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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300319/10/Ki/Ka

Linz, 19.01.2000

VwSen-300319/10/Ki/Ka Linz, am 19. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M , vom 27.10.1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.10.1999, Pol96-492-1998, wegen einer Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.1.2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, dass die Tatortbezeichnung anstelle von "Kürnberhalle" "Kürnberghalle" zu lauten hat.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 800,00 Schilling (entspricht  58,14 Euro) , ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 20.10.1999, Pol96-492-1998, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer (gem. § 9 Abs.1 VStG) der Firma E vom 06.11.1998 bis 08.11.1998 jeweils von 08.00 bis 18.00 Uhr in den Räumlichkeiten der K, eine Messe mit dem Namen "O" erwerbsmäßig abgehalten, ohne hiefür die erforderliche Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zu besitzen und somit eine verbotene Veranstaltung durchgeführt. Er habe dadurch § 1 Abs.1 Z2, § 2 Abs.1 iVm § 14 Z4 und § 16 Abs.1 Z1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl.Nr.75, idF. LGBl.Nr.30/1995 idgF verletzt.

Gemäß § 16 Abs.2 Oö. Veranstaltungsgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (EFS 27 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass anhand der Aktenlage und der Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige sowie an den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben der Zeugin, an deren Richtigkeit die Behörde keinen Anlass zu zweifeln hatte, zu entscheiden war.

Hinsichtlich Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die Strafdrohung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen diene. Diesem Interesse an einer geordneten Durchführung von Veranstaltungen habe der Bw durch die Nichtbeachtung der ihn treffenden gesetzlichen Bestimmungen zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt der Tat sei nicht geringfügig gewesen, da er die verbotene Veranstaltung über einen längeren Zeitraum (6.11.1998 bis 8.11.1998) hinweg, ua in der Absicht dadurch auch Einnahmen zu erzielen, durchgeführt hat. Strafmildernd bzw straferschwerend wurde kein Umstand bewertet.

I.2. Gegen das obzitierte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung vom 27.10.1999.

Darin führt der Bw aus, dass es richtig sei, dass für die Modellbaumesse keine Bewilligung vorlag. Er rechtfertigt sich jedoch dahingehend, dass ihm Frau Mag. M vom Stadtamt Leonding falsche Informationen gegeben habe. Er finde auch den Strafsatz von 4.000 S viel zu hoch.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.1.2000. Zu dieser Berufungsverhandlung wurden die Verfahrensparteien sowie als Zeugin Frau Mag. M geladen. Der Bw ist zur Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen (die Ladung ist ordnungsgemäß ausgewiesen). Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.

Die Zeugin führte im Rahmen ihrer Einvernahme aus, dass sie zum Vorfallszeitpunkt zuständige Referentin für die Vermietung von Veranstaltungsräumlichkeiten, ua für die K, durch die Stadtgemeinde Leonding war. Für die gegenständliche Veranstaltung wurde bereits im Juni 1997 eine Mietvereinbarung mit der Fa. E Messen GmbH getroffen. Sowohl in dieser Mietvereinbarung als auch in den zur Verfügung gestellten Mietbedingungen wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Genehmigungen nach dem Veranstaltungsgesetz vom Mieter zu erwirken sind. Die Zeugin führte ferner aus, dass in diesem Zusammenhang sowohl Herr P als auch Herr M bei ihr vorgesprochen haben. Es wurde ausdrücklich über eine allfällige Veranstaltungsbewilligung gesprochen, sie hat den Betroffenen gegenüber erklärt, dass eine derartige Bewilligung notwendig wäre und sie an den zuständigen Referenten beim Stadtamt Leonding verwiesen. Dort habe sich der Bw jedoch niemals erkundigt.

Konfrontiert mit dem Berufungsvorbringen, wonach sie dem Beschuldigten eine falsche Information gegeben habe, erklärte die Zeugin nochmals, dass sie auf das Erfordernis der Veranstaltungsbewilligung hingewiesen habe.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 Z1 Oö. Veranstaltungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua eine verbotene Veranstaltung (§ 14) durchführt.

Gemäß § 16 Abs.2 Oö. Veranstaltungsgesetz sind Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis 100.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 14 Z4 Oö. Veranstaltungsgesetz ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs.1) verboten.

Gemäß § 2 Abs.1 ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen grundsätzlich eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Es bleibt unbestritten, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt die gegenständliche Veranstaltung in der K in Leonding, und zwar von der "E.", abgehalten wurde und es ist überdies aktenkundig bzw unbestritten, dass der Bw Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist. Zu Recht hat die belangte Behörde daher den Beschuldigten als gemäß § 9 Abs.1 VStG verantwortliche Person der Gesellschaft angesehen.

Wie aus den Verfahrensunterlagen hervorgeht bzw im Berufungsverfahren hervorgekommen ist, hat die E während des vorgeworfenen Tatzeitraumes in der K in Linz eine Messe mit dem Namen "O" abgehalten und von den Besuchern dieser Veranstaltung Beiträge erhoben. Somit liegt jedenfalls eine erwerbsmäßige Veranstaltung vor, welche nach den zitierten Vorschriften des Oö. Veranstaltungsgesetzes von der Behörde zu bewilligen gewesen wäre. Dass im Rahmen der Messe, offensichtlich von den Ausstellern, auch Verkaufstätigkeiten vorgenommen wurden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

Was nun die Rechtfertigung anbelangt, es sei ihm eine falsche Information durch die zuständige Referentin bei der Stadtgemeinde Leonding erteilt worden, so sieht die erkennende Berufungsbehörde dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung an. Zeugenschaftlich einvernommen hat die Referentin bei der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt, dass sie sehr wohl auf das Erfordernis einer Veranstaltungsbewilligung hingewiesen habe. Darüber hinaus finden sich im Mietvertrag bzw in den Mietbedingungen ausdrückliche Hinweise darauf, dass eine Veranstaltungsbewilligung zu erwirken wäre.

Die diesbezügliche Aussage der Zeugen ist schlüssig und steht nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens. Zu berücksichtigen ist, dass die Zeugin ihre Aussage in Kenntnis des Umstandes der strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage getätigt hat. Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, das durchgeführte Ermittlungsverfahren spricht jedoch eindeutig gegen seine Rechtfertigung, wobei auch der Umstand mitberücksichtigt wird, dass der Beschuldigte ohne Angabe von Gründen nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist. Dass letztlich keine Veranstaltungsbewilligung vorgelegen hat, wurde vom Bw selbst zugestanden.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde und es sind auch keine subjektiven Sachverhalte hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten könnten (§ 5 VStG).

Die vorgenommene Spruchänderung im Zusammenhang mit dem Tatort war zur Konkretisierung dieser Tatörtlichkeit erforderlich.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass, wie in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt wurde, Grundlage für die Bemessung stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Erstbehörde keine strafmildernde Umstände festgestellt hat. Tatsache ist jedoch, dass sich aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen keinerlei Hinweis darauf ergibt, dass gegen den Beschuldigten verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gegeben sind. Die daher angenommene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit muss demnach als Strafmil-derungsgrund gewertet werden.

Dennoch vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, dass eine Herabsetzung der festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle nicht vertretbar ist. Wie die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Recht ausgeführt hat, dient die Strafdrohung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen. Im Zuge eines Bewilligungsverfahrens sind im Interesse der dargelegten Rechtsgüter verschiedene Kriterien zu prüfen und auch erforderlichenfalls Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Erfahrung zeigt, dass gerade Mängel bei der Durchführung von Veranstaltungen zu enormen Beeinträchtigungen geschützter Interessen führen können. Unter diesem Aspekt ist bei dem vorgegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 100.000 S) die verhängte Geld-, aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe, durchaus nicht unangemessen.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat ferner die - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw berücksichtigt und auch darauf Bedacht genommen, dass die Veranstaltung über einen längeren Zeitraum hinweg (drei Tage) abgehalten wurde.

Der Argumentation der Erstbehörde fügt die erkennende Berufungsbehörde hinzu, dass bei der Strafbemessung auch general- bzw spezialpräventive Überlegungen zu berücksichtigen sind.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, und der Bw weder hinsichtlich des Schuldspruches noch hinsichtlich der Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde.

Es war daher seine Berufung als unbegründet abzuweisen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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