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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300271/2/Kei/La

Linz, 28.03.2000

VwSen-300271/2/Kei/La Linz, am 28. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Bajro S, H 1a, L, gegen den Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Februar 1999, Zl. III/S 41.471/98-2 SE, zu Recht:

I. Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, der Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben und das Verfahren wird diesbezüglich eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Wie durch die SW der BPD Linz festgestellt wurde haben Sie am 01.12.1998 um 09.15 Uhr als Inhaber und Betreiber des Lokales 'Cafe-K' und somit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person in L, H Nr. 1a

....

2) einen TV-Spielapparat, nämlich einen Photo-Play, aufgestellt und betriebsbereit gehalten, obwohl Sie nicht im Besitze einer behördlichen Bewilligung (Spielapparatebewilligung) waren."

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 5 (1) SpielapparateG" übertreten, weshalb er gemäß "§ 13 (1) Z.4u. (2) SpielapparateG i.V.m. § 16 (2) VStG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Ich berufe gegen Punkt 2) des oben genannten Bescheides und beantrage die Abänderung des Bescheides auf das Strafausmaß für Punkt 1) in Höhe von S 1000,- Geldstrafe zuzüglich S 100,- Verfahrenskosten.

Meine Begründung für diesen Antrag lautet:

Der in meinem Lokal abgestellte TV-Spielapparat 'P' war nicht an das Stromnetz angeschlossen und dadurch nicht betriebsbereit.

Die Aussage des Meldungslegers daß die Betriebsbereitschaft durch das Aufleuchten der Bedienungsknöpfe festgestellt wurde ist insofern nicht glaubhaft, da 'Photoplay'-Geräte grundsätzlich keine Bedienungsknöpfe haben.

Es muß daher angenommen werden, daß der Meldungsleger das 'Photoplay'-Gerät mit dem daneben stehenden Gratisunterhaltungsgerät, das mit leuchtenden Bedienungsknöpfen ausgestattet ist, verwechselt hat."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Februar 1999, Zl. S-41.471/98-2, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen den Spruchpunkt 2) des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses gerichtet. Der Spruchpunkt 1) dieses Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im Folgenden Angeführte zu berücksichtigen (aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 1996, Linde Verlag, S. 969 und S. 970):

Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1 - 5 festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, wo-runter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefasst sein muss, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, hat sowohl in der Praxis der Behörden als auch in der Judikatur des VwGH manchmal zu Unsicherheiten geführt. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984 Slg 11466A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung a l l e r Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Dass es im Bescheidspruch zu Folge der Z1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

Oben angeführten Erfordernissen entspricht die im Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), nicht. Der gegenständliche Apparat wurde nämlich nicht ausreichend individualisiert. Eine Individualisierung des Apparates hätte durch Angaben im Hinblick auf zB Typ, Marke, Erzeuger und Nummer vorgenommen werden müssen. Eine diesbezügliche Spruchberichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat war nicht möglich, weil innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist diesbezüglich kein tauglicher Vorwurf erfolgt ist und die Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen ist. Es war schon aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt 1) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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