Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300280/2/Kei/La

Linz, 30.12.1999

VwSen-300280/2/Kei/La Linz, am 30. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Helmut T, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef L und Dr. Ewald W, G, S, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 4. März 1999, Zl. Pol-212/97, wegen Übertretungen des Oö. Jugendschutzgesetzes 1988, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass dem Berufungswerber statt von acht durch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Übertretungen eine Übertretung vorgeworfen wird und dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.800 S (entspricht  203,48 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.

Es wird gestrichen "1.", "2.", "3.", "4.", "5.", "6.", "7." und "8.", statt "der Bestimmung" wird gesetzt "von Bestimmungen", die Rechtsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§16 Abs.2 Z2 iVm § 4 Abs.3 iVm § 17 Abs.1 Z3 und Abs.5 Oö. Jugendschutzgesetz 1988" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 17 Abs.1 Z3 und Abs.5 Oö. Jugendschutzgesetz 1988".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 280 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben es als Gewerbeinhaber und somit verantwortlicher Unternehmer des Lokales 'P L' in S, S, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, daß in oa. Lokal am 18.10.1997 um 1.30 Uhr

1. der Jugendliche Jürgen R, geb. am 8.8.1981,

2. der Jugendliche Christian K, geb. am 27.3.1980,

3. der Jugendliche Markus P, geb. am 25.2.1980,

4. der Jugendliche Michael P, geb. am 29.8.1981,

5. der Jugendliche Mario P, geb. am 18.6.1980,

6. der Jugendliche Ulrich K, geb. am 25.3.1981,

7. die Jugendliche Sandra T, geb. am 28.3.1981,

8. der Jugendliche Stefan B, geb. am 8.8.1981

als Gäste aufhältig waren.

Da es sich bei ggst. Lokal zur oa. Zeit um einen Nachtklub gehandelt hat, stellten oa. Aufenthalte der oben namentlich genannten Jugendlichen eine Übertretung der Bestimmung des oö. Jugendschutzgesetzes dar.

Da Sie es - durch Duldung des Aufenthaltes von oa. Jugendlichen am 18.10.1997 um 1.30 Uhr in oa. Lokal - unterlassen haben durch sonstige geeignete Maßnahmen (zum Beispiel durch Feststellung des Alters, durch mündliche Hinweise oder Verweigerung des Eintrittes) dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen des oö. Jugendschutzgesetzes beachtet werden, haben Sie eine Übertretung der Bestimmungen des oö. Jugendschutzgesetzes begangen." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch jeweils (achtmal) "§ 16 (2) Ziff.2 i.V.m. §§ 4 (3), 17 (1) Ziff.3 und (5) OÖ. Jugendschutzgesetz, LGBl. 23/1988" übertreten, weshalb er jeweils (achtmal) gemäß "§ 17 (1) Z.3 und (5) leg.cit." zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit Geldstrafen von achtmal je 1.000 S (= 8.000 S) (Ersatzfreiheitsstrafen: achtmal je 12 Stunden = 96 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Mit dem vorliegenden Straferkenntnis liegt ein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung vor. Wenn Einzeltathandlungen sich als eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen darstellen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts zu einer Einheit zusammengetreten sind, so liegt ein fortgesetztes Delikt vor, das nur mit einer einzelnen Strafe bestraft werden darf. Die (rechtskräftige) Strafverfügung vom 06. Juni 1997 umfasst alle bis dahin eingetretenen Verwaltungsübertretungen. Eine Bestrafung für alle davor gelegenen Tatbestände wären nicht mehr zulässig gewesen. Dieser Bescheid wurde am 12.06.1997 zugestellt, weshalb alle bis dahin erfolgten Einzeltathandlungen erfasst sind.

Sollte nicht die Erledigung durch die Strafverfügung vom 06.06.1997 als gegeben angesehen werden, so liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung jedenfalls nach dem Straferkenntnis vom 28.10.1997 vor (Akt VwSen-300195/4/Kei/Shn des UVS des Landes ).

Aus dem Straferkenntnis selbst ergibt sich aber ebenfalls ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Nach § 4 Jugendschutzgesetz dürfen sich Kinder und Jugendliche unter dem im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht im Lokal aufhalten. Wenn sich tatsächlich ein zwei oder mehrere Kinder oder Jugendliche im Lokal zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über einen bestimmten Zeitraum (ein bis zwei Stunden) aufgehalten haben, so liegt insgesamt nur eine einzige und nicht zwei oder mehrere Verwaltungsübertretungen vor. Das Gesetz selbst spricht schon von einer Mehrzahl von Kindern und Jugendlichen, normiert dazu aber auch in §§ 16 f. leg cit, dass dadurch nur eine Verwaltungsübertretung begangen wird. Ich hätte daher selbst bei Annahme, dass noch kein Verbot der Doppelbestrafung vorliegt, nur wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft werden dürfen.

Die Berufung richtet sich auch gegen die Höhe der über mich verhängten Geldstrafe. Ich habe den Gastwirtschaftsbetrieb 'P L' vor rund einem Jahr aufgegeben. Verwaltungsübertretungen der vorliegenden Art sind für die Zukunft daher auszuschließen. In Anbetracht dieses Umstandes hätte mit einer geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden werden können.

Ich stelle den Antrag, der Berufung - erforderlichenfalls nach Beischaffung der angeführten Akten - Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird - sofern sie nicht von der Berufungsbehörde für erforderlich gehalten wird - verzichtet."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte des Magistrates der Stadt Steyr Zlen. Pol-89/97, Pol-105/97 und Pol-212/97, jeweils vom 19. April 1999 und in den Akt des Oö. Verwaltungssenates Zl. VwSen-300195 Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand des § 16 Abs.2 Z2 iVm § 4 Abs.3 iVm § 17 Abs.1 Z3 und Abs.5 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor.

Die Übertretung dieser Bestimmungen ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Das Vorbringen des Bw reicht zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nichts zu entnehmen, auf Grund dessen es geboten wäre, im gegenständlichen Zusammenhang vom Vorliegen eines Vorsatzes auszugehen. Durch den Bw wurde nicht vorgebracht, dass ein Vorsatz vorgelegen sei.

Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zum Vorbringen des Bw dahingehend, dass ein fortgesetztes Delikt vorgelegen sei:

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 1996, Linde Verlag, S 866, hingewiesen. "Fahrlässige Begehungen scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Delikts aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßt hat (Gesamtvorsatz) ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht".

Im gegenständlichen Zusammenhang liegt kein fortgesetztes Delikt vor - schon aus dem Grund, weil eine Fahrlässigkeit und nicht ein Vorsatz vorgelegen ist.

Im gegenständlichen Zusammenhang sind mehrere Jugendliche unter den gleichen Umständen (z.B. zur selben Zeit) im Lokal anwesend gewesen. Durch die belangte Behörde wurde im Hinblick auf jeden der Jugendlichen vom Vorliegen einer Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes 1988 ausgegangen. Es ist im gegenständlichen Zusammenhang vom Vorliegen einer Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes 1988 auszugehen. Die Anzahl der Jugendlichen ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (je mehr Jugendliche, desto größer ist der Unrechtsgehalt).

Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Einkommens- und Familienverhältnisse des Bw wurde ausgegangen von einem monatlichen Einkommen von ca. 8.000 S netto und einer Sorgepflicht für 1 Kind. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Bw kein Vermögen hat (dem gegenständlichen Straferkenntnis und den übrigen Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes ist im Hinblick auf die Vermögens-verhältnisse des Bw nichts zu entnehmen).

Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Als erschwerend wird das Vorliegen von 3 einschlägigen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind (§ 55 Abs.1 VStG) gewertet (s. die Strafverfahren der belangten Behörde Zlen. Pol-151/96, Pol-12/97 und Pol-19/97).

Das Vorbringen des Bw, dass er den Gastwirtschaftsbetrieb "P L" "aufgegeben" hätte, wird als glaubhaft beurteilt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt.

Die Höhe der Geldstrafe von 2.800 S ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der Anzahl der Jugendlichen, der Uhrzeit und der Zeitdauer des Aufenthaltes der Jugendlichen im gegenständlichen Lokal und unter Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens - angemessen.

Um der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen war die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG im Hinblick auf die Schuld abzuweisen und ihr im Hinblick auf die Geldstrafe und auf die Ersatzfreiheitsstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 280 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (= 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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