Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101748/2/Br

Linz, 14.02.1994

VwSen - 101748/2/Br Linz, am 14. Februar 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. August 1993, Zl. St. 3.052/92-Hu zu Recht:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 1 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993 - KFG; § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 1.200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Nichteinbringungsfall sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 25. November 1991 um 14.30 Uhr in Linz, Landstraße in Richtung stadtauswärts (Blumauerplatz 2) den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Verwaltungsübertretung aufgrund der Wahrnehmung des die Anzeige legenden Sicherheitswachebeamten erwiesen sei. Seitens des Landeshauptmannes von Oberösterreich sei gegenüber dem Berufungswerber mit 8. Februar 1993 ein Berufungsbescheid erlassen worden, worin die Feststellung getroffen worden, sei, daß ein Recht von dem angeblich in Italien für den Berufungswerber ausgestellten Führerschein, Gebrauch zu machen nicht bestehe. Zumal der Berufungswerber sich nicht zum Beweisergebnis geäußert habe, sei davon auszugehen gewesen, daß er zum Tatzeitpunkt nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung gewesen sei. Die Strafe sei angesichts des objektiven Unwertgehaltes der Übertretung und der Tatsache der bereits zahlreichen einschlägigen Vormerkungen, welche den Berufungswerber bisher nicht vor der Begehung einer abermaligen gleichartigen Übertretung abhalten haben können, angemessen gewesen. Bei der Schätzung der vom Berufungswerber nicht bekanntgegebenen Einkommensverhält-nissen sei von einem Monatseinkommen in Höhe von 10.000 S auszugehen gewesen. 2. In der fristgerecht mit einem Schreiben vom 11. Dezember 1993 an die Erstbehörde erhobenen Berufung wendet sich der Berufungswerber, gegen die Höhe der wider ihn verhängten Strafe. Wörtlich führt er aus, "Erhebe gegen Straferkenntnis bekommen am 29.11.93 unter Zl. 3.052/92-Hu volle Berufung wegen höhe des Betrages". Über h. Anfrage vom 17. Jänner 1994, zu dem wegen des gleichen Tatvorwurfes zu VwSen - 101678/Br anhängigen Verfahrens, datums- u. inhaltsgleichen Berufung, teilte der Berufungswerber am 22. Jänner 1994 fernmündlich mit, daß er seine Berufungen nur gegen die Höhe der verhängten Strafe verstanden wissen wolle. Eine diesbezüglich zugesagte schriftliche Äußerung und die Beibringung eines Nachweises hinsichtlich der derzeitigen finanziellen Verhältnisse, langte bislang nicht ein.

3. Zumal eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da mit der Berufung nur das Ausmaß der verhängten Strafe bekämpft wird und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wurde, konnte die Durchführung einer solchen unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Die sich daraus ergebende unbestrittene Sachlage war in Verbindung mit der dem Berufungswerber eröffneten Möglichkeit, sich noch zum Inhalt der Berufung zu äußern und die finanziellen Verhältnisse noch zu belegen, eine ausreichende Grundlage für die Entscheidungsfindung.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 64 Abs.1 KFG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe (§ 65 Abs.1) zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt; demzufolge darf ein Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger oder, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt, ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, nur mit einer Lenkerberechtigung der Gruppe "B" gelenkt werden.

5.2. Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe verhängt, welche sich im untersten Bereich des bis zu 30.000 S reichenden gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bewegt. Es kann daher dieser Strafe unter dem Gesichtspunkt des beträchtlichen Unrechtsgehaltes einer derartigen Verwaltungsübertretung nicht entgegengetreten werden (so auch Erk. des O.ö.Verwaltungssennates vom 25.4.1993, Zl. VwSen 101009). Die Strafe wurde von der Erstbehörde in zutreffender - straferschwerender - Würdigung der bereits drei einschlägigen Vormerkungen, vorgenommen. Der Berufungswerber ist darüber hinaus auch noch wegen anderer Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften vorgemerkt. Alle bisherigen Strafverfahren vermochten dem Berufungswerber offenbar bislang nicht von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abzuhalten. 5.3. Grundsätzlich ist noch zu bemerken, daß aus den zahlreichen Fehlverhalten des Berufungswerbers gegenüber kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften der Schluß gerechtfertigt ist, daß sie gegenüber diesen rechtlich geschützten Werten eine ablehnende Haltung einnimmt, sodaß auch dies noch als straferschwerd zum Tragen kommt. Indem die Erstbehörde lediglich eine Strafe von 6.000 S verhängt hat, kann dieser, selbst bei ungünstigen wirtschaflichen Verhältnissen des Berufungswerbers durchaus gering bemessener Strafe, nicht entgegengetreten werden. Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte daher nicht in Betracht gezogen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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