Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300229/3/Kei/Bk

Linz, 28.10.1998

VwSen-300229/3/Kei/Bk Linz, am 28. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Hans Dieter S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 30. April 1998, Zl. Pol96-26-1998, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt. Statt dem zweimal angeführten Wort "Verwaltungsübertretung(en)" wird jeweils das Wort "Verwaltungsübertretung" gesetzt, statt "Tat(en)" wird "Tat" gesetzt, es wird gestrichen ", nämlich als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer", statt dem zweimal angeführten Wort "obwohl" wird jeweils das Wort "wobei" gesetzt, anstelle von "ersichtlich war und," wird gesetzt "ersichtlich war" und die Worte "für das Vorführen dieses Pornofilmes" werden gestrichen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 39 und § 51 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben: Tat(en) (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung) Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. 'HGmbH' mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg, nämlich als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, daß im Hause 'Villa M' in U., K 21, am 6.2.1998 um ca. 23.30 Uhr ein Pornofilm auf einem Videorecorder mit angeschlossenem Fernsehgerät vorgeführt wurde, obwohl gleichzeitig 3 Damen in diesem Lokal offensichtlich die Prostitution zumindest anbahnten, was aus ihrer knappen Bekleidung ersichtlich war und, obwohl eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung für das Vorführen dieses Pornofilmes gem. § 2 Abs. 4 des OÖ. Polizeistrafgesetzes nicht vorlag. Verwaltungsübertretung(en) nach § 16 Abs. 1 Z. 1 OÖ. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl.Nr. 75/1992, i.d.F. LGBl.Nr.30/1995 Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen: 1 Videorecorder Marke Sony SLV 415, 1 Fernsteuerung Sony RMT-V104, und 4 Stück Porno-Videokassetten Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes." 2. Gegen diesen dem Berufungswerber (Bw) am 6. Mai 1998 zugestellten Bescheid richtet sich die Berufung, die am 18. Mai 1998 der Post zur Beförderung übergeben wurde und die fristgerecht erhoben wurde. Der Bw brachte in der Berufung im wesentlichen vor: "Der Bescheid über eine Beschlagnahme wird zur Gänze angefochten. Wie bereits ausgeführt, steht weder Hans-Dieter S, noch die Firma H GmbH. in irgendeinem Zusammenhang mit der angeblichen Vorführung von Pornokassetten im Haus U., K 21. Richtigerweise ist die H GmbH. Eigentümer der Liegenschaft. Die H GmbH. ist auch Eigentümer des beschlagnahmten Videogerätes Sony SLF 415 mit Fernsteuerung. Dieses Gerät wurde bei der Vermietung mitvermietet. Es wird bereits seit Jahren das gegenständliche Objekt von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, bzw. auch von der Gendarmerie Unterach beobachtet. Es ist bisher nicht ein einziger Fall aufgetreten, in dem die H GmbH. oder deren Geschäftsführer in irgendeiner Form im Haus U., K 21, angetroffen worden wäre, oder auch nur in irgendeiner Form als Betreiber des Lokales aufgetreten wären. Richtigerweise handelt es sich bei der gegenständlichen Angelegenheit um ein reines Realinvestment. Die H GmbH. hat eine Liegenschaft angekauft und vermietet. Dies ist ein Vorgang, wie er täglich in der Geschäftswelt vorkommt. In keiner Weise ist diesbezüglich auch ungewöhnlich, daß ein Videorecorder mitvermietet wird. Richtigerweise ist nicht nur ein Videorecorder, sondern auch anderes Inventar mitvermietet worden. Um diesbezüglich Probleme zu verhindern, wurden die im Eigentum der H GmbH. stehenden Gegenstände auch deutlich erkennbar als Eigentum der H GmbH. gekennzeichnet.

Warum der Geschäftsführer der Ges.m.b.H., die Liegenschaftseigentümer ist, strafrechtlich für behauptete Übertritte des Veranstaltungsgesetzes im verpachteten Objekt haftbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es wird daher beantragt den Bescheid aufzuheben und den beschlagnahmten Videorecorder an den Geschäftsführer der H GmbH, Hans-Dieter S, herauszugeben." 3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Juni 1998 und vom 2. Juli 1998 jeweils Zl. Pol96-26-1998, Einsicht genommen. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Der durch den Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebrachte Sachverhalt wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde vom 26. Juni 1998, Zl. Pol96-26-1998. Das in der Berufung angeführte Vorbringen vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es lag im gegenständlichen Zusammenhang ein Verdacht der Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes vor (in diesem Gesetz war und ist ein Verfall vorgesehen). Eine Sicherung des Verfalles war geboten. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme sind im gegenständlichen Zusammenhang vorgelegen. Es konnte nicht gefunden werden, daß die belangte Behörde diesbezüglich nicht rechtmäßig vorgegangen wäre. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt;

VwGH vom 12.11.2001, Zl.: 98/10/0412-7

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