durch die mangelnde Mitwirkung der Beschuldigten einerseits und der Gastwirtin T S andererseits konnte jedoch nicht zweifelsfrei eruiert werden, ob nun und in welcher konkreten Tatform Frau G F Betreiberin oder allenfalls Mitbetreiberin des verfahrensgegenständlichen Glücksspielapparates war. Es steht lediglich fest, daß die Gastwirtin S T den Glücksspielapparat als Inhaberin zumindest zugänglich gemacht hat und somit ihrerseits die zweite Tatbildvariante des § 52 Abs.1 Z5 Glücksspielgesetz gesetzt hat. Ein Umkehrschluß, daß die verfahrensgegenständliche Beschuldigte die Betreiberin des Glücksspielapparates war, ist jedoch nicht gesichert und auch nicht zulässig.

Über diesen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 52 Abs.1 Z5 Glücksspielgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, welche den Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber).

Nach der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.12.1996, Zl. 93/17/0058/6) ist zwischen dem Tatbild des Betreibens und dem Tatbild des Zugänglichmachens streng zu unterscheiden und bedarf es entsprechender Erhebungen, um das richtige Tatbild zum Vorwurf zu machen.

Wie in der oben anskizzierten Sachverhaltsdarstellung deutlich gemacht wurde, ist es weder der Erstbehörde anläßlich ihrer umfangreichen Ermittlungen noch der Berufungsbehörde anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung gelungen, zu eruieren, welches konkrete Tatbild die Beschuldigte verletzt hat.

Auch wenn die Vermutung dahin geht, daß die Beschuldigte zumindest Mitbetreiberin (Ermöglichen des Spielens auf eigene Rechnung) war, ist dies für einen Schuldvorwurf unzureichend und würde die dem Schuldspruch folgende Bestrafung auf ungesicherten Spekulationen beruhen.

Da somit der Tatvorwurf des Betreibens nicht nachweisbar war, war iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG das Straferkenntnis zur Gänze zu beheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum