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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300285/2/Ki/Bk

Linz, 15.07.1999

VwSen-300285/2/Ki/Bk Linz, am 15. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Martin H, vom 2. Mai 1999, gegen das Straferkenntnis der BH Grieskirchen vom 13. April 1999, Pol96-93-1998, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 13.4.1999, Pol96-93-1998, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 16.6.1998, zwischen 19.45 und 19.55 Uhr, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, indem er in Linz, im Mittelgang des Hauptbahnhofes, einen Zeitungsverkäufer und während einer anschließenden Amtshandlung zwei Sicherheitswachebeamte, die über Ersuchen eines Passanten eingeschritten sind, in einer Lautstärke angeschrien (beschimpft) hat, daß dies im gesamten Mittelgang wahrgenommen werden konnte.

Gemäß § 10 Abs.1 lit.a Oö. PolStG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 2.5.1999 Berufung.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der BPD Linz (Wachzimmer Hauptbahnhof) vom 16.6.1998 zugrunde. Die Meldungsleger führten in dieser Anzeige an, daß sie am 16.6.1998, um 19.45 Uhr im Zuge des Rayondienstes durch einen Passanten darauf aufmerksam gemacht wurden, daß im Mittelgang des Linzer Hauptbahnhofes, nächst der Schalterhalle eine Person randaliere. Unmittelbar danach hätten die Meldungsleger noch bei der Annäherung festgestellt, daß an der genannten Örtlichkeit ein älterer Mann mit dem dort stationierten Zeitungsverkäufer lauthals schrie. Beim Eintreffen hätten sie festgestellt, daß es sich bei der betreffenden Person um den Bw handelte. Auf Befragen was los sei, habe dieser lediglich herumgeschimpft und vorerst nur unzusammenhängende und wirre Angaben gemacht. Er habe sich jedoch vorerst vehement beruhigt, nachdem er die Meldungsleger wahrgenommen hatte. Ein Zeitungsverkäufer habe um Unterstützung ersucht, da ihn der Bw offenbar bedrängte. Es habe den Anschein gehabt, als wollte der Bw den Zeitungsstand durchwühlen und er sei jedoch durch das Eintreffen daran gehindert worden. Der Zeitungsverkäufer habe angegeben, der Bw habe eine Tageszeitung genommen, diese teilweise zerknüllt und für den weiteren Verkauf unbrauchbar gemacht, wolle diese jedoch nicht bezahlen. Auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, habe der Bw sinngemäß angegeben, daß er doch die Zeitung vor dem Kauf durchsehen könne. Nach mehrmaliger Aufforderung habe der Bw den Kaufpreis bezahlt. In weiterer Folge habe der Bw fortwährend randaliert. Vor allem habe er sich laufend beschwert, daß die Meldungsleger anwesend seien. Solche und weitere unsachliche Äußerungen habe der Bw in einer Lautstärke geschrien, die im gesamten Mittelgang bis hin zur Ankunftshalle wahrgenommen wurde. Passanten hätten die Meldungsleger später darauf aufmerksam gemacht. Die Lärmerregung sei durchaus vermeidbar gewesen und habe überaus störend gewirkt. Durch das Verhalten des Bw hätte sich bereits eine Menschen-ansammlung gebildet, wobei mehrere Personen bereits die Entfernung des Mannes forderten. Letztlich habe der Bw dann den Hauptbahnhof verlassen. Der Bw sei in Begleitung eines weiteren Mannes gewesen, dieser habe sich ständig einmischen wollen, jedoch keine geeigneten Argumente vorbringen können. Er habe den Einschreitern jedoch die ganze Zeit ein Tonbandgerät vor die Nase gehalten und die Auseinandersetzung aufgenommen.

Eine zunächst ergangene Strafverfügung (Pol96-93-1998 vom 8.7.1998) wurde vom Bw beeinsprucht, worauf durch die BH Grieskirchen das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Niederschriftlich einvernommen im Rechtshilfewege vor dem Marktgemeindeamt Waizenkirchen am 26.8.1998 beantragte der Bw, daß die beiden Polizeibeamten als Zeugen einvernommen werden.

Bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 26.9.1998 bzw am 7.10.1998 führten die beiden Meldungsleger im wesentlichen übereinstimmend an, daß sie den Beschuldigten schon von weitem in der Schalterhalle schreien hörten. Trotz des Einschreitens habe der Bw zunächst weiter geschrien. Das Verhalten sei von einer großen Menge von Passanten (lt. GI Naderer 15 bis 20 Personen) als störend empfunden worden. Der Bw habe sich erst nach mehrmaligen Abmahnungen beruhigt.

Der betreffende Zeitungsverkäufer wurde am 5.10.1998 vor der BPD Linz ebenfalls zeugenschaftlich einvernommen. Aus der aufgenommenen Niederschrift ergibt sich folgende Aussage: "Ich kann mich an den Vorfall noch ganz genau erinnern. Ich stand damals am Mittelgang als der mir bereits bekannte Angezeigte auf mich zu kam, mich fragte, welche Zeitungen ich hätte und in den am Boden liegenden herumwühlte. Als ich ihn ersuchte sein Verhalten einzustellen oder eine Zeitung zu kaufen begann er zu schreien und mich lautstark zu beschimpfen. Er beschimpfte auch die eintreffenden Wachebeamten lautstark. Dieses Verhalten konnte von einer großen Anzahl von Personen, welche sich auf dem Bahnhof aufhielten, gesehen werden."

Nach Durchführung des Parteiengehörs beantragte der Bw mit Schreiben vom 27.10.1998 die Vernehmung des Zeitungsverkäufers mit einem Dolmetsch. Die im Zeugenprotokoll verwendeten sprachlichen Formulierungen würden nicht dem ägyptischen Zeitungsverkäufer, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei, entsprechen. Der Zeitungsverkäufer hätte ihm gegenüber erklärt, daß er die Fragen nicht verstanden hätte.

Vor der BH Rohrbach wurde dann im Rechtshilfewege am 9.12.1998 Herr Dr. Friedrich E, welcher beim Vorfall anwesend war, zeugenschaftlich einvernommen. Dieser erklärte bei seiner Einvernahme, daß der Vorfall von ihm auf Tonband festgehalten wurde. Das Tonband, das sich im Besitz des Bw befinde, könne vor Gericht abgespielt werden. Der Richter werde den Sachverhalt dann beurteilen können. Er weise darauf hin, daß es ein ähnliches Verfahren (Verhalten von Polizisten am Linzer Hauptbahnhof) bereits gegeben hätte. Der Akt könne auch für dieses Verfahren beigeschafft werden.

Nachdem dem Bw auch diese zeugenschaftliche Aussage zur Kenntnis gebracht wurde, beharrte dieser in einem Telefonat mit der BH Grieskirchen darauf, daß der Zeitungsverkäufer als Zeuge mittels Dolmetsch erneut befragt werde. Der Zeitungsverkäufer könne nur gebrochen Deutsch und er bezweifle, daß der Zeuge die Aussagen in der Niederschrift selbständig in der angegebenen Form gemacht hätte.

Daraufhin hat die BH Grieskirchen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 13.4.1999 erlassen. In der Begründung des Straferkenntnisses hat sich die Behörde mit der Beweiswürdigung auseinandergesetzt und festgestellt, daß sie den dargestellten Sachverhalt für erwiesen ansehe.

In der vorliegenden Berufung argumentiert der Bw, daß die von den Polizeibeamten des Wachzimmers angelasteten Übertretungen frei erfundene Geschichten wären. Er bezeichnet die Zeugenaussagen vor der Verwaltungsbehörde als mutwillig und falsch. Die Zeugenaussage des Zeitungsverkäufers, sei dem Ausdrucke nach nicht die Aussage des Zeitungsverkäufers El Maghawri Abouelfetouh.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht gemäß § 3 Abs.1 Oö. PolStG, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlichen Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung.

Unter störendem Lärm sind gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

Gemäß § 3 Abs.3 Oö. PolStG ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtsnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann.

Gemäß § 10 Abs.1 lit.a Oö. PolStG sind Übertretungen nach § 3 mit Geldstrafe bis 5.000 S zu bestrafen.

Entgegen dem Berufungsvorbringen vertritt auch die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß die Aussagen der Zeugen der Entscheidung durchaus zugrundegelegt werden können. Die Zeugenaussagen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Zu berücksichtigen ist auch, daß die Zeugen ihre Aussage in Kenntnis des Umstandes tätigten, daß eine falsche Zeugenaussage jedenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

Was die Aussage des Zeitungsverkäufers anbelangt, so wurde diese in Form einer Niederschrift durch die vernehmende Behörde festgelegt. Es wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 15 AVG (iVm § 24 VStG) eine aufgenommene Niederschrift grundsätzlich über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung den vollen Beweis liefert. Darüber hinaus entspricht es der Lebenserfahrung, daß ein Zeitungsverkäufer, wie im vorliegenden Falle, auch wenn er nur mangelhafte Deutschkenntnisse hat, einen derartigen Vorfall im wesentlichen schildern kann. Schließlich war dieser Zeitungsverkäufer unmittelbar in das Geschehen involviert und es bestehen keine Bedenken, dessen Aussage als wahr anzuerkennen.

Der vom Bw selbst namhaft gemachte Zeuge (Dr. E) hat bei seiner Einvernahme das Vorbringen des Bw nicht bestätigt, er hat lediglich auf die Tonbandaufnahme hingewiesen. Durch diese Zeugenaussage konnte der gegen den Bw erhobene Vorwurf nicht entlastet werden.

Der Bw selbst konnte sich als Beschuldigter in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch der Rechtfertigung des Bw ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber.

Der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt wird daher als verwirklicht angesehen.

Zur vorgeworfenen Übertretung wird festgestellt, daß störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen ist, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, wobei durchaus auch die menschliche Stimme als störende Lärmquelle angesehen werden kann. Wie das Ermittlungsverfahren ergab, hat der Bw im Bereich des Mittelganges des Hauptbahnhofes in Linz laut geschrien und es wurde dieses Schreien von den Passanten als störend empfunden. Dies zu Recht, widerspricht doch ein derartiges Verhalten gravierend der Gesinnung einer mit christlichen und demokratischen Werten verbundenen Gesellschaft.

Aus den dargelegten Gründen wird daher die dem Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen angesehen, und es sind auch im Hinblick auf die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) keine Gründe hervorgekommen, die darauf schließen lassen, daß der Bw nicht in der Lage gewesen wäre, sich den Vorschriften entsprechend zu verhalten. Er hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, daß bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) sowohl die verhängte Geld- als auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich festgesetzt wurden. Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit dem Bw nicht zugute.

Die - auch der Strafbemessung zugrundeliegenden - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der BH Grieskirchen geschätzt und in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegt. Der Bw hat diese Schätzung nicht bestritten.

Was das Verschulden anbelangt, so hat die BH Grieskirchen zu Recht darauf hingewiesen, daß der Bw einsichtslos war, indem er erst nach mehrmaligem Abmahnen sein Verhalten eingestellt hat. Auch dieser Umstand ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sind auch general- bzw spezialpräventive Überlegungen in die Strafbemessung miteinzubeziehen. Insbesondere zeigt das Verhalten des Bw, daß aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar ist.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die Verhängung der Verwaltungsstrafe gegen den Bw zu Recht erfolgte und daß die BH Grieskirchen bei der Festsetzung des Strafausmaßes vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Verletzung von Rechten des Bw kann seitens der erkennenden Berufungsbehörde nicht festgestellt werden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

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