Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300330/2/Ki/Ka

Linz, 05.04.2000

VwSen-300330/2/Ki/Ka Linz, am 5. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R, vom 8.3.2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.2.2000, Zl. Pol96-255-1999, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird nach der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 16.2.2000, Zl. Pol96-255-1999, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe auf ungebührliche Weise störenden Lärm erregt, indem er am 3.7.1999 in der Zeit zwischen 02.00 Uhr und 02.10 Uhr in L bei geöffneten Fenstern bei der stattfindenden Abschlussparty des Theaterpersonals mit der Stereoanlage derart lauten Musiklärm verursachte, dass dieser im weiten Umfeld bis zur Promenade hörbar war und sich umliegende Anwohner in ihrer Nachtruhe gestört fühlten.

Gemäß § 10 Abs.1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 8. März 2000 Berufung. Er argumentiert, dass seiner Ansicht nach der Veranstalter, repräsentiert durch den technischen Leiter sowie durch den damaligen kaufmännischen Leiter, dafür Sorge tragen müssten, dass der Veranstaltungsort (M) für die am 3.7.1999 stattgefundene Abschlussparty schalldicht gemacht wurde. Er sei nur gegen Entgelt beauftragt gewesen, für die Musik zu sorgen. Es gehöre zum Wesen der Diskomusik, dass sie laut gespielt werde. Er fühle sich ungerecht verurteilt.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 10 Abs.1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit. begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung.

Gemäß § 3 Abs.3 leg.cit. ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, dass zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion (BPD) Linz zugrunde. Danach wurden im Wachzimmer Landhaus vier Anrufe erboster Anwohner registriert, die in ihrer Nachtruhe gestört waren. Der Meldungsleger führte aus, dass zur festgestellten Tatzeit im Malersaal des Landestheaters eine Abschlussparty des Theaterpersonales stattfand. Der Beschuldigte bediente eine Stereoanlage, legte Platten auf und fungierte als Discjockey. Ob geöffneter Fenster drang ein derart lauter Musiklärm nach außen, dass dieser vom Tatort, der sich gegenüber dem Hause L befindet, in weitem Umfeld bis zur Promenade hörbar war.

Dieser Sachverhalt wird vom Bw in keiner Weise bestritten, er fühlt sich jedoch für die Lärmerregung - dass es sich vorwiegend um einen ungebührlichen Lärm im Sinne des Oö. Polizeistrafgesetzes handelt bedarf wohl keiner näheren Debatte - als nicht verantwortlich.

Dieser Argumentation des Beschuldigten vermag auch die erkennende Berufungsbehörde nicht zu folgen. Ungeachtet einer allfälligen Bestimmungstäterschaft (§ 7 VStG) weiterer Personen hat jedenfalls jene Person, welche den Lärm erzeugt, dafür Sorge zu tragen, dass durch diesen Lärm keine ungebührliche Belästigung im Sinne des Oö. Polizeistrafgesetzes erfolgt. Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ausgeführt, dass es im Ermessen des Beschuldigten bzw. in dessen Verantwortlichkeitsbereich lag, für eine angemessene, für das menschliche Wohlbefinden angenehmen Lautstärke der Musik zu sorgen. Darüber hinaus vermag auch der Umstand, dass möglicherweise von anderen Personen die Fenster geöffnet wurden, nicht zu entlasten. Auch diesbezüglich hat sich jene Person, welche den Lärm erzeugt, zu überzeugen, dass alle Vorkehrungen getroffen werden, dass dieser Lärm keine Belästigung im Sinne des Oö. Polizeistrafgesetzes darstellt.

Die erkennende Berufungsbehörde schließt sich der Beurteilung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an, wonach das laute Spielen der Musik um ca. 02.00 Uhr, also zu einer Zeit in der Nachtruhe herrscht, ein Verhalten bildet, welches zweifelsohne gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bei der Festlegung der Geldstrafe jedenfalls vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 5.000 S) erscheint die verhängte Strafe in Anbetracht der festgestellten Tatsache durchaus tat- und schuldangemessen.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat überdies die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw, welche nicht bestritten werden, berücksichtigt und weiters festgestellt, dass strafmildernd oder straferschwerend kein Umstand zu werten war.

Dazu stellt die erkennende Berufungsbehörde fest, dass aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht hervorgeht, dass der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweisen würde. Deshalb nimmt die erkennende Berufungsbehörde an, dass der Beschuldigte bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Straferschwerungsgründe werden ebenfalls keine festgestellt.

In Anbetracht der angenommenen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit erachtet es die erkennende Berufungsbehörde für geboten, eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Eine Herabsetzung der niedrig bemessenen Geldstrafe erscheint in Anbetracht des doch eher uneinsichtigen Verhaltens des Bw für nicht angebracht.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Discomusik

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