Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300226/2/Kei/Bk

Linz, 30.07.1999

VwSen-300226/2/Kei/Bk Linz, am 30. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Wilhelm S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Mai 1998, Zl. Pol96-141-1997/OJ/HM, wegen Übertretungen des Oö. Spielapparategesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben in Ihrem Lokal in L 'G' zwei bewilligungspflichtige Spielapparate und zwar

1) den Spielapparat 'Rainbow 4 Quizard, SN 368, AN 21034' und

2) den Spielapparat 'Rainbow 4 Quizard, Nummer nicht ablesbar'

aufgestellt und betrieben, obwohl hiefür keine Spielapparatebewilligung bestand.

Dieser Sachverhalt wurde am 17.9.1997 um 14.30 Uhr festgestellt."

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch jeweils "§ 5 Abs.1 iVm. § 13 Abs.2 Spielapparategesetz" übertreten, weshalb er jeweils gemäß "§ 13 Abs.2 Spielapparategesetz" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von zweimal 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zweimal 240 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung im wesentlichen vor, daß er die gegenständlichen Geräte lediglich betrieben, nicht jedoch aufgestellt gehabt hätte.

Der Bw beantragte in der Berufung ua, daß das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben wird und - erschließbar - daß das Verfahren eingestellt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft

Urfahr-Umgebung vom 4. Juni 1998, Zl. Pol96-141-1997/HM, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw hat in dem der belangten Behörde übermittelten Schreiben vom 4. Dezember 1997 ua vorgebarcht, daß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hätte und daß er nicht Aufsteller gewesen sei. In dem angeführten Schreiben des Bw wurde im Hinblick auf die Frage des Aufstellens ein Beweisantrag gestellt. Diesem Beweisantrag ist die belangte Behörde aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht nachgekommen. Auf diesen Beweisantrag wurde im gegenständlichen Straferkenntnis nicht eingegangen. (Er wurde darin nicht einmal erwähnt). Bis zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde durch die belangte Behörde mit Ausnahme eines dem Bw übermittelten Ladungsbescheides (Zl. Pol96-141-1997/HM vom 7. November 1997) und einer ihm eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme kein Ermittlungsschritt gesetzt.

Gemäß § 13 Abs.1 Z4 Oö. Spielapparategesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer bewilligungspflichtige Spielapparate ohne Spielapparatebewilligung aufstellt und betreibt (§ 5 Abs.1). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0435, zum Ausdruck gebracht, daß im Hinblick auf die Formulierung des § 13 Abs.1 Z4 Oö. Spielapparategesetz eine Strafbarkeit nur vorliegt, wenn der Täter sowohl Aufsteller als auch Betreiber ist. Damit ist auch klargestellt, daß Aufstellen und Betreiben zwei verschiedene Tathandlungen sind, die der Täter kumulativ verwirklichen muß, um die Tatbildmäßigkeit und Strafbarkeit zu begründen.

Es ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht erwiesen, daß im gegenständlichen Zusammenhang der Bw Aufsteller der Apparate gewesen ist. (Daß der Bw Betreiber gewesen ist, wurde von ihm selbst eingeräumt). Es ist für den Oö. Verwaltungssenat das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum