Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300295/2/WEI/Bk

Linz, 17.07.2000

VwSen-300295/2/WEI/Bk Linz, am 17. Juli 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Juni 1999, Zl. 101-6/4-330089283, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 17 Abs 1 Z 3 iVm § 16 Abs 2 Z 2 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 (LGBl Nr. 23/1988) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es sich beim Linzer Lokal "B" um einen Nachtklub handelt, in dem der Aufenthalt von Jugendlichen gemäß § 4 Abs 3 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 schlechthin verboten ist, und dass § 17 Abs 1 Z 3 iVm § 16 Abs 2 Z 2 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 als verletzte Rechtsvorschriften und § 17 Abs 5 leg.cit. als Strafnorm anzusehen sind.

II. Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 100,-- (entspricht 7, 27 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Strafbehörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben am 31.1.99 um 01.45 Uhr in Ihrem Lokal "B", in L, als Unternehmer nicht durch geeignete Maßnahmen, wie Ausweiskontrollen, Befragung des Gastes über sein Alter, Verweigerung des Eintrittes etc. dafür gesorgt, daß ein(e) Minderjährige(r) im Alter von 17 Jahren (S, geb. ) die Bestimmungen des OÖ. Jugendschutzgesetz beachtete(n), indem er/sie sich um diese Zeit verbotenerweise im Lokal aufgehalten hat."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 16 Abs 2 Z 2 Oö. Jugendschutzgesetz, LGBl Nr. 23/1988, als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 17 Abs 1 Z 3 leg. cit." (richtig wäre: Strafrahmen des § 17 Abs 5 Satz 1 Oö. Jugendschutzgesetz 1988) eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 50,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 24. Juni 1999 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige mündliche Berufung vom 25. Juni 1999, die von der belangten Behörde niederschriftlich wie folgt festgehalten wurde:

"Ich berufe gegen die Straferkenntnisse des Bezirksverwaltungsamtes vom 16.6.1999, GZ 323-8964, 33-89253, 33-89097, 33-91352, 33-89098, 33-89086, 33-89283, 33-89285, 33-89294, 33-89090 und 33-89469 innerhalb offener Frist mit der Begründung, dass bei meinem Lokal laufend Kontrollen bezüglich der Jugendlichen durchgeführt werden es aber auf Grund der fallweise großen Anzahl von Besuchern es sehr schwierig ist, dass genaue Alter festzustellen. Außerdem haben manche Jugendliche keinen Ausweis bei sich, da ja keine Ausweispflicht besteht, und viele Jugendliche sehen heutzutage bereits älter aus als sie tatsächlich sind. Diesen Jugendlichen muß das von ihnen angegebene Alter geglaubt werden."

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtige, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. In der an die belangte Behörde zuständigkeitshalber abgetretenen Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer Landhaus, vom 31. Jänner 1999, Zl. P 879/98, wird von Sicherheitswachebeamten berichtet, dass der genannte Jugendliche um 01.45 Uhr des 31. Jänner 1999 im Nachtklub B, also einem Lokal, das nach Art, Lage oder ständiger Betriebsweise eine besondere Gefährdung für Kinder und Jugendliche bildet, betreten wurde. Vom verantwortlichen Unternehmer wären geeignete Maßnahmen wie Feststellung des Alters, mündliche Hinweise oder Verweigerung des Eintrittes unterlassen worden, um dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetzes beachtet werden.

Dem Gewerberegister der belangten Behörde kann entnommen werden, dass der Bw seit 1. September 1999 am Standort H in L das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Nachtklubs ausübt.

2.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. März 1999, zugestellt durch Hinterlegung am 22. März 1999, wurde dem Bw die Tat wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet. Die eingeräumte Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen wurde vom Bw nicht ergriffen.

Die belangte Strafbehörde erließ in der Folge das Straferkenntnis vom 16. Juni 1999 und verwies auf die Anzeige vom 31. Jänner 1999. Sie stellte weder straferschwerende, noch strafmildernde Gründe fest und ging von einem geschätzten monatlichen Einkommen des Bw von S 20.000,-- aus.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt unter Berücksichtigung des Vorbringens des Bw festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt nicht substanziell bestritten wurde. Es waren daher im wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich bestraft wird,

wer einer in diesem Gesetz angeordneten Verpflichtung nicht nachkommt (§ 2 Abs 3 letzter Satz, § 3 Abs 2, § 6 Abs 3 letzter Satz, § 10 Abs 3 sowie § 16 Abs 1 bis 3).

§ 16 Abs 2 Z 2 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 verpflichtet Unternehmer und Veranstalter

1. auf die für ihren Betrieb oder ihre Veranstaltung maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes deutlich sichtbar hinzuweisen;

2. durch sonstige geeignete Maßnahmen (zum Beispiel durch Feststellung des Alters von Kindern und Jugendlichen, durch mündliche Hinweise oder Verweigerung des Eintrittes) dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen von Kindern und Jugendlichen beachtet werden.

Nach § 17 Abs 5 Satz 1 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 sind Personen über 18 Jahre wegen Verwaltungsübertretungen nach § 17 Abs 1 leg.cit. mit Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen.

4.2. Gemäß § 3 Abs 1 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 dürfen sich an allgemein zugänglichen Orten, soweit nichts anderes bestimmt ist, Kinder in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 5 Uhr, Jugendliche in der Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr

nur aufhalten,

1. wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden

oder

2. wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der den Aufenthalt rechtfertigt und mit den Zielen dieses Gesetzes (§ 1 Abs 1 und 2) nicht in Widerspruch steht.

Gemäß § 3 Abs 2 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 haben Kinder und Jugendliche, die sich ohne Aufsichtsperson an allgemein zugänglichen Orten aufhalten, an denen ihnen eine erkennbare erhebliche Gefahr für ihre Entwicklung droht, diese Orte zu verlassen, wenn sie von Organen der öffentlichen Aufsicht dazu aufgefordert werden.

Nach § 4 Abs 1 Z 2 lit a) Oö. Jugendschutzgesetz 1988 ist Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Aufenthalt in Gaststätten in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr nur erlaubt, wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden.

Nach § 4 Abs 1 Z 2 lit b) Oö. Jugendschutzgesetz 1988 ist Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr der Aufenthalt in Gaststätten in der Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr nur erlaubt, wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden.

Gemäß § 4 Abs 3 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 dürfen sich Kinder und Jugendliche in Lokalen, die nach Art, Lage oder ständiger Betriebsweise eine besondere Gefährdung für Kinder und Jugendliche bilden (zum Beispiel Branntweinschenken, Nachtbars, Nachtklubs und Räumlichkeiten, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird), nicht aufhalten.

4.3. Im vorliegenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass ein Jugendlicher im Alter von 17 Jahren um 01.45 Uhr in einem Nachtlokal angetroffen wurde, in dem er sich gemäß § 4 Abs 3 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 zu keiner Zeit hätte aufhalten dürfen. Der Bw hätte als Betreiber eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Nachtklubs zuverlässige Vorkehrungen ergreifen müssen, um Jugendliche vom Besuch seines Lokals auszuschließen. Mit seiner allgemein gehaltenen Behauptung, dass er laufend Kontrollen bezüglich der Jugendlichen durchführe, hat er nicht glaubhaft dargetan, dass er seinen Verpflichtungen mit geeigneten Mitteln nachgekommen ist. Ebenso wenig ist ihm das mit dem lapidaren Hinweis darauf, dass manche Jugendliche keinen Ausweis mitführen und viele älter aussehen als sie sind, weshalb man ihnen das angegebene Alter glauben müsste, gelungen. Die Einlassung des Bw, wonach die Feststellung des Alters wegen der fallweise großen Anzahl der Besucher besonders schwierig sei, bedeutet nur, dass er offenbar keine allgemeine Eintrittskontrolle durchführt und fallweise die Übersicht über seine Gäste verliert.

Wenn der Bw oder seine Aufsichtspersonen mitunter einzelne Jugendliche nach dem Alter fragen und sich dabei einfach mit deren Angaben begnügen, so liegt darin keinesfalls eine effiziente Kontrolle. Gerade als Betreiber eines Nachtklubs, von dem § 4 Abs 3 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 ausdrücklich eine besondere Gefährdung für Kinder und Jugendliche annimmt, müsste der Bw ein wirksames Kontrollsystem einrichten, das unter den vorhersehbaren Umständen zuverlässig erwarten lässt, dass Jugendliche schon vom Zutritt ausgeschlossen werden. Davon kann nach den aktenkundig gegebenen Umständen keine Rede sein. Das zeigen auch die weiteren zehn gleichgelagerten Verwaltungsstrafverfahren, die gleichzeitig im Berufungsstadium beim Oö. Verwaltungssenat anhängig sind. Im Zweifel müsste einer Person, die den Nachweis ihres Alters nicht erbringen kann oder will, der Eintritt verweigert werden, auch wenn dies den Geschäftsinteressen des Bw zuwiderlaufen mag.

Bei der Verpflichtung des Unternehmers iSd § 16 Abs 2 Z 2 Oö. Jugendschutzgesetz 1988, dafür zu sorgen, dass in seinem Einflussbereich die Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetzes 1988 eingehalten werden, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, bei dem die schlichte Unterlassung bzw Verletzung des Gebots schon für die Tatbestandsmäßigkeit ausreicht. Im Hinblick auf die objektiv erwiesene Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes wäre es daher Sache des Bw gewesen, mangelndes Verschulden durch Darlegung eines tauglichen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Dies ist ihm mit seinem Vorbringen nicht einmal ansatzweise gelungen. Er hätte initiativ alles darlegen müssen, was für seine Entlastung spricht. Bloßes Leugnen und allgemein gehaltene Behauptungen reichen nicht aus (vgl dazu mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 759 Anm 8 und E 18 ff zu § 5 Abs 1VStG, zum Kontrollsystem E 52 ff).

Im Ergebnis war daher der Schuldspruch mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es sich beim Lokal "B" um einen Nachtklub handelt, in dem der Aufenthalt von Jugendlichen gemäß § 4 Abs 3 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 schlechthin verboten ist. Der Bw hat eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 1 Z 3 iVm § 16 Abs 2 Z 2 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 begangen.

4.4. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem geschätzten Monatseinkommen des Bw von S 20.000,-- aus. Sorgepflichten und ein relevantes Vermögen wurden nicht festgestellt. In seiner Berufung behauptet der Bw ein unter dem Existenzminimum liegendes Einkommen von bloß S 5.000,-- wegen des Umbaus (gemeint vermutlich des Lokals), ohne dies durch entsprechende Unterlagen zu bescheinigen. Steuerliche Abschreibposten vermindern zwar den zu versteuernden Gewinn, bedeuten aber keineswegs ein so geringes tatsächliches Einkommen, wie es der Bw vorgibt. Der Oö. Verwaltungssenat sieht auf Grund der pauschalen und wenig glaubhaften Angabe des Bw keinen Anlass, die realistische Schätzung der belangten Strafbehörde in Zweifel zu ziehen. Außerdem beträgt die Geldstrafe lediglich S 500,--, weshalb es auf das Einkommen des Bw nicht mehr wesentlich ankommt. Mildernde oder erschwerende Umstände lagen nicht vor.

Die belangte Behörde hat § 17 Abs 1 Z 3 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 fälschlich als Strafnorm herangezogen, obwohl sie gar keinen Strafrahmen enthält. Dieser findet sich vielmehr im § 17 Abs 5 Oö. Jugendschutzgesetz 1988, der im Satz 1 grundsätzlich eine Geldstrafe von bis zu S 3.000,-- vorsieht. Die verhängte Geldstrafe von S 500,-- beträgt lediglich ein Sechstel des Strafrahmens. Sie erscheint jedenfalls tat- und schuldangemessen und kann aus der Sicht des Bw nicht beanstandet werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb eines Strafrahmens von 2 Wochen zu bemessen. Sie ist mit 6 Stunden verhältnismäßig gering ausgefallen und war daher ebenfalls zu bestätigen.

5. Im Ergebnis war daher die Berufung abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass als verletzte Rechtsvorschriften § 17 Abs 1 Z 3 iVm § 16 Abs 2 Z 2 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 und als Strafnorm der § 17 Abs 5 leg.cit. anzusehen sind. Bei diesem Ergebnis hatte der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht  181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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