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VwSen-300265/2/Ki/Shn

Linz, 09.02.1999

VwSen-300265/2/Ki/Shn Linz, am 9. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Gertraud J, vom 16. Dezember 1998, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 30. November 1998, AZ S 3807/ST/98, hinsichtlich Faktum 1. dieses Straferkenntnisses (Beihilfe zur Übertretung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen) zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und es wird Faktum 1. des Straferkenntnisses nach der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Frau D Marie hat während der Zeit vom 18.3.1998 bis zum 30.5.1998, nämlich am 18.3., 19.3., 20.3., 21.3., 28.3., 2.4., 3.4., 4.4., 8.4., 9.4., 10.4., 11.4., 12.4., 24.4., 25.4., 26.4., 28.4., 29.4., 2.5., 7.5., 8.5., 9.5., 11.5., 12.5., 13.5., 14.5., 15.5., 28.5., und 30.5.1998, in 4400 Steyr, Badgasse Nr. 2, im Bordell M gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet oder solche Handlungen an anderen vorgenommen, es aber unterlassen, sich vor Beginn dieser Tätigkeit, sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

Sie haben der D Marie während des oben angeführten Zeitraumes in 4400 Steyr, B, im Bordell M die Begehung dieser Verwaltungsübertretung insoferne vorsätzlich erleichtert, als sie dieser im Bordell M das Zimmer Nr. 2 im ersten Stock zur Ausübung der oben angeführten Tätigkeit zur Verfügung stellten, obwohl sie wußten, daß diese, als Person, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, es unterlassen hat, sich vor Beginn dieser Tätigkeit, sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen." Bezüglich der Strafhöhe wird hinsichtlich Faktum 1. der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß wegen der Verwaltungsübertretung während des oben angeführten Zeitraumes eine Gesamtgeldstrafe von 1.000 S bzw eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgesetzt wird.

Hinsichtlich Faktum 1. des Straferkenntnisses hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der ersten Instanz in Höhe von 100 S zu leisten. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 und § 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 30. November 1998, AZ S 3807/ST/98, wurde die Berufungswerberin (Bw) unter Faktum 1. schuldig erkannt, sie habe am 30.5.1998 um 01.55 Uhr, sowie im zurückliegenden Zeitraum seit 18.3.1998 in 28 Fällen, nämlich am 18.3., 19.3., 20.3., 21.3., 28.3., 2.4., 3.4., 4.4., 8.4., 9.4., 10.4., 11.4., 12.4., 24.4., 25.4., 26.4., 28.4., 29.4., 2.5., 7.5., 8.5., 9.5., 11.5., 12.5., 13.5., 14.5., 15.5. und am 28.5.1998, in 4400 Steyr, B, im Bordell M der D Marie insoferne vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, als sie dieser im Bordell M im ersten Stock das Zimmer Nr. 2 zur Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt hat, obwohl sie wußte, daß diese, als Person, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, es unterlassen hat, sich vor Beginn dieser Tätigkeit, sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Die Strafbehörde erachtete dadurch § 7 VStG i.V.m. § 1 VO d. BMfGuU (der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen), in 29 Fällen verletzt.

Gemäß § 12 Abs.2 Geschlechtskrankheitengesetz (in 29 Fällen) wurde eine Geldstrafe von je 1.000 S in 29 Fällen, somit 29.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag gemäß § 16 Abs.2 VStG in 29 Fällen verhängt.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin hat gegen das Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1998 Berufung erhoben und darin die Schuldfrage bekämpft bzw hilfsweise beantragt, die verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen sowie unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse der Bw herabzusetzen. Außerdem wird die Durchführung einer Beweiswiederholung und einer Beweisergänzung durch ergänzende Einvernahme der in der Berufung angeführten Zeugen sowie der Beschuldigten, sowie insbesondere auch die ergänzende Einvernahme der Zeugin Marie D vor dem österreichischen Konsulat oder einer sonstigen zur Protokollierung zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Vertretungsbehörde in Tschechien beantragt.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich Faktum 1. des Straferkenntnisses weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine im einzelnen 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, in diesem Punkt durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Faktum 1. keine im einzelnen 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

Es werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 20. Oktober 1994, GZ Pol-139/1994, wurde einem Antrag der nunmehrigen Beschuldigten auf Ausnahme des Objektes 4400 Steyr, B vom Verbot der Prostitution gemäß § 2 Abs.3 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl.Nr. 36/1979 idgF, in Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs.4 Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl.Nr. 36/1979 idgF, unter Vorschreibung verschiedener Bedingungen und Auflagen Folge gegeben. Im Zuge von Ermittlungen im verfahrensgegenständlichen Bordell durch Beamte der kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Steyr wurde am 30.5.1998 Marie D im ersten Stock des Hauses im Zimmer Nr. 2 bei der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution betreten. In der Anzeige wurde ausgeführt, daß im Zuge der seit 17.4.1998 geführten Ermittlungen festgestellt wurde, daß Marie D seit dieser Zeit mehrmals durch Gertraud J und Manfred J, sowie durch Werner J zum angeführten Bordell gebracht wurde. Dies werde auch durch die sichergestellten Geschäftsunterlagen (vom 1.3. bis 29.5.1998) bewiesen. Marie D scheine in diesen Unterlagen regelmäßig als Animierdame mit Notiz "Zimmer" auf. Weiters würden auch Videoaufzeichnungen und Lichtbildausdrucke zur Verfügung stehen.

Marie D führte bei einer Einvernahme am 30.5.1998 vor der kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Steyr aus, daß sie die Familie J vor ca vier Jahren in der Tschechei kennengelernt habe. Sie sei im Jahr 1994 dann auch zum ersten Mal zu Besuch in Weyer bei der Familie J gewesen und habe damals für einige Tage bei ihnen in Weyer gewohnt. Im Jahr 1995 sei sie dann ein weiteres Mal für ca ein bis zwei Wochen zu Besuch in Weyer gewesen, bei diesem Besuch habe es sich ergeben, daß sie dann für höchstens zwei Wochen im Bordell M als Prostituierte gearbeitet habe. Sie habe diese Beschäftigung, damals wie heute, freiwillig ausgeübt. Sie könne sich an die damaligen Preise nicht mehr erinnern. Jedenfalls sei es so gewesen, daß der Kunde bei ihr direkt am Zimmer bezahlte und sie dann einen gewissen Prozentsatz im Gastraum für das Zimmer bezahlen mußte. Dies funktionierte damals, wie heute in der gleichen Art. Sie habe damals, wie heute, keine Beschäftigungsbewilligung gehabt und natürlich auch keine gesundheitlichen Kontrollen durchgeführt. Seit 1995 sei sie dann nicht mehr in Österreich bei der Familie J gewesen, sie habe erst ca Ende März/Anfang April Herrn J in Weyer angerufen und ihn gefragt, ob sie für einige Zeit zu Besuch kommen könne. Über die Ausübung der Prostitution sei damals am Telefon noch nicht gesprochen worden und sie habe auch selbst noch nicht gewußt, daß sie wieder als Prostituierte arbeiten wolle.

Am 6.4.1998 habe sie ein Bekannter direkt nach Weyer zur Familie J gebracht, sie habe ursprünglich nur für ca. zwei bis drei Wochen in Weyer bleiben wollen. Schon am 7.4.1998 oder am 8.4.1998 habe sie Herrn J gefragt, ob sie wieder als Prostituierte für ihn im M arbeiten dürfe und er habe zugestimmt. Glaublich habe sie dann nach drei Tagen, also ca. am 9.4.1998 oder am 10.4.1998 als Prostituierte im M zu arbeiten begonnen.

Sie sei zur Arbeit in das M entweder von Frau oder Herrn J mit deren Autos nach Steyr gefahren worden. Die Beginnzeit wäre nicht jeden Tag gleich, sondern hätte im Bereich zwischen 20.00 Uhr und 02.00 Uhr gelegen. Sie habe dann an den Tagen, an denen sie arbeitete immer bis zur Sperrstunde gearbeitet. Manchmal sei sie dann von Herrn oder Frau J wieder nach Weyer gefahren worden, manchmal habe sie auch direkt im Haus, wo das M ist, im privaten Bereich geschlafen. Die Prostitution habe sie immer im Zimmer Nr.2 ausgeübt und in diesem Zimmer habe sie derzeit auch ihre Kleidung und andere persönliche Dinge in den Schränken.

Der Ablauf sei der gleiche wie damals. Sie vereinbare mit den Kunden die Leistung und diese sei in allen Fällen die Dauer von 20 min am Zimmer gewesen. Etwas anderes habe sie während der Zeit, in der sie jetzt hier gearbeitet habe, nicht gemacht, mit Ausnahme von manchen Kunden, mit denen sie die Dauer von 30 min am Zimmer vereinbart hatte.

Für 20 min habe sie von Kunden am Zimmer 900 S kassiert und danach entweder bei der Chefin (Frau J) oder bei Klara H. 250 S bezahlen müssen. Für eine halbe Stunde habe der Kunde 1.350 S bezahlen müssen, wobei sie in diesem Fall für das Zimmer einen Betrag von 400 S bezahlen mußte. Kondome seien vom Haus zur Verfügung gestellt und ihr diese jeweils von Frau J oder von Klara gegeben worden.

Sie habe gewußt, daß ihre Tätigkeit illegal war und daß sie normalerweise für die Ausübung der Prostitution in Österreich ein Gesundheitsbuch haben müsse. Weil sie keine Papiere in Österreich habe, habe sie daher auch nicht um ein Gesundheitsbuch ansuchen und deshalb sich auch nicht ärztlich untersuchen lassen können.

Laut Bericht der kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Steyr vom 2. Juni 1998 konnten bei der Durchsicht der Tagesabrechnungen ab 1. März 1998 für das Bordell "M", Steyr, B verschiedene Vornamen der Personen, die dort nicht gemeldet, jedoch als Animierdamen bzw illegale Prostituierte tätig gewesen sind, festgestellt werden. Unter anderem scheint in diesem Bericht der Vorname "Maria" auf, für welche in bezug auf die oben angeführten Tage "Geldbeträge für Zimmer" vermerkt sind. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Steyr am 3. Juni 1998 führte Frau D dann über Vorhalt aus, daß es möglich sei, daß sie auch schon ab dem 17.3.1998 dort gearbeitet hatte, sie habe das aber nicht mehr so genau gewußt. Hinsichtlich der Liste aus den sichergestellten Tagesabrechnungen führte sie aus, daß diese Tagesabrechnungen entweder von der Chefin (Gertraud J) oder, wenn die Chefin nicht im Haus war, von Klara geführt wurden. Ferner führte Frau D aus, daß sie bereits seit vier Jahren mit Werner J befreundet sei. Seit ca Mitte März wohne sie bei der Familie J und sie habe auch mit Werner J ein gemeinsames Zimmer im Haus in Weyer. Werner und sie würden beabsichtigen zu heiraten. Frau D wurde am 3. Juni 1998 auch von der BPD Steyr als zuständige Strafbehörde als Zeugin einvernommen. Bei dieser Einvernahme wurde ihr die Niederschrift über ihre Einvernahme vom 30.5.1998, aufgenommen bei der kriminalpolizeilichen Abteilung, zur Kenntnis gebracht und sie gab dazu an, daß ihre darin enthaltenen Angaben bezüglich ihrer Tätigkeiten im Bordell M der Wahrheit entsprechen und erhob sie zum Inhalt der Zeugenaussage. Auf ergänzende Befragung führte sie aus, daß Frau J wußte, daß sie sich keiner amtsärztlichen Untersuchung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unterzogen hatte. Frau J habe gewußt, daß sie jedesmal, wenn sie im Lokal arbeitete, abgesehen von ihrer Animiertätigkeit, die gewerbsmäßige Unzucht im 1. Stock im dortigen Zimmer Nr.2 ausübte. Frau J habe ihr die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Prostituierte im angeführten Lokal nie verboten, vielmehr sei sie von Herrn bzw Frau J zum Lokal gebracht worden, wenn sie arbeiten wollte. Auf Befragen zu ihrer sonstigen Tätigkeit vor dem 30.5.1998 führte sie aus, daß sie bereits im zurückliegenden Zeitraum im Lokal gearbeitet habe. An genauere Daten ihrer Tätigkeit könne sie sich auch dann nicht erinnern, wenn ihr die Aufzeichnungen der kriminalpolizeilichen Abteilungen vorgehalten werden. Wenn ihr diesbezüglich gesagt werde, daß Daten aufgrund von Geschäftsunterlagen ab dem 17.3.1998 nachzuweisen sind, so sei es möglich, daß sie zu den in den Unterlagen angeführten Zeiten im Lokal gearbeitet habe.

Ferner führte Frau D bei dieser zeugenschaftlichen Einvernahme aus, daß sie sich bereits seit Kindesalter regelmäßig in Österreich aufhalte und sie der deutschen Sprache so weit mächtig sei, daß sie den Inhalt ihrer Aussage verstanden habe. Die Richtigkeit dieser Angaben hat sie mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Angelegenheit wurde durch die kriminalpolizeiliche Abteilung ab 25.4.1998 auch eine Videoüberwachung vorgenommen. Daraus geht hervor, daß die Daten der ausgewerteten Überwachung ab 25.4.1998 im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Marie D im Bordell mit jenen in den vorhin erwähnten Tagesabrechnungen (ab 25.4.) übereinstimmen.

Nach Tatvorhalt an die Beschuldigte sowie Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter der Bw wurde in einer Stellungnahme vom 4. August 1998 bestritten, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Es wurde ausgeführt, daß Marie D in einem Schreiben vom 12. Juli 1998 mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht habe, daß die niederschriftlichen Angaben vor der BPD Steyr inhaltlich nicht mit den von ihr tatsächlich gemachten Äußerungen korrespondieren würden. Es wurde daher beantragt, eine klarstellende Einvernahme der Zeugin im Rahmen des internationalen Rechtsverkehrs durch die zuständige Behörde in Tschechien durchzuführen. Das erwähnte Schreiben vom 12. Juli 1998 wurde jedoch nicht vorgelegt.

In weiterer Folge wurde der Rechtsvertreter der Bw durch die BPD Steyr ersucht, in Ergänzung der Eingabe das erwähnte Schreiben zwecks Berücksichtigung im weiteren Verfahren zu übermitteln bzw Daten bezüglich die Einkommens-, Vermögens- und Sorgepflichten der Bw bekanntzugeben. Mit Schriftsatz vom 2. November 1998 wurde daraufhin bekanntgegeben, daß das Einkommen der Beschuldigten mit monatlich 6.200 S aus einer Teilbeschäftigung bekannt sei. Vermögen sei keines vorhanden. Die Beschuldigte sei weiters für ihren Ehegatten sorgepflichtig, welcher kein Einkommen bezieht. Das erwähnte Schreiben der Zeugin wurde nicht vorgelegt.

Daraufhin hat die BPD Steyr das in der Präambel zitierte nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 30. November 1998 erlassen.

Neben einer Darlegung des Sachverhaltes und einer rechtlichen Beurteilung hat die BPD Steyr in der Begründung des Straferkenntnisses hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausgeführt, daß in Anbetracht der Ergebnisse der eingeholten Beweise die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen ist. Dies insbesondere durch die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau D, welche als Zeugin zur Wahrheit verpflichtet sei und diese im Falle einer wahrheitswidrigen Belastung der Beschuldigten - zu deren Annahme der Behörde im Verfahren kein Umstand bekannt geworden ist - mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Daß die angeführte Zeugin insbesondere auch keinerlei persönliche Interessen an einer wahrheitswidrigen Belastung der Beschuldigten hätte, werde auch durch die Stellungnahme der Bw belegt, wonach die D Marie als zukünftige Schwiegertochter hervorgehoben wird. Weiters hätten sich keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der unter Diensteid stehenden Kriminalbeamten im Hinblick auf die von diesen verfaßten Berichte, Aufzeichnungen und Einvernahmen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen im Rahmen der gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung ergeben.

Die Bw als Beschuldigte unterliege hingegen nicht den strafrechtlichen Sanktionen und könne somit ihre Angaben so wählen, wie es für sie am günstigsten erscheine, weshalb die Rechtfertigungsangaben in den Bereich der Schutzbehauptungen zu verweisen wären. Diese Annahme der Behörde werde insbesondere durch folgende Umstände bestätigt:

1) Das in der schriftlichen Stellungnahme angeführte angeblich miteingereichte Schreiben der Marie D, welches die Haltlosigkeit der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen beweisen solle, sei weder mit der Stellungnahme eingereicht noch über nachweisliches Ersuchen der Behörde nachgereicht worden. Die Behörde könne jedoch bei ihrer Entscheidung die ihr auch tatsächlich vorliegenden Unterlagen berücksichtigen.

2) Über die Zeugin Marie D sei aufgrund der Ergebnisse der angeordneten Hausdurchsuchung die Schubhaft und in weiterer Folge ein rechtskräftiges Aufenthaltsvervot (im Bescheid der zuständigen Behörde heiße es ua wörtlich ... "bei der Anbahnung bzw der Ausübung der Prostitution betreten") iSd Fremdengesetzes verhängt worden. Obwohl es sich dabei um eine auch für die Beschuldigte offenkundige Tatsache handle, bedürfe es deren Anführung, da diese Tatsache im Hinblick auf die Rechtfertigungsangaben weder logisch noch nachvollziehbar sei. Denn es entspreche keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Frau D als - auch von der Beschuldigten als solche bezeichnet - künftige Schwiegertochter ein über sie verhängtes Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwachsen lasse, wenn sie die dem Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden Übertretungen nicht begangen habe.

Von der Vornahme weiterer Beweisaufnahmen sei insofern Abstand genommen worden, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend und eindeutig ermittelt vorliege.

Da die Marie D insgesamt in 29 Fällen objektiv und rechtswidrig den Tatbestand gegen die Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, gesetzt habe, wobei die Beschuldigte diese durch die Zurverfügungstellung des Zimmers Nr.2 sowie der erforderlichen Kondome unterstützte, obwohl sie wußte, daß sich die Marie D nicht den erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen unterzogen hat, habe sie die ihr zur Last gelegte Beihilfe zu verantworten.

In der dagegen erhobenen Berufung vom 16. Dezember 1998 wird bemängelt, daß hinsichtlich des Faktum 1 des Straferkenntnisses die Behörde - ohne sich diesbezüglich im übrigen auf eine in Rechtskraft erwachsene Verurteilung der Zeugin Marie D zu berufen - sich darauf beschränke, festzustellen, daß diese Zeugin zumindest in 29 Fällen objektiv und rechtswidrig den Tatbestand gegen die Bestimmung der gegenständlichen Verordnung gesetzt habe, wobei nicht einmal ein subjektives Verschulden festgestellt wurde, um sich in weiterer Folge mit der bloßen Zitierung der "verba legalia" hinsichtlich des subjektiven Verschuldens der Bw zu begnügen. Es könne niemals ausreichend sein, wenn eine Strafbehörde die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes alleine feststelle, hinsichtlich der subjektiven Verschuldensseite und somit des persönlichen Elementes des Verschuldens im Rechtssinn aber jegliche Begründung schuldig bleibe. Der Vorsatz müsse grundsätzlich vor oder bei der Ausführung einer Tat auch im Sinn des Verwaltungsstrafgesetzes vorhanden sein und erfordere zudem die Bestimmung des § 7 VStG nicht nur ein Zusammenwirken zwischen Täter und Gehilfen, sondern auch, daß der andere, dem die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert wurde, diese Verwaltungsübertretung tatsächlich begeht bzw begangen habe. Die Behörde erster Instanz stelle zwar diesbezüglich Verfehlungen der Zeugin fest, nicht aber werden Feststellungen zum Vorliegen eines rechtskräftigen diesbezüglichen Straferkenntnisses getroffen. Gefordert werde im Sinne ständiger höchstgerichtlicher Judikatur darüber hinaus, daß der "Gehilfe" sich dessen bewußt ist, sich an der strafbaren Handlung des anderen zu beteiligen. Wenn die Behörde erster Instanz vermeine, es wäre diesbezüglich ausreichend, festzustellen, daß "seitens des Hauses" Kondome für die Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden seien und daß die Zeugin D in einem Zimmer auch Teile ihrer Kleidung und persönliche Gegenstände verwahren hätte dürfen, so sei in diesem Umfang der bekämpfte Bescheid zweifellos mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, vor allem zeige sich aber bei unbefangener Betrachtung der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eindeutig, daß zahlreiche rechtlich relevante Feststellungsmängel dem bekämpften Strafbescheid anhaften.

Insbesondere wird bemängelt, daß die in der Stellungnahme gestellten Beweisanträge samt und sonders nicht aufgenommen worden seien, die Behörde schweige sich diesbezüglich mit Ausnahme der unterbliebenen ergänzenden Vernehmung der Zeugin D über die Begründung dieses Nichteingehens zur Gänze aus. Die Behörde erster Instanz versteige sich allen Ernstes dazu, zu behaupten, es entspreche keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Frau D als mutmaßlich künftige Schwiegertochter ein über sie verhängtes Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwachsen hätte lassen, wenn diese die dem Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden Übertretungen nicht begangen hätte. Diese Beweiswürdigung und Begründung sei nicht nur durch den Inhalt des Schreibens vom 12. Juli 1998 eindeutig und zur Gänze widerlegt, sondern es sei mit hinreichender Deutlichkeit darauf zu verweisen, daß dieses Aufenthaltsverbot nur deshalb akzeptiert und auf jede Rechtsmittelmöglichkeit sogleich verzichtet wurde, da die Zeugin im Zuge der überfallsartig durchgeführten Hausdurchsuchung in Haft genommen worden war und diese Zeugin natürlich nur eines im Sinn hatte, so schnell wie möglich wieder aus der Haft entlassen zu werden, sei es auch um den Preis eines über sie verhängten Aufenthaltsverbotes.

Als Beweis für das Vorbringen wurde das dem Berufungsschriftsatz im Original beigeschlossene Schreiben der Marie D vom 12.7.1998 angeführt, sowie die ergänzende Einvernahme der Zeugen Manfred J, Michaela A, Henriete K sowie Einvernahme der Bw beantragt.

Weiters wird gerügt, daß das angefochtene Straferkenntnis in keiner Weise feststelle, daß und ob bzw warum die Bw von jeder einzelnen, im Straferkenntnis nun angeführten Tathandlung tatsächlich Kenntnis gehabt und diese bewußt gefördert haben soll und bleibe die Behörde hiezu wie überhaupt zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen des Vorsatzes jegliche nachvollziehbare Begründung schuldig.

In rechtlicher Hinsicht würde darüber hinaus in diesem Fall ein einheitlicher Deliktstatbestand anzunehmen sein, wobei nur die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes in der Form der Gewährung der Ausübung der Prostitution angenommen werden, keinesfalls aber nach den Feststellungen der Strafbehörde erster Instanz von einem bewußten Fördern und einer bewußten Beihilfe hinsichtlich der im Spruch angeführten Fälle mit einzelnen Datumszuordnungen ausgegangen werden könne.

Bezüglich der Tagesabrechnungen wurde festgehalten, daß die Fluktuation der Damen in einem derartigen Betrieb erfahrungsgemäß überaus groß sei und der Vorname Maria keinesfalls indiziere, daß es sich bei der im Verzeichnis aufscheinenden Maria tatsächlich und ausschließlich um die Zeugin Marie D handeln könne und müsse. Die Feststellung und Zuordnung der Aufzeichnungen hinsichtlich geleisteter Beträge auf die Zeugin Marie D sei daher unzulässig und widerspreche eindeutig der Aktenlage. Letztlich wurden die über die Beschuldigte und Bw verhängten Geldstrafen als bei weitem überhöht und in keiner Relation zum Verschuldensgehalt und zum subjektiven Unrecht einer Tathandlung stehend ausdrücklich bekämpft.

Dem Berufungsschriftsatz liegt ein Originalschreiben, unterzeichnet von einer Person names Maria vom 12.7.1998 bei. In diesem an einen "Lieben Werner" titulierten Schreiben wurde ausgeführt, daß die unterfertigte Person das Protokoll, das bei der Polizei aufgenommen wurde, genau studiert habe. Diese Angaben seien nie von ihr gemacht worden, sondern habe die Polizei einfach das geschrieben und behauptet. Sie habe keine gegenteiligen Äußerungen machen dürfen. Die Angaben im Protokoll würden in keinem einzigen Punkt mit ihrer Aussage übereinstimmen. Die Polizei hätte ihr gesagt, sie könne sich sowieso noch äußern und es gebe Beweise dafür, daß es so ist. Der Schriftsatz sei schon geschrieben gewesen und ihr überhaupt nicht vorgelesen worden. Wie sich nun herausgestellt habe, müsse sie leider feststellen, daß ihr Deutsch doch nicht so gut sei, wie sie angenommen habe. Es sei auch kein Dolmetsch gewährt worden. Die Polizei habe sie regelrecht überrumpelt und gezwungen, dies zu unterschreiben.

I.5. Unter Zugrundelegung dieser aktenkundigen Fakten hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl.Nr.314/1974 idF BGBl.Nr.591/1993, haben Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vernehmen, sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

Gemäß § 12 Abs.2 Geschlechtskrankheitengesetz sind Übertretungen gegen diese Verordnung mit Geldstrafe bis zu 1.000 S oder mit Arrest bis zu zwei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können Arrest- und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.

Der Bw wird vorgeworfen, daß sie der D Marie vorsätzlich die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erleichtert hat. Dieses Verhalten ist unter den Begriff "Beihilfe" iSd § 7 VStG zu subsumieren. Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden, Beitragstäter ist demnach, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert (siehe Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Anm. zu § 7 VStG, S 798). Allerdings ist eine Beihilfe nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht. Ob allerdings der unmittelbare Täter wegen dieser Tat bestraft wurde, stellt für eine Bestrafung nach § 7 VStG keine Voraussetzung dar. Es war zunächst zu prüfen, ob Marie D den Tatbestand der der gegenständlichen Bestrafung zurgrundeliegenden Verwaltungsübertretung objektiv verwirklicht hat. Diesbezüglich schließt sich die Berufungsbehörde der Beweiswürdigung der BPD Steyr vollinhaltlich an. Marie D wurde von Beamten der kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Steyr bei ihrer inkriminierenden Tätigkeit unmittelbar betreten und sie hat auch zunächst bei ihrer Einvernahme durch die Beamten der kriminalpolizeilichen Abteilung und in der Folge als Zeugin vor der BPD Steyr als Verwaltungsstrafbehörde zugegeben, daß sie innerhalb des tatgegenständlichen Zeitraumes dieser Tätigkeit nachgegangen ist, ohne daß sie sich einer amtsärztlichen Untersuchung iSd verfahrensgegenständlichen Verordnung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unterzogen hätte. Diese Aussagen werden belegt durch Tagesabrechnungen, aus denen hervorgeht, daß für eine Person namens "Maria" zu den angeführten Zeiten Geldbeträge für die Benutzung eines Zimmers kassiert wurden. In Zusammenhalt mit der Aussage der Zeugin D einerseits und Videoaufzeichnungen, welche zumindest ab 25.4.1998 belegen, daß sich die Zeugin zu den in der Tagesabrechnung angeführten Zeiten tatsächlich im Hause aufgehalten hat, ist zu schließen, daß es sich bei der in den Tagesaufzeichnungen bezeichneten "Maria" tatsächlich um Marie D gehandelt hat. Überdies ist zu berücksichtigen, daß die Zeugin ihre Aussage unter Wahrheitspflicht getätigt hat bzw sie im Falle einer wahrheitswidrigen Belastung der Beschuldigten mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hatte. Weiters ist zu berücksichtigen, daß grundsätzlich einer Aussage, welche unmittelbar nach einem Geschehen erfolgt, größere Bedeutung beizumessen ist, als einer, welche zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Unter diesem Aspekt sind jedenfalls die Angaben im Schreiben vom 12.7.1998 zu betrachten. Wäre die Einvernahme vor der kriminalpolizeilichen Abteilung tatsächlich nicht korrekt verlaufen, so hätte sich die Zeugin jedenfalls im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Verwaltungsstrafbehörde, welche erst am 3. Juni 1998 erfolgte, entsprechnd berichtigen können. Andererseits jedoch belegt das der Berufung beigelegte Schreiben, daß Frau D die deutsche Sprache doch in dem Maße beherrscht, daß sie offensichtlich Inhalt und Sinn ihrer Einvernahme sehr wohl verstanden hat und sie sich auch über ihre Aussage voll bewußt war.

Die Bw selbst konnte sich selbst natürlich in jede Richtung hin verteidigen. Dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, im Hinblick auf die dargestellte Beweislage ist ihre Rechtfertigung jedoch als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Demnach wird zunächst als erwiesen angesehen, daß Marie D die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Ob sie dabei im Hinblick auf die Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einem Rechtsirrtum unterlegen ist bzw ob im Hinblick auf die Strafbarkeit des Verhaltens der D sonstige subjektive Fakten entgegenstehen, ist nicht relevant, zumal Beihilfe iSd § 7 VStG selbst dann der gesetzlichen Bestrafung unterliegt, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Bestrafung im Zusammenhang mit § 7 VStG ist, daß die Begehung der Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen wurde. Dieser Vorsatz wurde der Bw im Straferkenntnis spruchgemäß vorgeworfen und es wurde auch in der Begründung dieses Straferkenntnisses dargelegt, daß sie die Marie D durch die Zurverfügungstellung des Zimmers Nr.2 sowie der erforderlichen Kondome unterstützte, obwohl sie wußte, daß sich die Marie D nicht den erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen unterzogen hat. Diese Annahme ist durch die oben dargelegten Beweise gedeckt und konnte auch durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden. Demnach geht auch die Berufungsbehörde davon aus, daß die Beschuldigte sehr wohl wußte, daß Marie D gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Dadurch, daß sie trotz dieses Wissens ihr in ihrem Betrieb das Zimmer Nr.2 sowie die erforderlichen Kondome zur Ausübung iher Tätigkeit zur Verfügung gestellt hat, hat sie ihr eben vorsätzlich die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichtert, weshalb jedenfalls in objektiver Hinsicht die vorgeworfene Beihilfe als verwirklicht angesehen wird. Subjektive Gründe (§ 5 VStG), welche die Beschuldigten entlasten würden, sind auch im Berufungsverfahren keine hervorgekommen, weshalb sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. Demnach ist der Strafvorwurf der BPD Steyr dem Grunde nach zu Recht erfolgt, die Aufnahme der im Berufungsschriftsatz beantragten Beweise war bei objektiver Betrachtung im Hinblick auf den vollständig vorliegenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt entbehrlich.

Der Berufung ist jedoch insoferne zu folgen, als das Kumulationsprinzip des § 22 VStG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Demnach hätte die BPD Steyr bei der rechtlichen Beurteilung des der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltes von einem einheitlichen Fortsetzungszusammenhang ausgehen müssen. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von deliktischen Einzelhandlungen durch Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges aufgrund eines Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit verschmelzen (vgl die Judikatur bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze 2, E 76 ff zu § 22 VStG). Dabei müssen die Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, dem sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, der schrittweise durch fortgesetzte Einzelakte als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts des Täters auf die Zielerreichung gerichtet ist (vgl etwa Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 866).

Von einem Sammeldelikt als Erscheinungsform des fortgesetzten Delikts spricht man bei Deliktstypen, die auf Gewohnheit oder Gewerbsmäßigkeit der Begehung und damit auch auf die verpönte Lebensführung abstellen, die durch die funktional und wertmäßig eine Einheit bildenden Einzeltaten zum Ausdruck kommt. In diesem Sinne hat der VwGH ua zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht die Ansicht vertreten, daß deliktische Einzelhandlungen so lange als eine rechtlich einheitliche Verwaltungsübertretung anzusehen sind, als der Täter nicht durch nach außen tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er seine verpönte innere Haltung und damit das zugrundeliegende Gesamtkonzept geändert hat. Die Ausübung der Prostitution wurde demnach als juristische Handlungseinheit iS eines Sammeldeliktes angesehen (vgl VwGH vom 19. Mai 1980, Zl. 3295/80). Der VwGH nimmt im Zusammenhang mit gewerbsmäßiger Prostitution somit regelmäßig Deliktseinheit an, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (gleichartige Begehungsweise, ähnliche Begleitumstände und zeitliche Kontinuität) der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts zutreffen.

§ 1 der Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben, stellt analog zu anderen Prostitutionsdelikten ebenfalls auf gewerbsmäßiges Verhalten ab. Dabei geht es um die Ausübung dieser Beziehung durch Vornahme oder Duldung sexueller Handlung zu Erwerbszwecken. Stellt man nun auf den gegenständlichen Sachverhalt ab, so geht hervor, daß Marie D offensichtlich beabsichtigte, ab Beginn ihrer Tätigkeit für einen längeren Zeitraum im "Betrieb" der Beschuldigten gewerbsmäßig Unzucht zu treiben und es liegt daher wegen der gleichartigen Begehungsweise im zeitlichen Zusammenhang unter ähnlichen Begleitumständen in objektiver Hinsicht eindeutig ein Fortsetzungszusammenhang vor. Dies ist nach den bekannten Tatumständen bzw durch die Aussagen der Zeugin einwandfrei erwiesen. Aus den dargelegten Gründen ist daher im vorliegenden Falle in bezug auf die Verwaltungsübertretung der Marie D und damit auch in bezug auf die der Bw vorgeworfene Beihilfe zu dieser Verwaltungsübertretung eine Deliktseinheit anzunehmen und es darf daher für den oben festgestellten Tatzeitraum vom 18. März 1998 bis 30. Mai 1998 nur eine einheitliche Strafe verhängt werden.

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die BPD Steyr in der Begründung des Straferkenntnisses darauf hingewiesen, daß im Interesse der Volksgesundheit nur solche Personen die gewerbsmäßige Prostitution ausüben sollen, welche sich nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen unterziehen (generalpräventive Gründe) bzw daß aus spezialpräventiven Gründen die Strafe entsprechend festzusetzen ist, damit in Hinkunft seitens der Beschuldigten keine Bestrebungen mehr unternommen werden, Personen ohne entsprechende rechtliche Grundlage in dem von ihr betriebenen Bordell zu beschäftigen.

Dieser Argumentation schließt sich die Berufungsbehörde ebenfalls an, aus den erwähnten generalpräventiven Gründen ist insbesondere im Interesse der Volksgesundheit eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand teilweise dahingehend Rechnung getragen, daß gesetzlich eine Primärarreststrafe vorgesehen wurde bzw bei erschwerenden Umständen Arrest und Geldstrafe nebeneinander verhängt werden können. Andererseits jedoch läßt die vorgesehene Höchstgeldstrafe von 1.000 S im vorliegenden konkreten Fall unter Berücksichtigung des § 11 VStG keinen allzu großen Spielraum zu. Unabhängig davon, daß im Hinblick auf das Verbot der reformation in peius durch die Berufungsbehörde keine primäre Freiheitsstrafe festgesetzt werden dürfte, wäre eine solche Primärfreiheitsstrafe im vorliegenden Fall nicht zulässig. Gemäß § 11 VStG darf eine solche nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Dies bedeutet, daß die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe nur aus Gründen der Spezialprävention, nicht jedoch aus generalpräventiven Erwägungen zulässig ist. Im Hinblick darauf, daß die Bw zwar verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist, jedoch, jedenfalls nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen, keine einschlägigen Vormerkungen vorliegen, wäre unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Prognose, die Beschuldigte könne nur durch Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abgehalten werden, nicht zulässig. Eine solche Primärfreiheitsstrafe wäre allenfalls im Falle weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen geboten.

Aus den dargelegten Gründen war daher die Geldstrafe als Gesamtstrafe auf das nunmehrige Ausmaß festzulegen. Gerade als "Verfügungsberechtigte über einen behördlich bewilligten Bordellbetrieb" wäre von der Bw zu erwarten, daß sie zur Wahrung der Interessen der Volksgesundheit für einen ordnungsgemäßen Betrieb sorgt. Daß sie dennoch einer anderen Person die Begehung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung erleichtert hat, wirkt daher in diesem Fall besonders schwer. Dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend ist daher die vom Gesetzgeber festgelegte geringe Höchstgeldstrafe durchaus geboten. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so ist zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, daß diese in einem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe zu stehen hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß, wie bereits dargelegt wurde, eine Primärfreiheitsstrafe nur unter den dargelegten Umständen verhängt werden darf. Unter diesem Aspekt erachtet es die Berufungsbehörde für unzulässig, im vorliegenden Fall die Ersatzfreiheitsstrafe für das Gesamtdelikt entsprechend zu erhöhen. Strafmildernde Umstände wurden auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt. Die Geldstrafe ist im konkreten Fall auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw zulässig.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Ausübung der Prostitution als fortgesetztes Delikt zu beurteilen

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