Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300234/4/Kei/Shn

Linz, 30.04.1999

VwSen-300234/4/Kei/Shn Linz, am 30. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Harald W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Juni 1998, Zl. III/S-26.915/97 2, zu Recht:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 05.08.1997 um 21.50 Uhr in LINZ, Graben, nächst Pfarrplatz Nr.3 durch überlaute Musik aus dem Autoradio ungebührlicherweise störenden Lärm erregt." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 3/1 .Pol.StG" übertreten, weshalb er gemäß "§ 10/1a .Pol.StG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden).

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 15. Juni 1998 durch Hinterlegung beim Postamt 4020 LINZ, DONAU zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 29. Juni 1998. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst - wie aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert hervorgeht - am 30. Juni 1998 der Post zur Beförderung übergeben.

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit einem Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 12. April 1999, Zlen. VwSen-300234/2/Kei/Shn und VwSen-300235/2/Kei/Shn, mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 27. April 1999 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern.

Eine Äußerung des Bw ist mit Schreiben, das am 20. April 1999 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, erfolgt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Es hat sich nicht ergeben, daß der Bw wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem das angefochtene Straferkenntnis betreffenden Zustellvorgang Kenntnis hätte erlangen können (siehe die Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz).

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen. Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum