Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300307/4/Ki/Shn

Linz, 17.08.1999

VwSen-300307/4/Ki/Shn Linz, am 17. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Andreas H, vom 12. Jänner 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. November 1998, Pol96-406-1998, wegen einer Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 24. November 1998 den Berufungswerber (Bw) einer Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes 1997 für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt beim Postamt 4600 Wels hinterlegt und ab 1. Dezember 1998 zur Abholung bereitgehalten. Tatsächlich wurde das Straferkenntnis laut vorliegender Empfangsbestätigung (Kopie) am 16. Dezember 1998 vom Bw behoben.

2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis am 12. Jänner 1999 mündlich vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Berufung. Die verspätete Einbringung begründete er damit, daß er seit Anfang Dezember 1998 (ca 3. oder 4.12.1998) bis Weihnachten in Tschechien gewesen sei. Er sei zwar in Wels gemeldet, doch wenn er in Österreich sei, schlafe er in Bad Hall. Er hätte daher bis Weihnachten keine Kenntnis vom Straferkenntnis erhalten und erst zu Weihnachten den gegenständlichen Brief von der Post abgeholt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die laut Geschäftsverteilung zuständige 9. Kammer zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Bw vorgehalten, daß er laut seiner Aussage von ca 3. oder 4.12.1998 bis Weihnachten in Tschechien gewesen wäre, das Straferkenntnis jedoch bereits ab 1. Dezember 1998 zur Abholung bereitgehalten wurde. Weiters wurde ihm ua vorgehalten, daß er laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen das Straferkenntnis bereits am 16. Dezember 1998 beim Postamt 4606 Wels erhalten habe und daß ungeachtet einer allenfalls ungültigen Hinterlegung des Straferkenntnisses dem Umstand der Behebung am 16. Dezember 1998 die Bedeutung zukomme, daß das Straferkenntnis tatsächlich zugekommen sei.

Zu diesem Verspätungsvorhalt hat sich der Bw durch seinen Rechtsfreund lediglich dahingehend geäußert, daß er zum Beweis dafür, daß er am 1. und 2. Dezember 1998 von der Abgabestelle 4600 Wels, E, ortsabwesend war, die Einvernahme einer benannten Zeugin beantrage. Hinsichtlich der tatsächlichen Behebung am 16. Dezember 1998 wurde keine Äußerung abgegeben.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 7 Zustellgesetz gilt die Zustellung, falls bei dieser Mängel unterlaufen, als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Wie bereits oben dargelegt wurde, hat der Bw laut einer im Akt aufliegenden Empfangsbestätigung (Kopie) das gegenständliche Straferkenntnis am 16. Dezember 1998 beim Postamt 4606 Wels behoben - dies blieb trotz Verspätungsvorhalt unbestritten - und es ist ihm somit durch diese Behebung tatsächlich zugekommen. Gemäß der zitierten Vorschrift des Zustellgesetzes gilt demnach die Zustellung jedenfalls mit 16. Dezember 1998 als bewirkt.

Damit begann ab diesem Zeitpunkt die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 30. Dezember 1998.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 12. Jänner 1999 eingebracht. Demnach wurde die Berufung jedenfalls im Hinblick auf das tatsächliche Zukommen des Straferkenntnisses am 16. Dezember 1998 nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war es entbehrlich, einen Beweis dahingehend zu erheben, ob der Rechtsmittelwerber tatsächlich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses ortsabwesend gewesen wäre, weshalb dem gestellten Beweisantrag um Einvernahme einer bestimmten Zeugin keine Folge gegeben wird.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Behebung d. Straferkenntnisses bei der Post bewirkt Heilung iSd § 7 Zustellgesetz

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