Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300270/2/Kei/La

Linz, 19.10.1999

VwSen-300270/2/Kei/La Linz, am 19. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Egon S, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Manfred K, T, L, gegen den Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. Jänner 1999, Zl. III/S-7844/98, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes (Oö. PolStG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die in Spruchpunkt 2.) des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

" Sie haben am 06.09.1998 um 05.35 Uhr in W, R vor dem Haus Nr. ständig an der Wohnungstüre geläutet und in weiterer Folge auf dem Weg zu dem ca. 100 Meter entfernt abgestellten Funkstreifenwagen im Beisein der Sicherheitswachebeamten mehrmals (ca. 3x den Satz geschrien: ‚Du Schlampe, Du kannst mich vergessen!' und so ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 3/1 OÖ. Pol.StG" übertreten, weshalb er gemäß "§ 10/1a OÖ. Pol.StG i.NEF iVm. § 16/1 u. 16/2 VStG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

Der "Vorwurf deckt sich nicht mit den Ermittlungsergebnissen, zumal die Zeugin N Anneliese aussagte, dass durch das Läuten keineswegs eine Störung erfolgt sei. Nach den Wahrnehmungen der Zeugin N ist daher das Läuten nicht als störend oder lärmerregend empfunden worden, sodass dieser Sachverhalt nicht für eine Verurteilung ausreicht. Zum weiteren Vorwurf des ungebührlicher Weise störenden Lärms durch Rufen ist festzuhalten, dass nach übereinstimmenden Aussagen beider Meldungsleger war angeblich meine ‚Schreierei' im Umkreis von 50 m wahrnehmbar. Demgegenüber steht jedoch die Aussage der Zeugin N, welche beim Fenster hinuntersah, und keinesfalls meine angebliche ‚Schreierei' hörte. Da ich mich nach Beweisergebnissen gegenüber den Beamten nicht ungestüm benahm, sonst kein wie immer geartetes Ergebnis der Meldungsleger vorliegt, dass sonstige Bewohner im Hause R den Vorfall wahrgenommen haben, ist zwingend davon auszugehen, dass keine wie immer geartete Belästigung stattfand."

Der Bw beantragte in der Berufung ua, dass der Berufung Folge gegeben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels vom 16. Februar 1999, Zl. III-S-7844/98, Einsicht genommen.

4. Im Hinblick auf das dem Bw vorgeworfene Läuten wird auf die Ausführungen zum Oö. PolStG in Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungs-verfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S.1425, Z.2, zweiter Satz, hingewiesen. Dieser Satz lautet: "Ob Läuten ‚störender Lärm' ist, hängt vielmehr in allen Fällen allein vom Vorliegen der im Abs 2 des § 3 genannten Tatbestandselemente ab."

Im Hinblick auf das dem Bw vorgeworfene Schreien wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen im o.a. Buch von Hauer und Leukauf, S. 62, Z.13, hingewiesen: "Nur dann, wenn das Schreien einer Person nach einem objektiven Maßstab geeignet ist, das Wohlbefinden anderer anwesender Personen zu stören, kann von störendem Lärm gesprochen werden".

Unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Verwaltungsakt vorhandenen Beweismittel - insbesondere der niederschriftlich aufgenommenen Aussagen - und vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Ausführungen aus dem Buch von Hauer und Leukauf ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht gesichert, dass im Hinblick auf das vorgeworfene Läuten und im Hinblick auf das vorgeworfene Schreien jeweils eine solche Intensität vorgelegen ist, dass die angeführten Verhaltensweisen jeweils "störend" iSd § 3 Abs.2 Oö. PolStG gewesen sind.

Es ist das Vorliegen der in Spruchpunkt 2.) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss- von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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