Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300332/4/Ki/La

Linz, 22.05.2000

VwSen-300332/4/Ki/La Linz, am 22. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der K, vom 10. Jänner 2000, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Dezember 1999, Pol96-300-1999, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (Pol96-300-1999 vom 8. November 1999) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen beim Postamt K hinterlegt und ab 24. November 1999 zur Abholung bereitgehalten. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde von der Berufungswerberin am 21. Dezember 1999 per e-mail bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Dezember 1999, Pol96-300-1999, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsmittelwerberin am 10. Jänner 2000 Berufung erhoben und ausgeführt, sie wohne in Wien und sei im Dezember nicht in Kf gewesen. Ihre Mutter hätte ihr eine Vollmacht nach Wien geschickt und diese habe sie unterschrieben zurückgesandt. Folglich habe sie den Brief abgeholt. Es habe wiederum eine Woche gedauert, bis sie den Brief in Händen hielt. Sie habe die Berufung ohne Verzögerung verfasst. Darüber hinaus wurden inhaltliche Argumente gegen die Bestrafung vorgebracht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Darüber hinaus wurde die Berufungswerberin aufgefordert, zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens bezüglich der Abwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung entsprechende Nachweise beizubringen. Die Berufungswerberin hat darauf bis dato nicht reagiert.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein beim Postamt K hinterlegt und ab 24. November 1999 zur Abholung bereitgehalten.

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.3 leg.cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Die Berufungswerberin behauptet zwar, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung nicht am Abgabeort anwesend gewesen wäre, sie hat diese Argumentation jedoch trotz Aufforderung durch die erkennende Berufungsbehörde bisher nicht belegt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt daher die Berufungsbehörde mangels Glaubhaftmachung durch die Berufungswerberin zur Auffassung, dass ihr Vorbringen eine bloße Schutzbehauptung darstellt.

Es wird davon ausgegangen, dass gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz die verfahrensgegenständliche Strafverfügung als ordnungsgemäß zugestellt gilt und es begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist ab 24. November 1999 zu laufen. Sie endete sohin am 9. Dezember 1999. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 21. Dezember 1999 per e-mail eingebracht.

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

Zur Erläuterung der Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Kisch

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