Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300324/2/Wei/Bk

Linz, 22.03.2000

VwSen-300324/2/Wei/Bk Linz, am 22. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der A, gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28. Dezember 1999, Zl. SanRB 96-25-1999, wegen einer Übertretung nach dem § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass nicht § 11 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz, sondern § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz iVm § 1 der Verordnung des BMGU, BGBl Nr. 314/1974 idF BGBl Nr. 591/1993, als verletzte Rechtsvorschriften anzusehen sind.

II. Die Berufungswerberin hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 200,-- (entspricht 14, 53 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG; §§ 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Im Spruchpunkt 1. des bezeichneten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft von Ried im Innkreis wurde über die Berufungswerberin (Bwin) eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil sie am 11. Juli 1999 um 02.40 Uhr im Lokal "C" in R infolge eines gegen Bezahlung mit einem Gast durchgeführten Geschlechtsverkehrs gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet bzw. solche Handlungen an anderen vorgenommen habe, ohne sich vor Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen zu haben.

Dadurch habe die Bwin eine Übertretung der §§ 1 und 7 der Verordnung des BMGU, BGBl Nr. 314/1974 idF BGBl Nr. 591/1993 iVm § 11 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, begangen, weshalb sie gemäß § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 3. Jänner 2000 zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt wurde, richtet sich die am 17. Jänner 2000 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die der Bwin angelastete Verwaltungsübertretung aufgrund entsprechender Wahrnehmungen im Zuge einer Gendarmeriekontrolle sowie der glaubwürdigen Aussage des Zeugen F als erwiesen anzusehen sei.

2.2. Dagegen wendet die Bwin ein, dass die belangte Behörde dem einvernommenen Zeugen lediglich aufgrund des formalen Aspektes, dass dieser unter Wahrheitspflicht gestanden sei, Glauben geschenkt habe, während ihre Einvernahme von vornherein unterblieben sei.

Aufgrund dieses gravierenden Verfahrensmangels wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu Zl. SanRB 96-25-1999; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt werden konnte und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz werden u.a. Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu S 1.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft.

Nach § 1 der Verordnung des BMGU über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl Nr. 314/1974 idF BGBl Nr. 591/1993, haben sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

4.2. Hinsichtlich der im gegenständlichen Fall strittigen Tatbestandsvoraussetzung, ob die Rechtsmittelwerberin überhaupt gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet hatte, vernahm die belangte Behörde den im Zuge der Gendarmeriekontrolle im Lokal angetroffenen Kunden der Bwin als Zeugen. Anlässlich der Befragung hat dieser u.a. auch angegeben, mit der Bwin einen Geschlechtsverkehr gegen ein Entgelt von S 1.500,-- vollzogen zu haben (vgl Niederschrift der BH Ried im Innkreis vom 07.10.1999, Seite 2).

Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde der Rechtsmittelwerberin mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. Oktober 1999, Zl. SanRB96-25-1999, vorgehalten; gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu "schriftlich binnen zwei Wochen ..... Stellung zu nehmen." Da die Bwin diese Frist ungenutzt verstreichen ließ, kann im Ergebnis keine Rede davon sein, dass im Zuge des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ihre Parteirechte gemäß Art. 6 Abs 1 EMRK nicht beachtet worden wären.

4.3. Mit der gegenständlichen Berufung werden keine substanziellen Einwände vorgebracht, die geeignet wären, die Richtigkeit der Aussage des einvernommenen Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Rechtsmittelwerberin beschränkte sich darauf, die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dem einvernommenen Zeugen deshalb Glauben zu schenken, weil dieser unter Wahrheitspflicht stand, zu relativieren.

Unter den gegebenen Umständen begegnet es auch aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates keinen Bedenken, von der Erwiesenheit des Faktums, dass die Bwin im gegenständlichen Fall tatsächlich gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldete, indem sie mit ihrem Kunden einen Geschlechtsverkehr gegen Entgelt durchführte, auszugehen.

Damit war aber die Pflicht zu einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten verbunden, der die Bwin unbestrittenermaßen nicht entsprochen hat. Im Unterlassen dieser - für einen sorgfältigen Durchschnittsmenschen in einer vergleichbaren Situation unschwer erkennbaren - Obliegenheit liegt zumindest fahrlässiges und damit schuldhaftes Verhalten. Die Strafbarkeit der Bwin ist somit gegeben.

4.4. Davon ausgehend kann der Oö. Verwaltungssenat aber auch nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie bloß eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) zu verhängen gefunden hat. Diesbezüglich wird im Übrigen auch von der Bwin selbst in der Berufung kein Einwand vorgebracht.

5. Die vorliegende Berufung gegen Spruchpunkt 1. war daher abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass nicht § 11 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz, der nur die Verordnungsermächtigung für den BMGU enthält, sondern § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz iVm der "Prostitutionsverordnung" des BMGU als verletzte Rechtsvorschriften anzusehen sind.

Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bwin im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. S 200,--, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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