Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300244/2/WEG/Ri

Linz, 24.11.1998

VwSen-300244/2/WEG/Ri Linz, am 24. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R B vom 9. September 1998 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 21. August 1998, Pol96-107-2-1998-Ze, mit welchem einem Einspruch gegen die mit Strafverfügung vom 17. August 1998 verhängte Strafe keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft E hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid einen Einspruch des Berufungswerbers gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 17. August 1998, GZ Pol96-107-1-1998-Ze, verhängten Strafe abgewiesen. Mit der zitierten Strafverfügung wurde gegen den Berufungswerber in Anwendung der §§ 2 Abs.3, 3 Abs.1 und 17 Abs.1 Z2 O.ö. Jugendschutzgesetz 1988 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 300 S (12 Stunden) verhängt, weil er es als Erziehungsberechtigter zu verantworten hätte, daß sich seine Tochter D B, geb. 17. 3. 1982, am 18. Juli 1998 um 1.20 Uhr in W, Pstraße, somit an einem allgemein zugänglichen Ort, ohne sachlichen Grund und ohne von einer Aufsichtsperson begleitet gewesen zu sein, aufgehalten habe, obwohl ihr dies auf Grund ihres Alters von unter 18 Jahren nach den Bestimmungen des O.ö.Jugendschutzgesetzes 1988 verboten gewesen sei.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber Einspruch gegen die Strafhöhe und führte dazu aus, er beziehe eine Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von 312 S täglich sowie die Familienbeihilfe. An Schulden habe er jährlich ca. 30.000 S an das Land Oberösterreich zurückzuzahlen. Desweiteren müsse er noch einen Privatkredit mit monatlich 2.000 S bedienen. Er sehe sich daher nicht in der Lage, die Strafe in der Höhe von 300 S zu bezahlen.

Die für die Behandlung dieses Strafhöheneinspruches zuständige Bezirkshauptmannschaft E (Strafbehörde) hat diesem Einspruch jedoch keine Folge gegeben und dies im wesentlichen damit begründet, daß im Hinblick auf den Strafrahmen bis zu 3.000 S und das zumindest grob fahrlässige Verhalten die verhängte Geldstrafe ohnehin als äußerst gering zu bewerten sei. Die vom Einspruchswerber geltend gemachten persönlichen Verhältnisse erachtete die Bezirkshauptmannschaft E als nicht ausreichend, die verhängte Strafe zu reduzieren.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung, in welcher im wesentlichen auf die schon im Einspruch geltend gemachten schlechten finanziellen Verhältnisse verwiesen wird. Anstelle der Arbeitslosenunterstützung sei in der Zwischenzeit die Notstandsunterstützung getreten.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt nach § 17 Abs.5 des O.ö. Jugendschutzgesetzes bis zu 3.000 S.

Es war von der Berufungsbehörde zu prüfen, ob die Bezirkshauptmannschaft E bei der Strafbemessung den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum rechtswidrigerweise und zu ungunsten des Beschuldigten verlassen hat.

Dazu wird festgehalten, daß eine rechtswidrige Vorgangsweise der Strafbehörde bei der Strafbemessung nicht als vorliegend erachtet wird. Um (überflüssige) Wiederholungen hinsichtlich der Strafbegründung zu vermeiden, wird auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Die vom Berufungswerber geltend gemachten Existenzprobleme sind allenfalls ein Grund für die Zuerkennung eines Strafaufschubes oder einer Ratenzahlung. Diesbezüglich müßte der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft E vorstellig werden und wird der Bezirkshauptmannschaft E seitens der Berufungsbehörde anempfohlen, einen Strafaufschub oder Ratenzahlungen zu gewähren.

Ein Kostenbeitrag für die gegenständliche den angefochtenen Bescheid bestätigende Entscheidung war iSd § 64 Abs.2 VStG deshalb nicht vorzuschreiben, weil in dieser Bestimmung von weiteren 20% der verhängten Geldstrafe die Rede ist, also voraussetzt, daß ein Kostenbeitrag schon im erstinstanzlichen Verfahren zur Vorschreibung gelangte. Dies war jedoch nicht der Fall, sodaß auch keine weiteren Strafkostenbeiträge vorzuschreiben waren.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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