Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300326/2/Kei/La

Linz, 30.06.2000

VwSen-300326/2/Kei/La Linz, am 30. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J S, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. W B, S 9, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Jänner 2000, Zl. Pol96-39-1997-Hol, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "indem Sie ihm in" wird gesetzt "indem Sie ihn in" und statt "§ 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991" wird gesetzt "§45 Abs.1 Z.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben des Josef Schieler vom 18. September 1997, das der Bezirkshauptmannschaft Schärding übermittelt wurde, wurde durch Josef Schieler beantragt, dass seine Ehegattin M S wegen einem näher beschriebenen Vorfall vom 3. September 1997 nach dem "Ehrenkränkungsgesetz (LGBl 1975/76)" bestraft werde.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. Jänner 1998, Zl. Pol96-39-1997, wurde M S wegen einem Vorfall vom 3. September 1997 bestraft.

Gegen diese Strafverfügung hat M S einen Einspruch erhoben.

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Einstellung:

Das gegen Sie geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes, am 03.09.1997 im Hof des Anwesens L Nr. 3, A, im Gemeindegebiet von A, Herrn J S vorsätzlich in dessen Ehre gekränkt zu haben, indem Sie ihm in unerträglicher Weise beschimpften und beleidigten und am Körper mißhandelt zu haben, indem Sie ihm den Inhalt einer Bierflasche über den Kopf schütteten, wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 1 lit. c OÖ. Ehrenkränkungsgesetz, LGBL.Nr. 76/1975 (OÖ. EhrenkränkungsG);

§ 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52 i.d.g.F. (VStG)."

Gegen diesen Bescheid hat J S fristgerecht eine Berufung erhoben.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31. Jänner 2000, Zl. Pol96-39-1997, Einsicht genommen.

Für den Oö. Verwaltungssenat ist das Vorliegen einer Übertretung des Gesetzes vom 22. Oktober 1975 über die Verfolgung von Ehrenkränkungen, LGBl. 1975/76, durch M S am 3. September 1997 nicht erwiesen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum