Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300288/2/Kei/Fb

Linz, 31.01.2000

VwSen-300288/2/Kei/Fb Linz, am 31. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Monika S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wolfgang M, Mag. Thomas M und Mag. Maria N, R, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. April 1999, Zl. St. 9.702/99-2, wegen einer Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Wie am 20.3.1999 um 16.10 Uhr in Linz, M Nr. im Lokal des 'R G S- und F' von Beamten der Sicherheitswache festgestellt worden ist, haben Sie als Verantwortliche einen Bildschirmspielapparat 'S' der kombiniert mit einer Musikbox war, betriebsbereit gehalten, obwohl Sie nicht im Besitz einer für den entgeltlichen Betrieb des TV-Spielapparates erforderlichen Bewilligung des Magistrates Linz (Spielapparatebewilligung) waren."

Die Berufungswerberin (Bw) habe dadurch "§ 5 Abs.1 OÖ. SpielapparateG" übertreten, weshalb sie "gemäß §§ 13/1 Z.4 und Abs.2 OÖ. SpielapparateG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Bw brachte in der Berufung u.a. vor, dass sie im gegenständlichen Zusammenhang nicht Aufstellerin des Apparates gewesen sei und sie beantragte in der Berufung u.a., dass der Berufung Folge gegeben wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Mai 1999, Zl. S-9.702/99-2, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs.1 Z4 Oö. Spielapparategesetz in der im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer bewilligungspflichtige Spielapparate ohne Spielapparatebewilligung aufstellt und betreibt

(§ 5 Abs.1). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0435, zum Ausdruck gebracht, dass im Hinblick auf die Formulierung des § 13 Abs.1 Z4 Oö. Spielapparategesetz eine Strafbarkeit nur vorliegt, wenn der Täter sowohl Aufsteller als auch Betreiber ist. Damit ist auch klargestellt, dass Aufstellen und Betreiben zwei verschiedene Tathandlungen sind, die der Täter kumulativ verwirklichen muss, um die Tatbildmäßigkeit und Strafbarkeit zu begründen.

Das Aufstellen des gegenständlichen Apparates wurde der Bw nicht tauglich vorgeworfen. Diesbezüglich wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Eine diesbezügliche Spruchberichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat ist schon deshalb nicht möglich, weil die Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen ist und innerhalb dieser Frist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Schon aus diesen angeführten Gründen war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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