Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300268/2/Ki/Shn

Linz, 22.02.1999

VwSen-300268/2/Ki/Shn Linz, am 22. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Walter Ö, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 20. Jänner 1999, GZ: Pol-147/98, wegen einer Übertretung des Oö. Sammlungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt Steyr aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 51 Abs.1 und § 27 VStG Entscheidungsgründe:

1. Der Magistrat der Stadt Steyr hat mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 1999, Pol-147/98, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe es zu vertreten, daß er am 3.9.1998 in 4400 Steyr, Herrn Alois Josef H Förderaufkleber des Vereines "Tierschutzaktion Menschen für Tiere" übergeben hat und ihn anstiftete, Geldspenden für diesen Verein zu sammeln - so daß dieser am 3.9.1998 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.20 Uhr im Gemeindegebiet von 4530 Pfarrkirchen Geldspenden für den oa. Verein sammelte - ohne daß die hiefür erforderliche Bewilligung für öffentliches Sammeln von Geldspenden erteilt worden wäre. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Oö. Sammlungsgesetzes 1996 dar. Er habe somit Herrn Alois Josef H vorsätzlich veranlaßt, eine Verwaltungsübertretung zu begehen. Dies stelle eine Übertretung der Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes dar. Er habe dadurch § 7 VStG iVm §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1, 6 Abs.1 Z1 und 6 Abs.2 Oö. Sammlungsgestz 1996, LGBl.16/1997 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) gemäß § 7 VStG verhängt. Weiters wurden gemäß § 17 VStG iVm § 6 Abs.3 Oö. Sammlungsgesetz die am 3.9.1998 vom Gendarmerieposten 4540 Bad Hall beschlagnahmten 3.600 S in bar und 27 Stk. Aufkleber für verfallen erklärt. Die 3.600 S in bar wurden auf die Strafe angerechnet. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. 2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, daß der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 5. Es werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Bad Hall vom 4.9.1998 wurde Herr Alois H dabei betreten, daß er am 3. September 1998 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.20 Uhr als ehrenamtlicher Mitarbeiter des Vereines "Tierschutzaktion Menschen für Tiere" im Raum 4540 Pfarrkirchen, unterwegs war und bei Hausbesuchen Aufkleber im Werte von 100 bzw 200 S für den oa Verein verkaufte. Festgestellt wurde, daß der Verein "Tierschutzaktion, Menschen für Tiere" keine Sammlungsbewilligung besitzt. Bei einer niederschriftlichen Befragung am Gendarmerieposten Bad Hall gab Herr Alois H zur Sache an, daß er in Pfarrkirchen, Ortsteil unterwegs war und dort bei den Wohnungs- bzw Haustüren angeläutet und versucht hat, den Leuten diese Aufkleber zu verkaufen. Er habe dabei jeweils seinen vom Verein ausgestellten Ausweis vorgezeigt. Den eingehobenen Betrag müsse er zur Gänze abliefern, vom Verein werde ihm das Zimmer, wo er derzeit wohne, zur Verfügung gestellt bzw die Miete bezahlt. Weiters erhalte er einen Spesenersatz von ca 200 S täglich. Er sei vom Kassier des Vereines, Herrn Walter Ö nach Pfarrkirchen gefahren worden. Von diesem Herrn habe er auch die Aufkleber erhalten und er habe den eingehobenen Betrag an ihn abführen müssen.

Im Verfahrensakt findet sich ferner eine Bestätigung der BPD Steyr vom 5. August 1998, daraus geht ua hervor, daß Herr Walter Ö als Kassier in den Vereinsvorstand gewählt ist. Weiters geht hervor, daß dem Obmann als höchstem Vereinsfunktionär in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier die Vertretung des Vereines nach außen obliegt.

Die BH Steyr-Land hat am 8. September 1998 unter Berufung auf § 39 VStG die Beschlagnahme des von Herrn H kassierten Geldbetrages von 3.600 S bzw der entsprechenden Aufkleber verfügt und die Angelegenheit an den Magistrat der Stadt Steyr, Bezirksverwaltungsamt, weitergeleitet. Es findet sich im Akt diesbezüglich eine formblattartige Erledigung vom 8. September 1998, Pol 01-35-1998, auf welcher verschiedene Übersendungsvorgänge zum Ankreuzen vorgesehen sind. Tatsächlich ist auf diesem Formblatt keine Ankreuzung festzustellen, es findet sich jedoch ein Fettdruck "01) unter Hinweis auf § 4 Abs.2 Oö. Sammlungsgesetz 1997 abgetreten".

Der Magistrat der Stadt Steyr hat in der Folge dem Bw die Tat zur Last gelegt und ihn zur Rechtfertigung aufgefordert. Nachdem keine Rechtfertigung erfolgte, wurde dann das angefochtene Straferkenntnis vom 20. Jänner 1999 erlassen. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung.

6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Gemäß § 29 VStG begründet die Zuständigkeit einer Behörde für das Strafverfahren gegen einen Täter auch die örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen.

§ 6 Oö. Sammlungsgesetz 1996 lautet wie folgt:

"Strafbestimmungen (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer 1. eine Sammlung veranstaltet, ohne die gemäß § 2 erforderliche Bewilligung erlangt zu haben, 2. den Vorschriften des § 3 Abs.1 Z1 über die Pflichten betreffend die Durchführung einer bewilligten Sammlung zuwiderhandelt, 3. die Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs.1 Z2 nicht führt, 4. die gesammelten Geldbeträge einer Verwendung zuführt, die vom § 4 Abs.1 Z1 nicht gedeckt ist, 5. die im § 4 Abs.1 Z2 geforderte Abrechnung auch nach einer von der Behörde gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegt, 6. der Behörde entgegen § 4 Abs.2 die Einsicht in die von ihr gewünschten Unterlagen und Aufzeichnungen verwehrt oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000 zu bestrafen. (3) Der gesammelte Geldbetrag kann für verfallen erklärt werden, wenn dieser in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld steht. (4) Ort der Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z3 - 6 ist der Sitz der überprüfenden Behörde (§ 4 Abs.2)." Ausgehend vom gegenständlichen Strafvorwurf hat Herr Alois Josef H in der Gemeinde Pfarrkirchen, es liegt diese Gemeinde im Zuständigkeitsbereich der BH Steyr-Land, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung Geldspenden für den Verein "Tierschutzaktion Menschen für Tiere" gesammelt. Zu Recht wurde im angefochtenen Straferkenntnis als verletzte Rechtsvorschrift auch § 6 Abs.1 Z1 Oö. Sammlungsgesetz 1996 zitiert. Nachdem gemäß § 6 Abs.4 Oö. Sammlungsgesetz lediglich eine Tatortfiktion (Sitz der überprüfenden Behörde) in den Fällen des § 6 Abs.1 Z3 - 6 vorsieht, richtet sich bei einer Übertretung iSd § 6 Abs.1 Z1 Oö. Sammlungsgesetz 1996 die Zuständigkeit ausschließlich nach den Bestimmungen des VStG. In Anbetracht dessen, daß die rechtswidrige Sammlung durch Herrn Alois Josef H im Zuständigkeitsbereich der BH Steyr-Land durchgeführt wurde, wäre diese Behörde - jedenfalls zunächst - gemäß § 27 VStG zur Durchführung des Strafverfahrens örtlich zuständig gewesen. Diese Zuständigkeit begründet gemäß § 29 Abs.1 VStG darüber hinaus auch die örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen, dh, daß auch für das Verfahren wegen der vorgeworfenen Anstiftung die BH Steyr-Land zuständig gewesen wäre. In Anbetracht des Wohnsitzes des Herrn Alois Josef H wäre allenfalls bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Abtretung gemäß § 29a VStG an den Magistrat der Stadt Steyr in Betracht zu ziehen gewesen. Eine dem-entsprechende Abtretung wurde jedoch laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht vorgenommen.

Aus den dargelegten Erwägungen heraus wird daher festgestellt, daß der Magistrat der Stadt Steyr für die Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses örtlich unzuständig war, weshalb aus Anlaß der Berufung dieses Straferkenntnis aufzuheben war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Mag. K i s c h Beschlagwortung: Örtliche Zuständigkeit bei Übertretung des Oö. Sammlungsgesetzes

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