Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300321/2/WEI/Bk

Linz, 28.12.2000

VwSen-300321/2/WEI/Bk Linz, am 28. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. November 1999, Zl. Pol 96-147-1998/WIM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 5 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass § 10 Abs 1 Oö. PolStG als verletzte Rechtsvorschrift zu entfallen hat und § 10 Abs 2 lit b) Oö. PolStG nur als Strafnorm anzusehen ist.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 400,-- (entspricht  29, 07 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als Tierhalter am 06.07.1999 bis gegen 22.55 Uhr und damit zur Nachtzeit unterlassen, Ihre mindestens 10 Stück Hunde ordnungsgemäß zu verwahren, sodaß die Tiere, welche in dem beim Hause T, im Gde.Gebiet von S eingefriedeten Areal frei umherliefen fortgesetzt bellen konnten und haben somit durch die Tiere dritte Personen durch Störung in ihrer Nachtruhe übermäßig belästigt."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 10 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 Oö. PolStG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung auf der Grundlage des § 10 Abs 2 lit b Oö. PolStG eine Geldstrafe von S 2.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 200,-- (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 22. November 1999 zu eigenen Handen zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 4. Dezember 1999, die am 6. Dezember 1999 bei der belangten Behörde einlangte und mit der erschließbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Schreiben vom 13. Juli 1999, Zl. P-655/99, brachte der Gendarmerieposten Thalheim bei Wels der belangten Behörde einen Vorfall betreffend Lärmerregung durch Hundegebell zur Kenntnis. Auf Grund einer am 6. Juli 1999 gegen 22.50 Uhr erstatteten Anzeige des Grundstücksnachbarn G, wonach die Hunde des Bw, der ca. 10 kleine, seit ca. 2 Monaten lärmende Hunde im Freien halte, noch so laut bellten, dass an ein Einschlafen nicht zu denken wäre, schritt der Gendarmerieposten Thalheim bei Wels ein. Noch bevor die Gendarmeriebeamten gegen 22.55 Uhr an Ort und Stelle in , eintrafen, hörten sie schon bei der Annäherung das Bellen mehrerer Hunde, wobei ihnen der Lärm erheblich erschien. Die Hunde bellten umso mehr, als sich die Gendarmeriebeamten in der Folge dem zum Teil leerstehenden Wohnhaus näherten. Sie nahmen mindestens 10 kleine Hunde der von ihnen vermuteten Rassen Pinscher und Malteser wahr, die auf dem eingezäunten Areal umherliefen.

Den in P, wohnhaften Bw konnten die Gendarmen zunächst nicht erreichen. Dieser wurde erst am 11. Juli 1999 gegen 21.00 Uhr von der Gendarmerie bei seinem unbewohnten Wohnhaus in , angetroffen. Dabei gab er an, dass er seine Hunde bis auf die Rottweiler gegen 09.30 Uhr nach S gebracht habe. Er nehme die Hunde jeden Abend wieder nach P, mit, habe sich aber am 6. Juli 1999 verspätet, weil er jemanden besucht habe. In Zukunft werde dies nicht mehr geschehen.

2.2. Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 15. Juli 1999, Zl. Pol 96-147-1999/WIM erhob der Bw innerhalb offener Frist den Einspruch vom 23. Juli 1999. In diesem brachte er begründend vor, dass seine in S gemeldeten Hunde (Pinscher) "zur Tatzeit im Hof rückwärts d. Hauses ordnungsgemäß verwahrt" gewesen wären. Seine Nachbarin im Hause halte ebenfalls zwei Hunde und hätte vom fortgesetzten Gebell nichts vernommen. Die Hunde seiner Lebensgefährtin hätten sich in der Wohnung befunden, wo das Fenster zum Garten offen gestanden wäre. Diese Hunde würden abends wieder nach P gebracht. An schönen Tagen herrschte reger Besucherstrom in der Gegend und frei laufende Hunde würden sogar das am Parkplatz vor dem Hause abgestellte Auto des Bw besudeln. Auch wenn seine Hunde noch so schallsicher verwahrt werden, würde ein Melden seiner Hunde wegen des Bellens vom Tierheim auf der T und von vorbeikommenden Hunden sowie wegen vorbeikommender Spaziergänger nicht vermeidbar sein. Der Hund des Nachbarn belle genauso. Man sollte zuerst alle anderen Zustände prüfen und in einer Sommernacht, wo es um 22.00 Uhr noch hell wäre, aber andere sich bereits in der Nachtruhe gestört fühlten, nicht zuerst ihn als Verursacher darstellen.

2.3. Die belangte Behörde ließ daraufhin den Zeugen G im Rechtshilfeweg vor dem Gemeindeamt S zur Sache vernehmen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14. September 1999 erklärte dieser Zeuge nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Aussage, dass der vom Bw erstattete Einspruch nicht den tatsächlichen Ereignissen vom 6. Juli 1999 entspreche. Die Hunde hätten bereits ab 21.00 Uhr ununterbrochen bis ca. 24.00 Uhr gebellt. Er hätte den Bw ca. 2 Wochen vorher ersucht, die Hunde im rückwärtigen Teil seine Anwesens zu verwahren, um eine unerträgliche Lärmbelästigung zu vermeiden. Da die Belästigung am 6. Juli 1999 abermals so stark gewesen wäre, entschloss sich der Zeuge zur Anzeige. Auch seine Familienangehörigen könnten seine Angaben bestätigen.

2.4. Mit Schreiben vom 20. September 1999 räumte die belangte Behörde dem Bw Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme zum Beweisergebnis ein. Außerdem forderte sie ihn auf, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse binnen der gesetzten Frist von 2 Wochen bekannt zu geben, widrigenfalls sein Nettoeinkommen mit S 10.000,-- geschätzt und davon ausgegangen werde, dass er geschieden und für ein mj. Kind sorgepflichtig sei und an Vermögen ein Einfamilienhaus samt Grundstück besitze.

Da der Bw nicht reagierte, erteilte die belangte Behörde dem Gendarmeriepostenkommando Krenglbach den Erhebungsauftrag vom 27. Oktober 1999. Mit Berichtsschreiben vom 4. November 1999 teilte die Gendarmerie Krenglbach mit, dass der geschiedene Bw ein monatliches Einkommen aus einer Pension in Höhe von S 9.250,-- und ein Einfamilienhaus habe und für einen Sohn sorgen müsse.

Die belangte Behörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis vom 16. November 1999 und stellte im Wesentlichen den oben unter 2.1. bis 2.3. dargestellten Sachverhalt fest. Beweiswürdigend verwies sie auf die schlüssige Aussage des Zeugen M und auf die dienstliche Wahrnehmung der auf Grund der Anzeige am 6. Juli 1999 einschreitenden Gendarmerieorgane, die ebenfalls eine ungebührliche Lärmerregung durch frei laufende Hunde bestätigten. Die Verwaltungsübertretung wäre daher erwiesen und vom Bw auch indirekt zugegeben worden, indem er gegenüber den Gendarmeriebeamten äußerte, dass er sich verspätet hätte. Seine weiteren Einwendungen wären reine Schutzbehauptungen, die mit dem konkreten Sachverhalt nichts zu tun hätten.

2.5. In seiner Berufung bringt der Bw nunmehr vor, er wäre nicht der Tierhalter und Eigentümer der Hunde, die sich vor dem Haus befunden hätten. Diese Tiere gehörten seiner Lebensgefährtin A, die auch in S gemeldet wäre. Sie hätte die Tiere im Wohnzimmer verwahrt und wären diese vermutlich aus dem offenen Fenster gesprungen. Seine Hunde wären im hinteren Teil des Hauses gewesen. Es gäbe drei Zugänge (Tore). Der Bw wirft die Frage auf, in welchem Tor die Hunde gebellt haben. Seine Nachbarin T wäre der Gendarmerie bekannt gewesen und hätte von der belangten Behörde leicht über Telefon überprüft werden können.

Die Aussage des Zeugen M wäre unrichtig, weil dieser ihn am selben Abend um 23.15 Uhr in voller Adjustierung (Jägerkleidung) zur Rede gestellt und ihm schreiend mitgeteilt hätte, ihn jetzt angezeigt zu haben. Der Zeuge hätte angegeben, in der Nachtruhe gestört worden zu sein, und wäre in Wirklichkeit aus dem Revier gekommen. Auch die Aussage betreffend 10 kleine Hunde würde nicht stimmen. Schon seit 20 Jahren versuche es der Zeuge immer wieder als anonymer Anzeiger. Auch die Aussage des Zeugen, dass er den Bw erst vor 2 Wochen aufmerksam gemacht hätte, stimmte nicht. Erst die Gattin des Zeugen hätte dem Bw am 3. Juli 1999 gesagt, dass seine Hunde in der Nacht öfters bellen.

Aus diesen Gründen bezweifle der Bw die Aussage des Zeugen und die Anzeige und die sorgfältige Ermittlung von Zeugen zu seiner Entlastung.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt einen hinreichend ermittelten Sachverhalt vorgefunden, den die belangte Strafbehörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bedenkenlos feststellen konnte. Der erkennende Verwaltungssenat schließt sich der zutreffenden Beweiswürdigung der belangten Behörde an. Der Bw, der seine Verantwortung frei wählen konnte, hat sich in seiner Berufung ebenso wie im bisher durchgeführten Strafverfahren darauf beschränkt, die Schuld bei anderen zu vermuten. Sein unpräzises Vorbringen unter unzureichender Angabe von Beweisthema und Beweismittel hat die belangte Behörde zu keinen weiteren Ermittlungen verpflichtet. Auch in der Berufung hat er nichts vorgebracht, was hinreichenden Anlass für weitere Beweisaufnahmen böte.

3.2. Der Bw gibt zu, dass am 6. Juli 1999 unbeaufsichtigte Hunde auf seinem Anwesen frei herumliefen. Da er offenbar den ganzen Tag am 6. Juli 1999 bis nach 23.00 Uhr abwesend war, kann er den durch die Hunde verursachten Lärm aus eigener Wahrnehmung gar nicht bestreiten. Nunmehr bringt er erstmals und daher schon deshalb wenig glaubhaft vor, dass die Hunde vor dem Haus nicht seine, sondern die der Lebensgefährtin gewesen wären. Dieses Vorbringen ist, wie noch zu zeigen ist, letztlich in rechtlicher Hinsicht nicht relevant. Im Übrigen hat er auch die behauptete ordnungsgemäße Verwahrung seiner eigenen Hunde nicht schlüssig und nachvollziehbar dargetan.

Die Einlassung des Bw zu den Angaben des Zeugen M enthält nur unsachliche Äußerungen, nicht aber ein sachdienliches Vorbringen. Sie ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen in Frage zu stellen. Der Bw behauptet lediglich, dass Angaben des Zeugen nicht richtig wären, ohne dafür aber plausible Gründe angeben zu können. Es handelt sich daher durchwegs um bloße Schutzbehauptungen. Indirekt lässt auch die Einlassung des Bw jedenfalls durchblicken, dass er wegen seiner Hundehaltung schon vor dem Tatzeitpunkt beanstandet worden ist. Der Hinweis des Bw auf 20 Jahre anonyme Anzeigetätigkeit des Zeugen erscheint dem erkennenden Verwaltungssenat geradezu grotesk. Woher sollte der Bw dies auch wissen, wenn der Anzeiger anonym geblieben ist. Jedenfalls scheint für den Oö. Verwaltungssenat viel eher aus den Angaben des Bw erschließbar, dass er es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs 1 Oö. PolStG begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

wer als Halter eines Tieres diese in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

Nach dem Willen des Landesgesetzgebers ist die unzumutbare Lärmerregung durch Haustiere wegen des Sachzusammenhanges mit der Tierhaltung als mangelhafte Verwahrung oder Beaufsichtigung iSd § 5 Abs 1 Oö. PolStG zu betrachten (vgl AB Blg 448/1995 zum kurzschriftlichen Bericht Oö. LT, 22. GP, 2).

Nach hM ist Tierhalter, wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und über Verwahrung und Beaufsichtigung entscheidet (vgl näher mwN Dittrich/Tades, MGA ABGB33, E 18 ff zu § 1320; Reischauer in Rummel2, Rz 7 f zu § 1320 ABGB). Auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier (etwa das Eigentumsrecht) kommt es dabei nicht an. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, sind die faktischen Verhältnisse der Herrschaft über das Tier (Aufzucht, Ernährung, Unterbringung, Pflege und gesundheitliche Betreuung) für den Begriff des Haltens entscheidend (vgl VwGH 30.7.1992, 88/17/0149).

In der zivilrechtlichen Literatur sind Ehegatten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als Mithalter angesehen worden, wenn sie im gemeinsamen ehelichen Haushalt oder in der Landwirtschaft ein Haustier, das eine bestimmte Funktion (zB Bewachung, Spielgefährte, Nutztier) erfüllen soll einverständlich halten (vgl Dittrich/Tades, MGA ABGB33, E 22 bis E 25 zu § 1320). Diese Mithaltereigenschaft folgt aus der gleichen Interessenslage und dem gemeinschaftlichen Herrschaftsverhältnis zum Tier. Die gleichen Grundsätze müssen analog dazu auch für Lebensgefährten gelten, die gemeinsam für ein Tier sorgen.

Der erkennende Verwaltungssenat nimmt in tatsächlicher Hinsicht entgegen den Schutzbehauptungen des Bw mit der belangten Behörde an, dass dieser auch seine eigenen Hunde nicht ordnungsgemäß verwahrt hatte, sondern frei auf seinem umzäunten Anwesen umherlaufen ließ. Mit seiner Berufungsbehauptung, dass die vor dem Haus laufenden Hunde - bei denen völlig offen geblieben ist, welche das gewesen sein sollen - Eigentum seiner Lebensgefährtin gewesen wären, ist für den Bw auch rechtlich nichts gewonnen. Denn selbst wenn man davon ausginge, wäre der Bw als verantwortlicher Mithalter dieser Hunde anzusehen, zumal er auch über die Verwahrung und Betreuung dieser Hunde auf seinem Anwesen zu entscheiden hatte. Auf die Frage, wem die Hunde gehörten, kommt es nämlich für den Halterbegriff nicht an. Wesentlich ist nur, dass der Bw über den Verbleib und den Aufenthalt der Hunde auf Grund der gemeinsamen Interessenslage mit zu entscheiden hatte. Es kann daher beim gegebenen Sachverhalt kein Zweifel bestehen, dass der Bw jedenfalls als Tierhalter sämtlicher auf seinem Grundstück herumlaufenden Hunde anzusehen war.

4.2. Die belangte Behörde hat dem Bw zutreffend vorgeworfen, die ca. 10 frei laufenden Hunde am 6. Juli 1999 bis in die Nacht hinein nicht ordnungsgemäß verwahrt zu haben, weshalb dritte Personen durch das anhaltende Hundegebell über das zumutbare Maß hinaus belästigt wurden. Dass die den ganzen Tag allein gelassenen Hunde lautstark bellten und die Nachtruhe anderer Personen empfindlich störten, ist nicht nur durch die Aussage des unmittelbar betroffenen Nachbarn und die dienstliche Wahrnehmung der um etwa 22.55 Uhr eingeschrittenen Gendarmeriebeamten hinreichend erwiesen, sondern kann auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinem Zweifel unterliegen. Gerade zur Nachtzeit hat die Wohnbevölkerung ein Recht auf Erholung und kann daher weitgehende Ruhe erwarten. Dies gilt entgegen der Fehlmeinung des Bw unabhängig davon, ob man sich früh schlafen legt oder noch liest oder irgendeine sonstige Arbeit verrichtet, bei der man nicht gestört werden will. Dem erkennenden Verwaltungssenat erscheint daher schon ein nur wenige Minuten andauerndes Hundegebell als unzumutbare Belästigung, wenn es dafür keinen einsehbaren Grund gibt. Wer Hunde in Wohngegenden hält muss entweder die erforderliche Zeit für deren Betreuung selbst aufbringen oder zumindest geeignete Aufsichtspersonen bestellen.

Im Ergebnis hat es der Bw als Hundehalter gemäß § 5 Abs 1 Oö. PolStG zu verantworten, dass die vielen Hunde in seinem Garten durch fortgesetztes Gebell stundenlang erheblichen Lärm erregten und dritte Personen unzumutbar belästigten.

4.2. Die Geldstrafe war nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 2 lit b) Oö. PolStG zu bemessen, wonach bei Verwaltungsübertretungen nach § 5 leg.cit. eine Geldstrafe bis S 20.000,-- vorgesehen ist. Die verhängte Geldstrafe von S 2.000,-- beträgt lediglich 10 % des Strafrahmens. Sie ist unter den gegebenen Umständen als relativ milde anzusehen. Immerhin wurde der Bw für schuldig befunden, mindestens 10 Hunde einige Stunden lang bis in die Nachtzeit nicht ordnungsgemäß verwahrt zu haben. Der objektive Unrechtsgehalt dieser mangelhaften Verwahrung ist als erheblich anzusehen. Das Gleiche gilt auch für die Schuld des uneinsichtigen Bw, dem kein Milderungsgrund zugute kommt.

Die geringe Geldstrafe ist aber aus den von der belangten Behörde zugrunde gelegten unterdurchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen erklärbar, die auch im Berufungsverfahren maßgeblich bleiben. Der Bw bezieht lediglich eine monatliche Pension von S 9.250,-- und ist für ein mj. Kind sorgepflichtig. Verwertbares Vermögen wurde ebenfalls nicht festgestellt.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war nach dem § 16 Abs 1 und 2 VStG mangels einer besonderen Regelung im Oö. PolStG innerhalb eines Strafrahmens von 2 Wochen festzusetzen. Die 96 Stunden oder 4 Tage entsprechen zwar verhältnismäßig nicht der Höhe der Geldstrafe, erscheinen aber noch als schuldangemessen, weil der Unrechts- und Schuldgehalt der vom Bw begangenen Tat bedeutend und im Hinblick auf seine persönliche Einstellung auch eine deutliche Reaktion der Strafbehörde in spezialpräventiver Hinsicht erforderlich war. Bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe kam es auf die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Bw nicht mehr an.

5. Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Im Berufungsverfahren war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht  181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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