Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300290/5/Ki/Shn

Linz, 13.08.1999

VwSen-300290/5/Ki/Shn Linz, am 13. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Lizelle M, vom 2. Juni 1999 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Mai 1999, GZ St.14.190/99-2, wegen Übertretungen des Oö. Veranstaltungsgesetzes und des Oö. Spielapparategesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat am 11. Mai 1999 mit mündlich verkündetem Straferkenntnis (GZ St. 14.190/99-2) die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretungen des Oö. Veranstaltungsgesetzes und des Oö. Spielapparategesetzes für schuldig befunden und über sie Verwaltungsstrafen verhängt.

Die Bw hat nach der Verkündung des Straferkenntnisses, nachdem sie vom Leiter der Amtshandlung dahingehend belehrt wurde, daß sie binnen drei Tagen nach Verkündung eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses verlangen könne, keine Erklärung abgegeben.

2. Die Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 2. Juni 1999 Berufung. Die Berufung wurde am 7. Juni 1999 eingebracht (zur Post gegeben).

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Darüber hinaus wurde der Bw die verspä-

tete Einbringung des Rechtsmittels vorgehalten. Sie hat sich mit Schreiben vom 5.  August 1999 zu diesen Vorhalt dahingehend geäußert, daß sie aus Südafrika stamme und einen Dolmetscher zuziehen müsse, da sie der deutschen Schrift nicht mächtig sei. Sie fühle sich ungerecht behandelt und bitte, die Berufung zu bearbeiten.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 11. Mai 1999 mündlich verkündet. Nachdem die Bw trotz Belehrung nicht innerhalb von drei Tagen eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses (§ 62 Abs.3 AVG) verlangt hat, begann die zweiwöchige Berufungsfrist mit der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses, es war dies der 11. Mai 1999. Die zweiwöchige Berufungsfrist endete sohin am 25. Mai 1999.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 7. Juni 1999 zur Post gegeben und es liegt sohin eine verspätet eingebrachte Berufung vor.

Der Argumentation der Bw, sie stamme aus Südafrika und müsse einen Dolmetscher zuziehen, da sie der deutschen Schrift nicht mächtig sei, ist zu entgegnen, daß dies keine ausreichende Begründung für die verspätete Einbringung der Berufung darstellt. Unter Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflicht hätten mangelhafte Sprachkenntnisse die Bw veranlassen müssen, sich verstärkt um die Hilfe geeigneter Personen zu ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung der ihr offenstehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten zu bemühen (vgl auch VwGH 97/18/0257 vom 22.5.1997). Weitere Gründe für die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurden nicht vorgebracht.

Es ist daher davon auszugehen, daß die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wurde und es war diese ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung der Bw wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Unkenntnis der deutschen Sprache - keine Entschuldigung für verspätetes Rechtsmittel

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum