Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101786/8/Br

Linz, 19.04.1994

VwSen - 101786/8/Br Linz, am 19. April 1994 DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Schieferer sowie durch die Beisitzerin Dr. Klempt und den Berichter Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. VU/S/2001/93 L vom 14. Jänner 1994, nach der am 19. April 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber 2.400 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Jänner 1994, Zl. VU/S/2001/93 L, wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und im Nichteinbringungsfall 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 23. März 1993 gegen 17.00 Uhr von Wartberg o.d. Aist kommend auf der A7, in Richtung Linz, StrKm 27,2 Gebiet Unterweitersdorf den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. 1.1. In der Begründung stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das Ergebnis des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die nach dem Verkehrsunfall beim Berufungswerber vorgenommene Atemluftuntersuchung habe einen Atemluftalkoholgehalt von 0,76 mg/l ergeben. Die vorerst vom Beschuldigten verlangte Blutabnahme sei schließlich von ihm wieder verweigert worden. Das Meßergebnis fechte der Berufungswerber an, weil angeblich zwischen den beiden Messungen ein zu geringer Zeitraum verstrichen und das Gerät nicht ordnungsgemäß kalibriert worden wäre und dieses ein Beamter bedient gehabt habe, welcher hiefür nicht die erforderliche Qualifikation gehabt hätte. Die einschreitenden Beamten seien jedoch sehr wohl nach den einschlägigen Richtlinien vorgegangen und Herr BI sei hinsichtlich der Durchführung von Atemluftuntersuchungen im Besitz einer Ermächtigungsurkunde gewesen. Schließlich hätte das vom Polizeichefarzt eingeholte medizinische Gutachten erbracht, daß durch eine (der Atemluftuntersuchung vorangegangenen) Arbeit mit nitro- oder alkoholhältigen Lösungsmittel Substanzen der Atemalkoholgehalt nicht verfälscht werden habe können.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter im wesentlichen aus, daß keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt worden wäre. Die Erstbehörde hätte ferner zu Unrecht nicht geprüft, ob die Arbeiten des Berufungswerbers mit Lösungsmitteln am Vorfallstag zu einer Verfälschung des Meßergebnisses geführt haben könnte. Darin erblicke er einen Verfahrensmangel. Es fehlten ferner Sachverhaltselemente, warum die Erstbehörde im Hinblick auf die Durchführung der Atemluftuntersuchung der "Verantwortung" der Polizeibeamten gefolgt sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Vernehmung des meldungslegenden Gendarmeriebeamten als Zeugen und das anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. April 1994, erstattete Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen Dr. S. Weder der Berufungswerber noch dessen Vertreter war ohne ausreichende Entschuldigung, trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung unter Hinweis auf § 51f VStG, zur Verhandlung nicht erschienen.

4. Zumal eine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 7. Kammer zu erkennen. Da mit der Berufung auch die Schuldfrage angefochten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Der Berufungswerber hat am 23. März 1993 gegen 17.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen von Wartberg o.d. Aist kommend zur A7 in Richtung Linz gelenkt. Bei StrKm 27,2, im Gebiet von Unterweitersdorf, ist er von der Fahrbahn abgekommen, wobei sein Fahrzeug an der Mittelleitschiene entgegen der Fahrtrichtung zum Stehen gekommen ist und beschädigt wurde. Im Zuge der u.a. vom Zeugen BI geführten Amtshandlung konnte beim Berufungswerber Alkoholgeruch aus dem Mund und ein schwankender Gang, sowie leicht gerötete Augenbindehäute festgestellt werden. Die schließlich am 23. März 1993 um 17.34 und 17.35 Uhr am Gendarmerieposten Gallneukirchen beim Berufungswerber ordnungsgemäß durchgeführte Atemluftuntersuchung hat ein Ergebnis von 0,80 und 0,76 mg/l Atemalkoholgehalt zum Inhalt gehabt. Es ist daher bereits auf den Tat- bzw. Unfallszeitpunkt bezogen von einer Alkoholbeeinträchtigung auszugehen gewesen. Die in der Folge vom Berufungswerber verlangte und vom Amtsarzt der BPD Linz, Dr.S begonnene amtsärztliche Untersuchung, ist schließlich wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft des Berufungswerbers nicht durchführbar gewesen. Eine andere Ursache als Alkoholkonsum ist für dieses - eine Alkoholisierung des Berufungswerbers indizierendes - Ergebnis ausgeschlossen. Von der Einatmung von Lösungsmitteldämpfen wurde im Zuge der Amtshandlung seitens des Berufungswerbers gegenüber dem Zeugen BI keine Erwähnung gemacht. 5.1.1. Dieser Sachverhalt stützt sich auf die schlüssigen und den Denkgesetzen entsprechenden zeugenschaftlichen Angaben des Zeugen BI im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Insbesondere liegt der Beweis einer - im Sinne der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung - Alkoholisierung im Ergebnis der Atemluftuntersuchung, welche mittels geeichtem und vor der gegenständlichen Messung letztmals am 9. März 1993 gewartet Atemalkoholmeßgerät, durchgeführt worden ist. Das diesbezügliche ausführliche Gutachten der med. Amtssachverständigen stellt klar heraus, daß eine andere Ursache als Alkoholkonsum auszuschließen ist. Allenfalls könnte das Einatmen von Lösungsmitteldämpfen ein diesbezügliches Meßergebnis nur im Bereich von hundertstel Promille und dies auch nur für eine Zeitdauer von 20 Minuten (nach einem Einatmen) verfälschen. Auch der von der Erstbehörde beauftragte Gutachter ist diesbezüglich zu einer gleichen fachlichen Beurteilung gekommen. Zumal hier jedenfalls mehr als eine halbe Stunde bis zur Atemluftuntersuchung verstrichen war und ein den Grenzwert um das Doppelte überschreitendes Meßergebnis vorliegt, scheidet dieser Einwand daher schon aus diesen Gründen aus. Das gesamte leugnende Vorbringen des Berufungswerbers ist daher lediglich als ein Versuch einer Schutzbehauptung zu qualifizieren. Unerfindlich ist, warum der Berufungswerber von einer "Verantwortung" des Meldungslegers im Hinblick auf die vorgenommene Durchführung der Atemluftuntersuchung spricht. Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, daß die Durchführung der Amtemluftuntersuchung mangelhaft oder nicht ordnungsgemäß verlaufen wäre. Schließlich hat es weder der Berufungswerber noch dessen ausgewiesener Vertreter der Mühe Wert gefunden gehabt, zur Berufungsverhandlung zu erscheinen und seine Verantwortung persönlich vorzutragen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung begeht, wer ein Fahrzeug lenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Ein diesbezügliches "eindeutiges Meßergebnis" stellt hiefür einen vollen Beweis dar.

6.2. Was den erst in der Berufung erhobenen Einwand des Fehlens einer tauglichen Verfolgungshandlung anlangt, so kommt diesem keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Es ist wohl richtig, daß in der Anzeige, offenkundig aufgrund eines Schreibfehlers als Unfallstag der 24. März 1993 angeführt wurde. Aus dem gesamten Akt ergibt sich jedoch eindeutig, daß es sich wohl nur um den 23. März 1993 gehandelt haben konnte. Dies muß für den Berufungswerber anläßlich der am 13. Juli 1993 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vorgenommenen Akteneinsicht festgestanden sein. Sein Vorbringen bezieht sich schließlich dem gesamten Umfang nach, auf die sich aus dem Akt ergebende Tatzeit. Im Spruch des Straferkenntisses muß dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch muß geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Taugliche Beweismittel sind solche, die ein Beweisthema betreffen, das sich auf das in Strafverfolgung gezogene Faktum bezieht (VwGH verst. Sen. 13.6.1984 Slg. 11466 A, 15.4.1985, 83/10/0162, 14.1.1987, 86/06/0017 u.v.a.). Ferner ist gemäß § 44a Z1 VStG bestimmt, daß der "Spruch" (§ 44 Abs.1 Z6 leg.cit), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Hinweis auf VwGH 5.12.1983, 82/10/125). Den genannten Erfordernissen wurde das erstinstanzliche Verfahren durchaus gerecht. Jedenfalls ist in der am 13. Juli 1993 erfolgten Akteneinsicht eine im Sinne des § 31 Abs.1 VStG fristgerechte Verfolgungshandlung bewirkt worden. Der Einwand der eingetretenen Verfolgungsverjährung geht sohin ins Leere.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die Erstbehörde lediglich eine Geldstrafe verhängt hat, welche im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens liegt. Es kann ihr daher vom Gesichtspunkt des Unrechtsgehaltes dieser Übertretungen, insbesondere aber hinsichtlich des Gedankens der Spezialprävention (den Berufungswerber vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten) nicht entgegengetreten werden. Die verhängte Geldstrafe wäre daher schon bei einem bloß unterdurchschnittlichen Einkommen gerechtfertigt. Aus dem hohen Grad der Alkoholisierung des Berufungswerbers muß geschlossen werden, daß es ihm doch einer von jedermann grundsätzlich zu erwartenden Selbstbeherrschung ermangelt hat und er in diesem Zusammenhang gegenüber den rechtlich geschützten Werten - insbesondere dem der Verkehrssicherheit - eine gleichgültige bis ablehnende Haltung eingenommen gehabt hat. Es ist schließlich davon auszugehen gewesen, daß der Berufungswerber im Bewußtsein seiner beträchtlichen Alkoholisierung sein Fahrzeug gelenkt hat. Sowohl der objektive Unrechtsgehalt (das Ausmaß des Alkoholisierungsgrades) als auch die subjektive Tatseite (die wissentliche Begehung) lassen daher das Verschulden als schwerwiegend erscheinen. Mildernde oder erschwerende Umstände waren bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Der Berufungswerber wird abschließend auf die Möglichkeit eines Ansuchens um Strafaufschub und Ratenzahlung, welches bei der Erstbehörde einzubringen ist, hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h i e f e r e r

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