Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101813/9/Br

Linz, 22.03.1994

VwSen - 101813/9/Br Linz, am 22. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. September 1993, Zl.: VerkR96/6040/1992/Stei/Mu, wegen Übertretung der StVO - 1960, nach der am 22. März 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungs-strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 14. September 1993, Zl.: VerkR96/6040/1992/Stei/Mu wegen der Übertretungen nach § 52a Z10a, StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.600 S und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 10. November 1992 um 23.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen, auf der B 127 in Richtung Ottensheim gelenkt und dabei bei Str.km 6,8 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 34 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führt die Erstbehörde sinngemäß aus, daß die Übertretung auf Grund der Angaben der Gendarmeriebeamten, welche auch als Zeugen vernommen worden seien, erwiesen sei. Sie hätten übereinstimmend angegeben, daß sie zur Tatzeit Lasermessungen hinsichtlich der aus Richtung kommenden Fahrzeuge vorgenommen hätten. Dabei hätten sie das Fahrzeug des Berufungswerbers mit 108 km/h messen können, was unter Abzug einer Verkehrsfehlergrenze eine Geschwindigkeit von 104 km/h ergebe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Berufungswerber im Begriff gewesen, auf die vor ihm fahrenden Fahrzeuge aufzuschließen. Bei den Meldungslegern habe es sich um geschulte Organe, denen eine Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermessgerät zugemutet werden könne und welche bei einer zeugenschaftlichen Aussage an den Diensteid und an die Wahrheitspflicht gebunden seien. Dem vom Berufungswerber namhaft gemachten Zeugen sei demgegenüber diese Qualifikation nicht zugekommen. 2. In der dagegen fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertetung und bezeichnet die Angaben der Gendarmeriebeamten als nicht stichhaltig und wendet Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ein. Im wesentlichen wird in der Sache ausgeführt, daß er sich in einer Kolonne befunden habe, welche sich mit gleicher Geschwindigkeit und im gleichen (gemeint wohl gleichbleibenden) Tiefenabstand fortbewegt hätte.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum