Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300317/5/Ki/Ri

Linz, 09.11.1999

VwSen-300317/5/Ki/Ri Linz, am 9. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der R, vom 1. Oktober 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 1999, Pol96-43-1998+1, wegen einer Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 2. September 1999, Pol96-43-1998+1, die Berufungswerberin einer Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes für schuldig befunden und über sie eine Verwaltungsstrafe verhängt sowie einen Videorecorder (samt bezeichnetem Zubehör) und 1 Videokassette (Pornofilm) für verfallen erklärt. Dieses Straferkenntnis wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt ab 17. September 1999 beim Postamt 5020 Salzburg hinterlegt bzw ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.

2. Die Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 Berufung. Die Berufung wurde am 4. Oktober 1999 eingebracht (zur Post gegeben).

3. Die BH Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 12. Oktober 1999 hin hat die Bw schriftlich mitgeteilt, dass sie von der BH Vöcklabruck ständig amtliche Zusendungen (in den letzten 2 bis 3 Jahren ca. 30 Zusendungen) erhalten habe. Davon seien nur wenige der Berufungsbehörde vorgelegt worden. Aufgrund der Fülle der völlig haltlosen Anschuldigungen, die immer auf das Gleiche abzielen, ersuche sie um Verlängerung der vorgegebenen Frist.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Nach § 17 Abs.3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein ab 17.September 1999

beim Postamt 5020 Salzburg zur Abholung bereitgehalten und gilt dieses daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 1. Oktober 1999.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 4. Oktober 1999 eingebracht.

Nachdem keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, ist das angefochtene Straferkenntnis als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

Was das Ersuchen der Bw um Verlängerung der vorgegebenen Frist anbelangt, so ist ihrer Argumentation zu entgegnen, dass auch ein gehäufter amtlicher Schriftverkehr sie nicht von der Sorgfaltsobliegenheit entbindet, für die rechtzeitige Einbringung von Rechtsmitteln zu sorgen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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