Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300323/2/Ki/Ka

Linz, 10.01.2000

VwSen-300323/2/Ki/Ka Linz, am 10. Jänner 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn K, eingegangen bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 14.12.1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.11.1999, Pol96-414-1998, wegen einer Übertretung des Oö. Sammlungsgesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-kostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 24.11.1999, Pol96-414-1998, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als Obmann des registrierten Vereines "OÖ. Tierschutzaktion ´Mensch für Tiere´" mit dem Sitz in Steyr seit mindestens Ende Juli 1998 eine bewilligungspflichtige landesweite Sammlung (Haussammlung) durchgeführt, ohne im Besitz einer Bewilligung der Behörde zu sein. Gemäß § 6 Abs.2 O.ö. Sammlungsgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (EFS 11 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

In der Begründung des Straferkenntnisses wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf die Anzeige und das Ermittlungsergebnis feststehe, dass der Bw als Obmann des registrierten Vereines " Tierschutzaktion ´Mensch für Tiere´" mit dem Sitz in Steyr seit mindestens Juli 1998 eine bewilligungspflichtige landesweite Sammlung (Haussammlung) durchgeführt habe, ohne im Besitz einer Bewilligung der Behörde gewesen zu sein. Als Sammlung dieses Landesgesetzes gelte gemäß § 1 Abs.1 die persönliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Hingabe von Geld, wenn keine oder eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung in Aussicht gestellt wird und die Aufforderung im Umhergehen von Haus zu Haus an die darin befindlichen Personen gerichtet wird (Haussammlung) oder an allgemein zugänglichen Orten von Person zu Person gerichtet wird (Straßensammlung).

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Im Wesentlichen führt er dazu begründend aus, dass im gegenständlichen Fall eine Gegenleistung gegeben wird. Es werden Aufkleber verkauft und zwar zwei verschiedene Arten mit kreativem Aufdruckdesign zum Kauf angeboten. Es stehen Dreifarbendruck- bzw. Zweifarbendruckmotive zur Auswahl. In beiden Fällen ist ein Hund abgebildet und wird auf den Tierschutzverein durch einen Schriftzug hingewiesen. Alleine der Entwurf eines einzigen Aufklebers kostete in etwa 15.000 S. Weiters bezeichnet es der Rechtsmittelwerber als auffallend, dass der "Verein Oberösterreichische Tierschutzaktion Menschen für Tiere" von der Vereinsbehörde genehmigt wurde und diese sehr wohl von den Mitteln zur Erreichung des Vereinszwecks durch Verkauf von Aufklebern wusste. Hätte die Vereinsbehörde aufgrund des § 3 der Vereinsstatuten nur annähernd geahnt, dass Sammlungen durchgeführt werden würden, so hätte sie keinesfalls den Verein genehmigt. Die Vereinsbehörde selbst ist also davon ausgegangen, dass es sich um keine Sammlungen, sondern um einen Verkauf von Aufklebern handelt. Durch den Verkauf der Aufkleber soll ja auch kein finanzieller Gewinn erzielt werden, sondern stellt dies einen wesentlichen Teil dar, um eine finanzielle Basis zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks zu erzielen.

Darüber hinaus wird im Berufungsschriftsatz argumentiert, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land für die Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses völlig unzuständig ist. In Anbetracht dessen, dass der GPK Ried/I. als Anzeiger eingetreten ist, ist der Zuständigkeitsbereich der Bezirks-hauptmannschaft Ried/I. gegeben und wäre diese Behörde gemäß § 27 VStG zur Durchführung eines Strafverfahrens örtlich zuständig gewesen. Eine allfällige Abtretung gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist jedoch nicht durchgeführt worden.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Ried/I. vom 7.9.1998 zugrunde. Aus dieser Anzeige bzw den beigefügten Beilagen ergibt sich, dass Herr H seit 20.8.1998 vermutlich bis 27.8.1998 in Ried/I. mit Sammlungen für den Verein "OÖ. Tierschutzaktion ´Menschen für Tiere´", dessen Obmann der Bw ist, von Haus zu Haus unterwegs war. Aus einer vor dem Gendarmerieposten Ried/I. mit Herrn H aufgenommenen Niederschrift vom 28.8.1998 geht überdies hervor, dass dieser, laut seinen Angaben, seit 31.7.1998 beim gegenständlichen Verein als Werbeverkäufer angestellt ist und seine Aufgabe darin besteht in Oberösterreich Mitglieder für den Verein zu werben oder bei Interessenten Förderungsmitgliedsbeiträge einzuheben.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat das Verwaltungsstrafverfahren in der Folge mit Schreiben vom 15.9.1998 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgetreten. Von dieser Behörde wurde der Bw zwar zur Rechtfertigung aufgefordert, weitere verfahrenswesentliche Erhebungen in Bezug auf Tatort bzw Tatzeit wurden jedoch nicht durchgeführt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 6 Abs.1 Z1 Oö. Sammlungsgesetz 1996 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer eine Sammlung veranstaltet, ohne die gemäß § 2 erforderliche Bewilligung erlangt zu haben.

Gemäß § 6 Abs.2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.

Als Sammlung im Sinne dieses Landesgesetzes gilt gemäß § 1 die persönliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Hingabe von Geld, wenn keine oder eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung in Aussicht gestellt wird und die Aufforderung

1.) im Umhergehen von Haus zu Haus an die darin befindlichen Personen gerichtet wird (Haussammlung) oder

2.) an allgemein zugänglichen Orten von Person zu Person gerichtet wird (Straßensammlung).

Unbestritten ist der Bw Obmann des Vereines "OÖ. Tierschutzaktion ´Mensch für Tiere´" und es obliegt ihm laut einer im Verfahrensakt aufliegenden Bestätigung der BPD Steyr die Vertretung des Vereines nach außen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Bw im Sinne des § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den verfahrensgegenständlichen Verein die strafrechtliche Verantwortung trägt. Zu Recht hat daher die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Verfahren gegen den Bw und nicht gegen jene Person, welche die Sammlung tatsächlich vorgenommen hat, geführt. Letztere käme allenfalls als Beitragstäter im Sinne des § 7 VStG in Frage.

Was nun die Argumentation anbelangt, es wären als Gegenleistung Aufkleber gegeben worden, wäre damit nichts zu gewinnen. Entgegen dem Vorbringen handelt es sich dabei nämlich auch nach Auffassung der Berufungsbehörde bloß um eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung, welche dem Charakter einer Sammlung im Sinne des Oö. Sammlungsgesetzes in keiner Weise entgegensteht. Es wird dazu auf die Beilage 896/1996 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXIV. Gesetzgebungsperiode verwiesen, in deren besonderem Teil ausdrücklich ausgeführt wird, dass eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung, z.B. eine Plakette ist. Es mag durchaus zutreffen, dass die Anschaffung bzw der Entwurf eines Aufklebers den in der Berufung bezeichneten Betrag gekostet hat, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Wert der einzelnen Plaketten wohl doch als unverhältnismäßig geringfügig angesehen werden muss. Entsprechend den dargelegten Erwägungen vertritt daher auch die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, dass sehr wohl im vorliegenden Falle eine bewilligungslose Sammlung veranstaltet bzw durchgeführt wurde und der Bw diesen Umstand verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hätte.

Was die Frage der Zuständigkeit anbelangt, so wurde entgegen dem Berufungsvorbringen das Verwaltungsstrafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Ried/I., welche zunächst nach § 27 VStG im Hinblick auf die festgestellte Tatbegehung zuständig war, gemäß § 29a an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgetreten. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unbestritten seinen Hauptwohnsitz bzw Aufenthalt hat, war dieser Vorgang grundsätzlich korrekt, zumal auch keine Umstände hervorgekommen sind, dass durch die Abtretung das Verfahren nicht wesentlich vereinfacht oder beschleunigt worden wäre. Demnach geht auch die diesbezügliche Argumentation im Berufungsschriftsatz ins Leere.

Dennoch war der Berufung aus nachstehenden Gründen Folge zu geben:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Dazu wird seitens der erkennenden Berufungsbehörde festgestellt, dass der Strafvorwurf in mehreren Punkten nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG entspricht und das diesbezüglich auch keinerlei taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 vorgenommen worden ist.

a) Tatzeit:

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe seit mindestens Ende Juli 1998 eine bewilligungspflichtige landesweite Sammlung durchgeführt. Abgesehen davon, dass hinsichtlich des bezeichneten Zeitraumes keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, offensichtlich basiert diese Angabe ausschließlich auf der Aussage des Herrn H beim Gendarmerieposten Ried/I., könnten nach der Aktenlage ausschließlich jene Zeiten in Frage kommen, welche durch Belege nachgewiesen sind, wobei jedoch auch diesbezüglich eine zeugenschaftliche Befragung des Herrn H sich als notwendig erweisen würde. Darüber hinaus ist die Formulierung "seit mindestens Ende Juli 1998" derart unbestimmt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Bw wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Auch ließe sich aus der Formulierung ableiten, dass die Durchführung der Sammlung seit mindestens Ende Juli 1998 bis zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses angedauert hätte. Dafür finden sich aber keinerlei Hinweise im vorliegenden Verfahrensakt. Um den Kriterien des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, wäre jedenfalls eine genaue datumsmäßige Bezeichnung oder zumindest eine entsprechende Eingrenzung des Tatzeitraumes erforderlich gewesen. Dies ist im gegenständlichen Fall unterlassen worden.

b) Tatort:

Im Straferkenntnis bzw in der Verfolgungshandlung wurde vorgeworfen, es wäre eine bewilligungspflichtige landesweite Sammlung durchgeführt worden. Weitere Angaben über den Tatort wurden keine gemacht. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass durch die Bezeichnung "landesweite Sammlung" dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG nicht entsprochen wird. Es wird nicht verkannt, dass offensichtlich gemeint war, es wäre im gesamten Bereich des Bundeslandes Oberösterreich gesammelt worden, dennoch lässt sich aus der Formulierung dieser Umstand nicht mit der erforderlichen Klarheit ableiten. Darüber hinaus wird man nicht umhinkommen, auch im Falle einer Sammlung, welche sich über das gesamte Bundesland Oberösterreich erstreckt, die einzelnen Tatorte konkret anzuführen, um den Beschuldigten eben in die Lage zu versetzen, dass er sich entsprechend verteidigen kann bzw dass er davor geschützt wird, nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. In diesem Sinn entspricht der Strafvorwurf auch hinsichtlich des Tatortes nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG.

c) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe als Obmann des bezeichneten Vereines eine bewilligungspflichtige Sammlung durchgeführt. Offensichtlich gemeint ist damit, dass er im Sinne des § 9 VStG für diese Sammlung strafrechtlich verantwortlich ist. Dieser Umstand hätte im Strafvorwurf seinen Niederschlag finden müssen und es wäre auch als verletzte Rechtsvorschrift die Bestimmung des § 9 VStG mitzuzitieren gewesen. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es zulässig, den Strafvorwurf im dargelegten Sinne entsprechend zu modifizieren, im vorliegenden Falle ist der Strafvorwurf zusätzlich jedoch dahingehend verfehlt, als dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er hätte die Sammlung durchgeführt. Für diesen Umstand finden sich im gesamten Verfahrensakt keinerlei Hinweise. Tatsache ist offensichtlich, dass der verfahrensgegenständliche Verein die Sammlung veranstaltet hat und diese Sammlung von Herrn H durchgeführt wurde. Eine diesbezügliche Modifikation ist jedoch im Berufungsverfahren nicht zulässig, als dies letztlich eine Auswechslung der Tat darstellen würde.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass im Hinblick auf die mehrfach qualifizierte Unbestimmtheit des Strafvorwurfes dieser keinesfalls den Kriterien des § 44a Z1 VStG entspricht. Da überdies hinsichtlich der dargelegten wesentlichen Tatbestandsmerkmale bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist es der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, entsprechende Modifizierungen vorzunehmen, weshalb letztlich der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Oö. Sammlungsgesetz - Hingabe von Plaketten grundsätzlich bloß unverhältnismäßig

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