Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300312/2/Kei/La

Linz, 31.08.2000

VwSen-300312/2/Kei/La Linz, am 31. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J T, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Klaus H, R 21, 4 G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. Juli 1999, Zl. Pol96-260-1997/WIM, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes (Oö.PolStG), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.200 S (entspricht  87,21 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird.

Zwischen "und sich" und "im Kreuzungsbereich" wird eingefügt "in P bei W" und die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 5 Abs.1 iVm § 10 Abs.2 lit.b Oö.PolStG".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10% der verhängten Strafe, d.s.120 S (entspricht 8,72 €), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben es als Tierhalter am 19.9.1997 um 18.20 Uhr unterlassen, Ihren Schäfer-Rottweiler-Mischlingsrüden ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen, sodaß dieser von Ihrem Grundstück weglaufen und sich im Kreuzungsbereich der Straßen Teichstraße - Am A auf den Hund des Helmut H stürzen und diesen beißen konnte und somit durch das Tier eine dritte Person gefährdet bzw. belästigt da sich H angesichts Ihres angreifenden Mischlingsrüden veranlaßt sah, seinen Hund von diesem zu trennen." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 10 iVm. § 5 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz, zuletzt geändert durch LGBl. 30/1995" übertreten, weshalb er "gemäß § 10 Abs.2 lit.b Oö. Polizeistrafgesetz, zuletzt geändert durch LGBl. 30/1995" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist darin gelegen, dass es die erstinstanzliche Behörde unterlassen hat, den Sachverhalt ausreichend zu erheben.

Hätte die belangte Behörde die vom Berufungswerber beantragten Beweise aufgenommen, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass das Weglaufen des Hundes vom Grundstück des Berufungswerbers für diesen völlig unvorhersehbar und überraschend war. Darüber hinaus wäre die belangte Behörde bei Aufnahme der beantragten Beweise zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Berufungswerber sehr wohl davon überzeugt hat, dass keine dritten Personen gefährdet oder belästigt werden, wenn er seinen Hund laufen lässt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in keiner Weise in dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis auf die Verantwortung des Berufungswerbers eingegangen ist, wonach dieser seinen Hund ausschließlich deshalb laufen ließ, weil er davon ausging, dass sich weder Passanten noch sonstige dritte Personen in der Nähe seines Grundstückes befunden hätten. Darüber hinaus wird das Verhalten des Berufungswerbers von der belangten Behörde völlig zu unrecht als leicht fahrlässig bewertet.

Es ergibt sich daher, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt und dem Berufungswerber fälschlicher Weise ein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt hat.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. August 1999, Zl. Pol96-260-1997-WIM/MR, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 19. September 1997 um ca. 18.20 Uhr ging H H mit seinem Hund, einem Mischling (Körpergewicht ca. 23 kg), in P bei W spazieren. Zu dieser Zeit kamen der Sohn des Bw M T und A Z zum Haus in dem der Bw wohnte (Am A 2, P bei W) und fuhren mit dem Auto in die Garage dieses Hauses. Dann kam aus der Garage dieses Hauses der Hund des Bw, ein Schäfer-Rottweiler-Mischlingsrüde, der nicht angeleint war und der keinen Beißkorb getragen hat, er lief an M T und A Z vorbei und stürzte auf den Hund des Helmut H. Es kam im Bereich der Kreuzung der Straßen T und Am A zu einer Auseinandersetzung zwischen diesen beiden Hunden. H H, der seinen Hund an der Leine geführt hatte, ließ seinen Hund nicht los und gab dem Hund des Bw Fußtritte. Der Hund des H H wurde im Zuge dieser Auseinandersetzung verletzt. Es kam der Bw und zerrte seinen Hund am Schwanz und es wurde die Auseinandersetzung beendet. Einige Zeit vor dem gegenständlichen Vorfall hatten die beiden gegenständlichen Hunde eine Auseinandersetzung gehabt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Sachverhalt, der in Punkt 3. angeführt wurde, wurde als erwiesen angenommen auf Grund der Unterlagen, die im gegenständlichen Verwaltungsakt sind - insbesondere den Niederschriften, die mit H H aufgenommen worden sind, dem Protokoll der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Wels (Zl. 5C 3022/97y) und dem Vorbringen des Bw.

Im gegenständlichen Zusammenhang wurde der objektive Tatbestand des § 5 Abs.1 iVm § 10 Abs.2 lit.b Oö.PolStG verwirklicht. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Der Bw hätte Vorsorge dahingehend treffen müssen, dass es nicht zum Angriff seines Hundes auf den Hund des H H und zu einer Gefährdung des Helmut H kommt. Dies hätte erfolgen müssen entweder dadurch, dass es dem Hund des Bw im gegenständlichen Zusammenhang überhaupt unmöglich gemacht worden wäre ins Freie in den gegenständlichen Bereich zu gelangen oder dass ihm dies nur möglich gewesen wäre wobei er unter Aufsicht und bzw oder angeleint gewesen wäre oder dass er - wenn er ins Freie in den gegenständlichen Bereich gelassen worden wäre - einen Beißkorb getragen hätte. Indem der Bw eine derartige Vorsorge nicht getroffen hat liegt ein Verschulden des Bw vor. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG und die Folgen der Übertretung sind nicht unbedeutend. Es konnte nicht die Bestimmung des " 21 Abs.1 VStG angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.2. Zur Strafbemessung:

Es liegt eine einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies wird als Erschwerungsgrund gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Die belangte Behörde ist im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen von 17.000 S netto pro Monat, Vermögen: Haus- und Grundbesitz, keine Sorgepflichten.

Der Bw hat in der Berufung im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse u.a. vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 17.000 S verfüge und dass er seit 1992 kontinuierlich einen Verlust erwirtschaftet hätte und dass er 1998 um Gewährung der Notstandshilfe angesucht hätte.

Der Oö. Verwaltungssenat geht im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw von folgenden Grundlagen aus: kein Einkommen, Vermögen: Haus- und Grundbesitz, keine Sorgepflicht.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Auf den Unrechtsgehalt, der erheblich ist, und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Geldstrafe wurde deshalb herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.200 S ist insgesamt angemessen.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich der Schuld abzuweisen und ihr hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Strafe, d.s. 120 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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