Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300306/2/Ki/Shn

Linz, 04.08.1999

VwSen-300306/2/Ki/Shn Linz, am 4. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Erich H, vom 11. Dezember 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. November 1998, Pol96-367-1998, wegen Übertretungen des Oö. Spielapparategesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 24. November 1998, Pol96-167-1998, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H zu vertreten, daß am 15.9.1998, ca. 18.30, Uhr im Spiellokal "S" der vorgenannten Firma, im Gebäude des M Kinos in 12, im Zuge einer behördlichen Überprüfung die im folgenden angeführten TV-Spielapparate aufgestellt und gegen Entgelt betrieben - vorgefunden wurden, ohne daß er im Besitz der hiefür erforderlichen Spielappartebewilligung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gewesen ist:

Spielapparat

Spielautomat

Spielprogramm

Video

ja/nein

Spielapparate

-bewilligung

vorhanden

ja/nein

Spielergebnis

Aufteilungsverhältnis

Aufsteller: Betreiber

2 TV Gigant

Fliegerkampfspiel?

Streetfighter II

ja

nein

50:50

3 TV Silverball

Fun - Quiz - Spiele

(ähnl. Photo Play)

ja

nein

detto

1 TV Laser Shooting

Fun-Quiz-Spiele

(ähnlich Foto Play)

ja

nein

detto

1 Fahrsimulatoren

Virtua Racing (Autorennfahrer)

ja

nein

60:40

2 Fahrsimulatoren

Midnight Run (Autorennfahrer)

ja

nein

detto

1 Fahrsimulatoren

Daytona U.S.A

ja

nein

detto

1 Fahrsimulatoren

Manx TT Super Bike

(Motorradfahrer)

ja

nein

60:40

1 Fahrsimulatoren

Dirt Dash (Autorenn-

fahrer

ja

nein

detto

 

Er habe dadurch § 5 Abs.1 iVm § 13 Abs.1 Z4 Oö. Spielapparategesetz 1997, LBGl.Nr.63/1997, verletzt. Gemäß § 13 Abs.1 Z4 iVm § 13 Abs.2 Oö. Spielapparategesetz wurde über ihn eine Geldstrafe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 112 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1998 Berufung. Er strebt mit dieser Berufung vordergründig die Behebung des Straferkenntnisses an.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Anläßlich einer am 15. September 1998 von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land durchgeführten Kontrolle wurden im vom Bw betriebenen Spiellokal "S" im EG des Kinozentrums H, die im Spruch zitierten Video-Spielapparate aufgestellt vorgefunden.

Die Spielapparate wurden in einem Aktenvermerk bezeichnet, eine Konkretisierung hinsichtlich Erzeuger, Type oder Gerätenummer wurde jedoch hier nicht vorgenommen und es findet sich eine solche Konkretisierung - laut dem vorliegenden Verfahrensakt - auch nicht im durchgeführten Ermittlungsverfahren.

Nach Wahrung des Parteiengehörs hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 24. November 1998 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, auch in diesem Straferkenntnis wurden die gegenständlichen Spielapparate nicht genau nach Erzeuger, Type oder Gerätenummer bezeichnet.

Gegen das Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung vom 11. Dezember 1998.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Diese gemäß § 44a VStG normierte Tatkonkretisierung gebietet es, im vorliegenden Fall die den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Geräte exakt zu bezeichnen. Jedenfalls wären diese Geräte nach Typ, Marke oder Erzeuger genau zu definieren, wobei gegebenenfalls auch Identifikationsnummern anzugeben sind.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat im vorliegenden Fall eine solche Konkretisierung nicht vorgenommen. Im Spruch des Straferkenntnisses wurden zwar die einzelnen Spielapparate aufgelistet und es wurden auch diverse Spielprogramme, welche auf den Spielapparaten installiert waren, bezeichnet, all diese Angaben reichen jedoch, wie bereits dargelegt wurde, nicht aus, daß die vorgeworfene Verwaltungsübertretung als entsprechend konkretisiert angesehen werden kann.

Im Hinblick darauf, daß die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist, ist es der Berufungsbehörde verwehrt, die erforderlichen Ergänzungen des Spruches des Straferkenntnisses vorzunehmen.

Infolge qualifizierter Unbestimmtheit des Spruches wegen der mangelhaften Bezeichnung der Tatobjekte erweist sich der Tatvorwurf betreffend der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Spielapparategesetz als unzureichend, weshalb der Berufung schon aus diesem Grunde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Im Hinblick auf das Verfahrensergebnis ist es entbehrlich auf das Berufungsvorbringen bzw auf weitere Fragen einzugehen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Oö. Spielapparategesetz - Die Geräte sind im Spruch jedenfalls nach Typ, Marke, Erzeuger und gegebenenfalls nach Gerätenummer zu konkretisieren.

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