Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300340/7/Ki/Ka

Linz, 27.07.2000

VwSen-300340/7/Ki/Ka Linz, am 27. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau G, vom 31.5.2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.4.2000, Pol96-392-1999, wegen einer Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.7.2000, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II: Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 250,00 Schilling (entspricht 18,17 Euro) herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 6.4.2000, Pol96-392-1999, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe am 13.10.1999 um 22.20 Uhr in 4020 Linz, O, Geschäftsführerin des Lokales "C", geb. 16.11.1952, durch Beihilfe die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert, indem Sie im oa Lokal als Bardame die Durchführung einer erwerbsmäßigen Varieteveranstaltung (3 Ausländerinnen und zwar B, M und N tanzten auf der im Lokal errichteten Bühne) duldete, obwohl hiefür keine erforderliche gültige Veranstaltungsbewilligung der OÖ. Landesregierung vorlag.

Gemäß § 16 Abs.2 Oö. Veranstaltungsgesetz wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 20 Stunden verhängt.

Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

In der Begründung führte die Erstbehörde aus, dass der gegenständliche Sachverhalt aufgrund einer Anzeige von Beamten der Bundespolizeidirektion Linz, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit die Behörde keinerlei Anlass zu zweifeln hatte, anlässlich einer Kontrolle dienstlich festgestellt wurde.

Hinsichtlich Strafbemessung wurde ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der Tat nicht geringfügig war, da eine verbotene Veranstaltung ua in der Absicht dadurch Einnahmen zu erzielen, durchgeführt wurde. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit einem Einkommen von 20.000 S netto monatlich, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten beziffert. Als strafmildernd sei kein Umstand, als straferschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten gewesen. Die Verhängung der Strafe sei vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die Bw künftig vor weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 31.5.2000 Berufung. Sie führte darin aus, dass sie zum Zeitpunkt des ihr vorgeworfenen Vergehens in einem normalen Dienstverhältnis als Barfrau stand, ohne irgendeiner leitenden Position und sie sei sich deshalb keiner Schuld bewusst, da sie lediglich für die Konsumation der Gäste zuständig war. Die als Geschäftsführerin eingetragene Frau R sei ihr nur vom Papier her bekannt, da ihr unmittelbarer Vorgesetzter der Gatte von Frau R war. Von ihm habe sie damals auch ihr Gehalt und die Instruktionen zur Führung einer Bar erhalten. Der Gatte R sei es auch, der ihr und allen anderen Angestellten vor ihr, versicherte, dass alle Genehmigungen für den C vorhanden seien. Deshalb habe sie im Glauben nichts Falsches zu machen gehandelt. Weiters könne sie sich nicht vorstellen, dass sie als Angestellte verpflichtet sei, sich sämtliche Genehmigungen vom Lokalbesitzer vor Dienstantritt vorlegen zu lassen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Zu der für 25.7.2000 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung ist die Bw nicht erschienen. Eine Recherche beim Postamt 4059 hat ergeben, dass sie die Ladung, welche hinterlegt wurde, nicht behoben hat. Die Erstbehörde hat sich für die Teilnahme entschuldigt.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 Z1 Oö. Veranstaltungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine verbotene Veranstaltung durchführt oder in seiner Betriebsstätte bzw mit seinen Betriebseinrichtungen duldet. Der Strafrahmen beträgt gemäß § 16 Abs.2 Geldstrafe bis 100.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen.

Gemäß § 1 Abs.1 Z3 leg.cit. sind Veranstaltungen im Sinne dieses Landesgesetzes öffentliche Darbietungen, insbesondere Konzertveranstaltungen und sonstige musikalische Veranstaltungen, gesprochene Vorträge einschließlich Vorlesungen, Varietée- und Kabarettveranstaltungen, Marionettentheatervorstellungen, Zirkusveranstaltungen, Sportveranstaltungen, artistische Vorführungen, Tanzvorführungen und bunte Abende.

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. Veranstaltungsgesetz ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Veranstaltung im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes durchgeführt wird und sie typisch für die ausgeübte Betriebsart ist. Für die Betriebsart Nachtclub ist jedenfalls eine Bewilligung erforderlich.

Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt gemäß § 7 Verwaltungsstrafgesetz der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Wie in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt wurde, ist unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, welcher auf jede Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann.

Im vorliegenden Falle bleibt unbestritten, dass, wie aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz zu ersehen ist, im Nachtclub "C" eine nichtbewilligte Veranstaltung stattgefunden hat bzw dass die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt als "Barfrau" für den Betrieb offensichtlich verantwortlich war.

Die Bw bestreitet jedoch, davon gewusst zu haben, dass die Veranstaltung nicht bewilligt im Sinne des Veranstaltungsgesetzes gewesen sei. Dazu wird festgestellt, dass eine Beihilfe im Sinne der zitierten Bestimmung des § 7 VStG wohl der Schuldform des Vorsatzes bedarf, allerdings genügt "dolus eventualis". Das bedeutet, ein Vorsatz liegt schon dann vor, wenn der Beihilfetäter zwar die Tatbildverwirklichung nicht bezweckt und er sie auch nicht als gewiss voraussieht, er sie aber für ernstlich möglich hält und sich mit ihr abfindet. Bezogen auf den vorliegenden Fall wird dazu seitens der erkennenden Berufungsbehörde festgestellt, dass es wohl branchenüblich ist, dass eine "Barfrau", welche im Betrieb alleine anwesend und für die Konsumation der Gäste zuständig ist, über den Betriebsablauf informiert ist. Die Rechtfertigung, sie habe überhaupt nichts davon gewusst, dass eine nichtbewilligte Veranstaltung (Tanzveranstaltung) durchgeführt wurde, stellt wohl eine bloße Schutzbehauptung dar.

Aus den dargelegten Erwägungen heraus, erachtet auch die erkennende Berufungsbehörde den erhobenen Tatvorwurf als rechtmäßig, zumal der Beschuldigten bezogen auf ihre Beihilfehandlung zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist.

I.7. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass die erstinstanzliche Behörde dem Grunde nach vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die Gründe hiefür wurden in der Begründung des Straferkenntnisses ausreichend dargelegt.

Allerdings wurde ausgeführt, das strafmildernd kein Umstand zu werten war. Bei Durchsicht des Verfahrensaktes finden sich jedoch keinerlei Hinweise dahingehend, dass die Beschuldigte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hätte. Aus diesem Grunde legt die erkennende Berufungsbehörde der Entscheidung den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugrunde, weshalb eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe geboten war.

Eine weitere Herabsetzung war jedoch sowohl aus generalpräventiven als auch insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Auch die Schuldform des bedingten Vorsatzes kann Beihilfe im Sinne § 7 VStG darstellen.