Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300274/2/Ki/Shn

Linz, 09.03.1999

VwSen-300274/2/Ki/Shn Linz, am 9. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Josefina K, vom 22. Februar 1999 gegen das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 5. Februar 1999, SanRB96-43-1998, wegen einer Übertretung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Braunau/Inn hat unter SanRB96-43-1998 vom 5. Februar 1999 gegen die Berufungswerberin (Bw) nachstehendes Straferkenntnis erlassen: "Mit Anzeige vom 31.08.1998 wurden Sie vom Gendarmerieposten Braunau am Inn wegen des Verdachtes wegen Übertretung nach § 12 Abs.2 Geschlechtskrankheitengesetz und § 2 Polizeistrafgesetz angezeigt. Aufgrund dieser Anzeige erging von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eine Strafverfügung wegen Übertretung nach § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl.Nr.591/1993 i.V.m. § 11 Abs.2 Geschlechtskrankheitengesetz, BGBl.Nr.54/1946 i.d.g.F. Gegen diese Strafverfügung haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Es wurde deshalb das ordentliche Verfahren eingeleitet.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, daß Sie am 25.08.1998 um ca. 23.15 Uhr in der E-Bar, versuchten, die Prostitution auszuüben, obwohl Sie weder auf Geschlechtskrankheiten untersucht sind, noch bei der Bezirksverwaltungsbehörde registriert sind. Sie versuchten, die Geheimprostitution übrigens in einem Lokal auszuüben, in dem die Prostitution verboten ist. Es wird daher über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe: S 1.000,-Ersatzfreiheitsstrafe : 120 Stunden Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Schilling 200,-- angerechnet) zu zahlen: Kosten des Strafverfahrens: S 100,-Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 1.100,-Rechtsgrundlage: § 1 Vdg. des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl.Nr.591/1993 i.V.m. § 11 Abs.2 Geschlechtskrankheitengesetz, BGBl.Nr. 54/1946 i.d.g.F., § 64 Abs.1,2 Verwaltungsstrafgesetz" I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 22. Februar 1999 Berufung mit dem Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis aufheben und das Verfahren einstellen.

I.3. Die BH Braunau/Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Eine mündliche Berufungsverhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, daß der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Oö. Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens ist, unabhängig vom zunächst durchgeführten Verfahren der BH Braunau/Inn, ausschließlich der im Spruch des Straferkenntnisses erhobene Vorwurf, die Bw hätte zu einer bestimmten Tatzeit an einem bestimmten Tatort versucht, die Prostitution auszuüben, obwohl sie weder auf Geschlechtskrankheiten untersucht ist, noch bei der Bezirksverwaltungsbehörde registriert ist bzw sie versuchte, die Geheimprostitution übrigens in einem Lokal auszuüben, in dem die Prostitution verboten ist. Als Rechtsgrundlage für diese Bestrafung wurde § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl.Nr.591/1993 iVm § 11 Abs.2 Geschlechtskrankheitengesetz, BGB.Nr.54/1946 idgF, festgestellt.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, haben Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

Weder in der zitierten Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz noch in der Bestimmung des richtigerweise als Strafbestimmung zu zitierenden § 12 Abs.2 Geschlechtskrankheitengesetz, ist festgelegt, daß, wie im Spruch des Straferkenntnisses ausdrücklich formuliert wurde, der Versuch die Prostitution auszuüben, strafbar ist. Aus der Formulierung des § 8 Abs.1 VStG geht hervor, daß der Versuch nur dann der Strafe unterliegt, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt.

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, die der gegenständlichen Bestrafung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften keine Regelung dahingehend treffen, daß der Versuch einer Verwaltungsübertretung strafbar wäre, stellt das der Bw im Spruch des Straferkenntnisses ausdrücklich zur Last gelegte Verhalten keine Verwaltungsübertretung dar. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß eine Bestrafung gemäß § 12 Abs.2 Geschlechtskrankheitengesetz iVm der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, nur dann zulässig ist, wenn diese Personen tatsächlich gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, ohne sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Eine bloße Anbahnung stellt demnach kein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit diesen gesetzlichen Bestimmungen dar. Inwieweit das Verhalten der Bw nach den Bestimmungen des Oö. Polizeistrafgesetzes zu beurteilen wäre, war im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht zu prüfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Vermerk im Zusammenhang mit einer Übertretung der VO BGBl.Nr.314/1974 idF 591/1993 nicht strafbar

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