Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300314/13/Ki/Ri

Linz, 03.04.2001

VwSen-300314/13/Ki/Ri Linz, am 3. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des AH vom 30. August 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30. August 1999, Pol96-65-1999, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 60 S (entspricht 4,36 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 30. August 1999, Pol96-65-1999 den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 14. 8. 1999 um ca. 15.00 Uhr auf dem sogenannten "Weitfeld" in Sichersdorf, Gemeinde St. Johann am Wimberg, entgegen der auf Grund des § 4 des Oö. Polizeistrafgesetzes zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm iSd § 3 erlassenen Verordnung der Gemeinde St. Johann am Wimberg vom 9.3.1999, Pol-223-1999, einen mit einem Benzinmotor angetriebenen Modellflugkörper betrieben, da nach § 1 der zit. Verordnung der Betrieb von Modellflugkörpern an Samstagen von 0 - 24 Uhr verboten ist. Er habe dadurch § 2 der Verordnung der Gemeinde St. Johann am Wimberg vom 9.3.1999, Pol-223-1998, i.V.m. § 4 Abs.1 lit.c Oö. Polizeistrafgesetz verletzt.

Gemäß § 10 Abs.2 lit.a Oö. PolStG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 S (10% der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis im Rahmen der vor der Erstbehörde durchgeführten mündlichen Strafverhandlung am 30. August 1999 mündlich Berufung mit dem Antrag, den Bescheid und die Verordnung der Gemeinde St. Johann am Wimberg aufzuheben.

Bereits im durchgeführten erstbehördlichen Strafverfahren argumentierte der Berufungswerber, dass die verfahrensgegenständliche Verordnung undifferenziert den Betrieb von Modellflugkörpern von 0 - 24 Uhr verbiete. Er weise darauf hin, dass unter den Begriff "Modellflugkörper" auch Modellsegelflugzeuge ohne Antrieb oder mit Elektroantrieb fallen, deren Lärmentwicklung weit unter der eines ev. vorbeifahrenden Autos liege.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z. 3 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zunächst im Hinblick auf die Argumentation des Berufungswerbers an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der auf § 4 des Oö. Polizeistrafgesetzes gestützten Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Johann am Wimberg vom 4.3.1999, Pol 223-1998/Ga, gestellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.2.2001, V 89/99-9, diesen Antrag jedoch abgewiesen und in diesem Erkenntnis resümierend festgestellt, dass er dem Verordnungsgeber nicht entgegentreten kann, wenn dieser bei gegebener Sachlage zu der Auffassung gelangt ist, dass auch andere als mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper geeignet sind, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen, zumal auch § 3 Abs.2 des Oö. Polizeistrafgesetzes ausdrücklich auf die Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz eines Geräusches Bezug nimmt.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Helfenberg vom 14. August 1999 zu Grunde, wonach der zur Last gelegte Sachverhalt von einem Gendarmeriebeamten festgestellt wurde. Dieser Umstand wird vom Berufungswerber nicht bestritten und es sind auch im Berufungsverfahren keine Umstände hervorgekommen, welche sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite in Frage stellen würden.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 10 Abs.2 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz sind Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c leg.cit. kann die Gemeinde zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm im Sinne des § 3 durch Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen für die Verwendung oder den Betrieb von Modellflugkörpern festlegen.

Der Gemeinderat der Gemeinde St. Johann am Wimberg hat am 9.3.1999 (Pol 223-1998) zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm ua an Samstagen von 0-24 Uhr den Betrieb von Modellflugkörpern im Bereich des vorgeworfenen Tatortes verboten.

Wie bereits in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt wurde, bleibt vom Beschuldigten unbestritten, den Modellflugkörper zur angegebenen Zeit (der 14.8.1999 war ein Samstag) am angeführten Ort betrieben zu haben. Diesbezüglich sind auch im Berufungsverfahren keine anderen Fakten hervorgekommen.

Der Beschuldigte hat somit gegen die obzitierte Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Johann am Wimberg verstoßen und es ist somit die Bestrafung dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wurde im Hinblick auf den vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 5.000 S) ohnedies die bloße Ordnungswidrigkeit des Verhaltens gewertet und eine entsprechend niedrige Strafbemessung vorgenommen. Die Berufungsbehörde vertritt somit die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten wurden berücksichtigt.

Die Berufungsbehörde gelangt zum Ergebnis, dass der Berufungswerber durch die Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, eine Herabsetzung ist sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 25.09.2001, Zl.: B 816/01-4

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt;

VwGH vom 22.01.2002, Zl.: 2001/10/0220-5

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