Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300335/2/Ki/Bk

Linz, 08.08.2000

VwSen-300335/2/Ki/Bk Linz, am 8. August 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Leitgeb, Berichter: Mag. Kisch) über die Berufung des M, vom 6. April 2000, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. März 2000, GZ: 933-11-600043552, wegen einer Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes 1999, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. März 2000, GZ: 933-11-600043552, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als persönlich haftender Gesellschafter der M Gastro u. Handels KEG und damit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass zumindest am 8.10.1999, um 12.50 Uhr und am 28.1.2000 um 12.10 Uhr am Standort G", (spruchgemäß bezeichnete) Spielapparate bzw Spielprogramme ohne die dafür erforderliche Spielapparatebewilligung aufgestellt und betrieben wurden. Die Geräte wurden als Photo Play, Silverball mit Musikfunktion bzw Photo Play bezeichnet. Er habe dadurch § 10 Abs.1 Z2 iVm § 3 Abs.1 Z4 Oö. Spielapparategesetz 1999 verletzt. Gemäß § 10 Abs.2 Oö. Spielapparategesetz 1999 wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwölf Tage) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 1.200 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 6. April 2000 Berufung. Er strebt mit dieser Berufung vordergründig die Behebung des Straferkenntnisses an.

I.3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Anlässlich von Kontrollen am 8.10.1999 bzw am 28.1.2000 durch Organe des Magistrates der Landeshauptstadt Linz wurden am Standort M, die im Spruch zitierten Spielapparate bzw Spielprogramme aufgestellt vorgefunden.

Die Spielapparate wurden in einem Aktenvermerk bezeichnet, eine Konkretisierung hinsichtlich Erzeuger, Type oder Gerätenummer wurde jedoch hier nicht vorgenommen und es findet sich eine solche Konkretisierung - laut dem vorliegenden Verfahrensakt - auch nicht im durchgeführten verwaltungsstrafbehördlichen Ermittlungsverfahren.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Diese gemäß § 44a VStG normierte Tatkonkretisierung gebietet es, im vorliegenden Fall die den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Geräte exakt zu bezeichnen. Eine entsprechende Individualisierung der Apparate wäre etwa durch Angaben im Hinblick auf zB Typ, Marke, Erzeuger oder Seriennummer als ausreichend anzusehen.

Die erstinstanzliche Behörde hat im vorliegenden Fall eine solche Konkretisierung nicht vorgenommen. Im Spruch des Straferkenntnisses wurden die einzelnen Spielapparate des Spielprogramms zwar benannt, eine exakte Individualisierung erfolgte jedoch nicht. Diese Angabe reicht, wie bereits dargelegt wurde, nicht aus, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung als entsprechend konkretisiert angesehen werden kann (vgl. VwGH 26.1.1996, 95/02/0435).

Im Hinblick darauf, dass die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist, ist es der Berufungsbehörde verwehrt, die erforderlichen Ergänzungen des Spruches des Straferkenntnisses vorzunehmen.

Infolge qualifizierter Unbestimmtheit des Spruches wegen der mangelhaften Bezeichnung der Tatobjekte erweist sich der Tatvorwurf betreffend der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Spielapparategesetz 1999 als unzureichend, weshalb der Berufung schon aus diesem Grunde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Im Hinblick auf das Verfahrensergebnis ist es entbehrlich, auf das Berufungsvorbringen bzw weitere Fragen einzugehen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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