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VwSen-300283/2/Ki/Shn

Linz, 06.05.1999

 

VwSen-300283/2/Ki/Shn Linz, am 6. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Rosalia P vom 3. Februar 1999 gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 14. Jänner 1999, Pol96-120-1997, wegen einer Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 1999, Pol96-120-1997, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie sei als Eigentümerin einer Videorecorderanlage verantwortlich dafür, daß in der Nacht zum 1.11.1997 (Kontrolle um 00.50 Uhr) im Hause in einer Videorecorderanlage ein Pornofilm betriebsbereit eingelegt war und weitere 3 Pornofilme neben dem Videorecorder bereitgehalten wurden, wofür eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung gem. § 2 Abs.4 des Oö. Polizeistrafgesetzes nicht vorlag. Das angeführte Lokal werde als Bordell betrieben, obwohl ein Prostitutionsverbot des Marktgemeindeamtes St. Georgen i.A. vom 26.9.1991 bestehe. Sie habe somit eine verbotene Veranstaltung gemäß § 14 Oö. Veranstaltungsgesetz durchgeführt. Als verletzte Rechtsvorschrift wurde § 16 Abs.1 Z1 iVm § 14 Abs.6 des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 zitiert.

Gemäß § 16 Abs.2 Oö. Veranstaltungsgesetz wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 500 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Weiters wurden mit dem zitierten Straferkenntnis der am 1.11.1997 beschlagnahmte Videorecorder, Marke VHS sowie 4 Pornovideokassetten gemäß § 16 Abs.4 Oö. Veranstaltungsgesetz für verfallen erklärt.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob - rechtsfreundlich vertreten - gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 3. Februar 1999 Berufung mit dem Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG zur Einstellung zu bringen.

I.3. Die BH Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungs-senat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens St. Georgen i.A. vom 12. November 1997 zugrunde. In dieser Anzeige ist ua ausgeführt, daß bei einer Bordellkontrolle am 1. November 1997 im Club R im Aufenthaltsraum (= Kontaktraum) eine Bar- und Videorecorderanlage mit Pornofilmen in Betrieb gewesen sein soll, für welche auch die Rechtsmittelwerberin zuständig war und für die keine behördliche Genehmigung vorhanden war. Der Videorecorder sowie vier Videofilmkassetten wurden im Zuge der durchgeführten Amtshandlung zunächst beschlagnahmt und es wurde datiert mit 27. November 1997 durch die BH Vöcklabruck ein Bescheid über eine Beschlagnahme der angeführten Gegenstände erlassen (Pol96-120-1997). Dieser Bescheid wurde offensichtlich nicht bekämpft.

Am 7. Jänner 1998 wurde durch die BH Vöcklabruck ein Zeuge einvernommen. Dieser Zeuge war anläßlich der oben angeführten Amtshandlung als Gast im Lokal anwesend. Als Zeuge im verwaltungsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren befragt, gab dieser Gast vor der BH Vöcklabruck an, daß er in der Nacht zum 1.11.1997 sich im besagten Lokal aufgehalten habe. Ua führte er aus, daß, soviel er wisse, zum Zeitpunkt seiner Anwesenheit kein Pornofilm gelaufen sei. Er wisse auch nicht, ob das Gerät auf Bereitschaft gestellt war.

Die Beschuldigte rechtfertigte sich bei ihrer Einvernahme vor der BH Vöcklabruck am 16. Dezember 1998 dahingehend, daß sie bestreite, daß sie in der Nacht zum 1.11.1997, als die Kontrolle war, die Prostitution angebahnt oder ausgeübt habe. Ob andere Damen diese Übertretungen begangen hatten, könne sie nicht sagen. Über die Räumlichkeit, wo die Ausschank und der Videoraum ist, verfüge ausschließlich Herr Sindermann. Diese Räume würden aber alle benützen können, die gemeldet sind. Hinsichtlich des unerlaubten Betriebes eines Videogerätes mit Pornofilmen gab sie an, daß zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Pornofilm gelaufen sei und sie nicht einsehe, weshalb sie eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Es sei richtig, daß das Videogerät und die Filme ihr Eigentum wären. Es wären aber ca 20 Filme dort und nur die Pornofilme seien beschlagnahmt worden.

In der Folge hat die BH Vöcklabruck das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 14. Jänner 1999 erlassen. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde ua ausgeführt, daß zweifelsfrei feststehe, daß für den Betrieb eines Videogerätes mit Pornocassetten eine Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs.4 Oö. Polizeistrafgesetz vorliegen hätten müssen, was offensichtlich nicht der Fall war. Der Betrieb des Videospielgerätes - und hier genüge bereits die Bereitstellung dafür, indem der Videospielapparat an das Netz angeschlossen ist und eine Pornocassette eingelegt ist - sei somit verbotenerweise erfolgt.

Dieser Argumentation der BH Vöcklabruck widersprechend wurde als Begründung in der Berufung vom 3. Februar 1999 ausgeführt, daß allein der Umstand, daß die Beschuldigte Eigentümerin einer Videorecorderanlage sei, keine Bestrafung gemäß § 14 Oö. Veranstaltungsgesetz rechtfertige. Die Räumlichkeit in der sich die Videorecorderanlage befunden habe, stelle einen Aufenthaltsraum für sämtliche Personen, die im Haus Kottulinskystraße 23 wohnen, dar. Daß die Beschuldigte dort ihren privaten Videorecorder aufbewahrt, könne woll nicht strafbar sein. Die Innehabung von Pornofilmen sei ebenfalls nicht strafbar. Daß die Videorecorderanlage nicht eingeschaltet war, sei aktenkundig. Da nichts veranstaltet wurde, könne auch kein Verstoß gegen das Oö. Veranstaltungsgesetz vorliegen. Warum die Beschuldigte überhaupt nach dem Veranstaltungsgesetz verantwortlich sein soll, sei in der Begründung des Bescheides nicht ausgeführt. Es sei auch falsch, daß seitens der Beschuldigten Vorbereitungs-handlungen gesetzt wurden. Der Videorecorder habe sich nicht in Betrieb befunden. Es sei daher die Bestrafung auch aufgrund einer versuchten Übertretung des Veranstaltungsgesetzes denkunmöglich.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 Z1 Oö. Veranstaltungsgesetz begeht, wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte bzw mit seinen Betriebseinrichtungen duldet, eine Verwaltungsübertretung.

Gemäß § 14 Z6 leg.cit. ist die Durchführung von Veranstaltungen, die aufgrund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse (wie zB Ausstattung der Betriebsstätte oder öffentliche Ankündigung) einen Zusammenhang mit der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, verboten, es sei denn, daß eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs.4 vorliegt.

Gemäß § 1 Abs.1 Z5 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 sind Veranstaltungen iSd Landesgesetzes auch öffentliche Peep-Shows sowie öffentliche Video-Peep-Shows.

Gemäß § 16 Abs.4 leg.cit. sind Sachen, die Gegenstand einer nach diesem Landesgesetz strafbaren Handlung sind oder zur Begehung einer solchen strafbaren Handlung gedient haben, für verfallen zu erklären, sofern der Wert einer solchen Sache in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der durch dieses Landesgesetz geschützten Interessen steht. Unter den gleichen Voraussetzungen ist nach Satz 2 auch eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des nicht faßbaren Verfallsgegenstandes möglich.

Aus dem Ausschußbericht zur Novelle des Oö. Polizeistrafgesetzes (LGBl.Nr. 30/1995) ist zu ersehen, daß der Gesetzgeber unter der Veranstaltung von sogenannten Video-Peep-Shows nicht projektionsgebundene Vorführungen von Porno- bzw Sexfilmen in Einzelkabinen oder sonstigen Räumlichkeiten versteht (vgl AB Blg. 553/1995 Oö Lt 26. Gp 3).

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ist nicht ersichtlich, daß im Zuge der eingangs angeführten Bordellkontrolle festgestellt werden konnte, daß die Videorecorderanlage zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt in der Art in Betrieb war, daß tatsächlich eine projektionsgebundene Vorführung eines Porno- bzw Sexfilmes stattgefunden hat. Wie aus der oben erwähnten Zeugenaussage hervorgeht, lief zum Zeitpunkt der Anwesenheit des Zeugen kein Pornofilm und er konnte auch nicht aussagen, ob das Gerät auf Bereitschaft gestellt war. Auch die BH Vöcklabruck ging, wie aus der Begründung des Straferkenntnisses abzuleiten ist, davon aus, daß der Videorecorder beim Eintreffen der Kontrollorgane zwar an das Netz angeschlossen und eine Pornocassette eingelegt war, daß jedoch zu diesem Zeitpunkt keine Vorführung eines Porno- oder Sexfilmes stattfand. Ein Nachweis, daß tatsächlich eine projektionsgebundene Vorführung eines Porno- oder Sexfilmes in den kontrollierten Räumlichkeiten stattfand, wurde demnach nicht erbracht.

Entgegen der Auffassung der BH Vöcklabruck vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Ansicht, daß eine Bereitstellung eines Videorecorders in der Art, daß dieser an das Netz angeschlossen ist bzw daß eine Pornocassette eingelegt war, noch keine projektionsgebundene Vorführung eines Filmes und damit auch keine Veranstaltung iSd Oö. Veranstaltungsgesetzes ist. Allenfalls könnte dies eine Vorbereitungshandlung (§ 8 VStG) zur Begehung einer Verwaltungsübertretung sein, ein solches Verhalten wurde jedoch nicht für strafbar erklärt, weshalb die bloße Vorbereitungshandlung keine Verwaltungsübertretung bilden würde.

Bezogen auf die zur Last gelegte Tatzeit wird daher festgestellt, daß die bloße Bereitstellung des Videorecorders (samt eingelegter Cassette) noch keine Veranstaltung iSd Oö. Veranstaltungsgesetzes ist, weshalb die Verhängung einer Verwaltungsstrafe bzw die Verfallserklärung des Videorecorders sowie der vier Videocassetten unzulässig war.

Nachdem die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

 

Beilagen

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Die bloße Bereitstelltung eines Videorecorders (samt eingelegter Cassette) ist noch keine Veranstaltung iSd Oö. Veranstaltungsgesetzes.

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