Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300316/2/Ki/Ka

Linz, 20.10.1999

VwSen-300316/2/Ki/Ka Linz, am 20. Oktober 1999 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des L, vom 27.9.1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 15.9.1999, Pol96-674-1998-W, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 15.9.1999, Pol96-674-1998-W, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 25.8.1998 Räumlichkeiten des Hauses R., welches von ihm als Untermieter genutzt wird, den Frauen A, K und W zur Anbahnung und Ausübung der Prostitution überlassen, obwohl ihm bekannt war, dass die Nutzung des Hauses in R, zum Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution verboten ist. Er habe durch das zur Verfügungstellen der Räumlichkeiten im Haus R, an die Frauen A, Kl und W Beihilfe bei der Zuwiderhandlung gegen das von der Gemeinde St. Peter/H. ausgesprochene Verbot geleistet und damit den Frauen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. Gemäß § 10 Abs.1 lit.b Oö. Polizeistrafgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (EFS 50 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 27.9.1999 Berufung.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Braunau/Inn vom 6.9.1998 zugrunde.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erging gegen den Berufungswerber eine Aufforderung zur Rechtfertigung. Darin wurde ihm (wortgleich dem Spruch des vorliegenden Straferkenntnisses) der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vorgehalten. Hinweise darauf, dass die genannten Personen, zu deren Tat Beihilfe geleistet wurde, die strafbare Handlung tatsächlich begangen hätten, finden sich in der Aufforderung zur Rechtfertigung und auch in sonstigen Verfolgungshandlungen nicht.

Abschließend erging dann das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 15.9.1999.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Dem Bw wird die Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung vorgeworfen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z1 VStG) im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen, dass der Angestiftete oder derjenige zu dessen Tat Beihilfe geleistet wurde, die strafbare Handlung begangen hat und weiters, dass sich die Anstiftung oder Beihilfe in der im § 7 VStG geforderten Schuldform des Vorsatzes auf diese strafbare Handlung bezog (VwGH 23.4.1991, 90/04/0276 ua). Eine Erwähnung dieser wesentlichen Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung eines Straferkenntnisses reicht folglich nicht aus.

Im Spruch des vorliegenden Straferkenntnisses vom 15.9.1999 findet sich zwar ein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Beihilfe vorsätzlich geleistet hätte, es wird jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass die erwähnten Personen tatsächlich die Anbahnung bzw Ausübung der Prostitution getätigt hätten. Es wurde lediglich vorgeworfen, dass das dem Bw zur Verfügung stehende Haus den Damen zur Anbahnung und Ausübung der Prostitution überlassen wurde. Ob die genannten Personen tatsächlich Prostitution angeboten oder ausgeübt hätten, geht aus dem Spruch des Straferkenntnisses nicht hervor. Diesbezüglich wäre eine exakte Umschreibung des konkreten strafbaren Verhaltens der Haupttäter notwendig gewesen, etwa in der Form, dass die - aktenevidente - strafbare Anbahnungshandlung konkret beschrieben worden wäre. Aus der Formulierung "Überlassung zur Anbahnung und Ausübung der Prostitution" geht letztlich nicht hervor, dass das strafbare Verhalten tatsächlich gesetzt worden ist.

Im Verfahrensakt befindet sich auch keinerlei Hinweis dahingehend, dass diese wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Bw im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeworfen worden wären bzw dass diesbezüglich eine anderweitige taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG gesetzt worden wäre.

Nachdem innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) somit gegen den Bw keine - unter Berücksichtigung des gesamten Tatvorwurfes - taugliche Verfolgungshandlung ergangen ist, ist wegen der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten und es ist daher der Berufungsbehörde verwehrt, den Tatvorwurf entsprechend zu ergänzen.

Infolge qualifizierter Unbestimmtheit des (Schuld-)spruches im angefochtenen Straferkenntnis war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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